TE UVS Tirol 1996/05/10 13/123-33/1994

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Veröffentlicht am 10.05.1996
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Aufgrund VwGH-Erkenntnis vom 24.01.1996, 94/03/0328, erging Bescheid des UVS Tirol vom 10.05.1996, 13/123-33/1994 Spruch

I.

Gemäß §66 Abs4 AVG iVm §§24, 51, 51c und 51 VStG wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) auf S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) herabgesetzt wird.

 

Gemäß §64 Abs2 VStG wird der Beitrag zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit S 300,-- neu bestimmt.

 

II.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

 

III.

Gemäß §34 Abs3 AVG wird über den Berufungswerber wegen fortgesetzter beleidigender Schreibweise insbesondere in den Schreiben vom 14.04.1996, 19.04.1996 bzw. 02.05.1996 ("vorsätzliche Verfahrensmängel, betrügerische Absicht, Farce, Rechtsbeuger, völlig schwachsinniger Bescheid, rechtsbeugend und beweisvereitelnd, vorsätzlich Manipulierender, krimineller Richter, widerlich stupide Anfragen, faschistische Arbeitsweise, großer Nazirichter") eine Ordnungsstrafe von S 1.000,-- verhängt.

 

IV.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend verbessert, als anstelle der Worte "Lenker vorschriftswidrig" die Worte "entgegen den Bestimmungen des §15 Abs1 StVO nicht links auf der Überholspur, sondern" zu treten haben.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 01.03.1993 um 15.50 Uhr auf der Inntalautobahn A 12 im Gemeindegebiet von Langkampfen bei Km 9,0 den PKW (D) in Fahrtrichtung Innsbruck gelenkt und dabei einen PKW-Lenker vorschriftswidrig auf der rechten Fahrspur überholt und habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung gemäß §15 Abs1 StVO begangen, wofür gemäß §99 Abs3 lita StVO eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) sowie ein Beitrag zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten verhängt wurden.

 

Dagegen hat der Berufungswerber innerhalb offener Frist im wesentlichen mit der Begründung berufen, daß er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 04.10.1994 bzw. 17.11.1994, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Berufungswerbers sowie der Zeugen O N, Rev.Insp. R H und Bez.Insp. R S, weiters durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol steht der im angefochtenen Straferkenntnis angenommene entscheidungswesentliche Sachverhalt als erwiesen fest.

 

Demnach fuhr der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt am Tatort auf der Überholspur der A 12 und schloß auf zwei Fahrzeuge auf, wobei sich im vorderen die beiden Meldungsleger befanden. Diese beiden Fahrzeuge hatten auf die Überholspur gewechselt, um einen LKW zu überholen. Der Berufungswerber folgte jedoch den beiden genannten Fahrzeugen nicht, sondern scherte auf die rechte Fahrspur zurück und überholte das Fahrzeug, daß sich hinter dem Dienstkraftfahrzeug befand. Dieses konnte er infolge der starken Annäherung an den zu überholenden LKW nicht mehr überholen, sodaß er zwischen dem überholten PKW und dem Dienstkraftfahrzeug wieder auf die Überholspur lenkte, wobei er sich so knapp hinter dem Dienstkraftfahrzeug einordnen mußte, daß das Kennzeichen nicht mehr abgelesen werden konnte. Das Dienstkraftfahrzeug sowie der ursprünglich dahinter fahrende PKW fuhren ca. eine Geschwindigkeit zwischen 130 km/h und 140 km/h, zwischen den beiden Fahrzeugen bestand ca  der Sicherheitsabstand. Der Berufungswerber betätigte die ganze Zeit die Lichthupe. Nicht festgestellt werden kann, ob der Lenker des hinter dem Dienstkraftfahrzeug herfahrenden Fahrzeuges tatsächlich Handzeichen gegeben hat, die dahingehend gedeutet werden können, daß der Berufungswerber rechts überholen sollte. Auf der Autobahn befand sich zum Tatzeitpunkt im Tatortbereich nur durchschnittlicher Verkehr, im unmittelbaren Tatortbereich waren außer den genannten Fahrzeugen keine weiteren.

 

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich im wesentlichen aus den eigenen Angaben des Berufungswerbers, der selbst angab, daß er an dem Fahrzeug, das hinter dem Dienstkraftfahrzeug fuhr, rechts vorbeifuhr und dann wiederum auf die Überholspur zurückwechselte. Dieser Sachverhalt wird auch durch den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie die Aussagen der Meldungsleger vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol ebenso durch den einvernommenen Zeugen N bestätigt, es besteht daher kein Zweifel, daß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver wie subjektiver Hinsicht zu vertreten hat. Selbst für den Fall, daß der Lenker des hinteren Fahrzeuges tatsächlich Zeichen gegeben hat, kann sich der Berufungswerber darauf nicht berufen, da nach der Straßenverkehrsordnung ein Fahrzeug, abgesehen von normierten Ausnahmefällen, nur links überholt werden darf. Ein Vorbeifahren im Sinne der StVO lag ohne Zweifel nicht vor, da sich im unmittelbaren Tatortbereich nur die genannten Fahrzeuge befanden, sodaß ein unzulässiges Rechtsüberholen durch den Berufungswerber vorliegt.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist sehr erheblich, da durch die übertretene Bestimmung Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer hintangehalten werden sollen. Ein Rechtsüberholen bei einer Geschwindigkeit von ca. 130 km/h ist ohne jede Zweifel als sehr gefährliches Fahrmanöver zu werten, dies umso mehr, als der Berufungswerber auf Grund der Annäherung an den LKW zwischen die beiden Fahrzeuge auf die Überholspur zurückwechseln und dabei sehr knapp auf das vordere Fahrzeug auffahren mußte.

 

Als Verschuldensgrad ist zumindestens bedingter Vorsatz anzunehmen, mildernd war die Unbescholtenheit und die Folgenlosigkeit der Tat zu berücksichtigen.

 

Der Berufungswerber hat anläßlich der mündlichen Berufungsverhandlung angegeben, ca. DM 300,-- monatlich zu verdienen, er sei arbeitslos und habe kein Vermögen. Sorgepflichten bestehen keine, über Schulden machte er keine konkreten Angaben. Im fortgesetzten Verfahren hat er ein Einkommen von DM "0" angegeben, da ihm die Zahlung von Arbeitslosenhilfe eingestellt wurde.

 

Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafbemessungsgründe war trotz des erheblichen Unrechtsgehaltes und des erheblichen Verschulden des Berufungswerbers im Hinblick auf die ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers durch die Hinzunahme eines neuen Milderungsgrundes die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe geboten. Die Strafe ist nunmehr schuld- und tatangemessen und entspricht den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Berufungswerbers und war deren Verhängung aus spezialpräventiven Gründen notwendig, insbesondere um den Berufungswerber künftighin von derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Verhängung von Geldstrafen auch gegen solche Personen zulässig, die kein oder nur ein geringes Einkommen haben, da Strafe ein Unbill darstellen soll.

 

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, daß der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.01.1996, Zahl 94/03/0328-20, die gegen den Schuldspruch vorgebrachten Einwendungen als nicht stichhältig abgewiesen und die Beschwerde in diesem Umfang als unbegründet abgewiesen hat. Der Behebung hinsichtlich der Strafhöhe wurde durch die Verhängung einer wesentlich niederen Geldstrafe nunmehr entsprochen.

 

II.

 

Gemäß §51a VStG hat der unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, daß diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist, so der Beschuldigte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendig Unterhalt die Kosten der Verteidigung zu tragen.

 

Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber nunmehr einen Antrag im Sinne des §51a Abs1 VStG gestellt, wie oben ausgeführt war im gegenständlichen Fall nur mehr über die Strafhöhe zu entscheiden, der Berufungswerber hat ein an ihn gerichtetes Schreiben hinsichtlich seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse unbeantwortet gelassen. Anläßlich der mündlichen Berufungsverhandlung am 04.10.1994 ist er persönlich erschienen und hat die ebenfalls oben angeführten Ausführungen gemacht.

 

Da das angefochtene Berufungserkenntnis dem Grunde nach vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt wurde, ist es im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung nicht erforderlich, daß dem Berufungswerber im Hinblick darauf, daß lediglich über die Strafhöhe zu entscheiden ist, ein Rechtsanwalt beigestellt wird, der Antrag war daher abzuweisen.

 

III.

 

Gemäß §34 Abs2 AVG, der gemäß §24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, kann über Personen, die Amtshandlungen stören, unter anderem eine Ordnungsstrafe bis zu S 1.000,-- verhängt werden.

 

Gemäß Absatz 3 legcit können die gleichen Ordnungsstrafen von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Achtung vor der Behörde voraus, daß sich die Kritik an ihr auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind.

 

Beleidigende Schreibweise liegt vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Auch die Überzeugung der Partei, ihre Kritik sei berechtigt, vermag eine beleidigende Schreibeweise nicht zu entschuldigen.

 

Die im Spruch des Berufungserkenntnisses angeführten Formulierungen des Berufungswerbers in den Schreiben vom 14.04.1996, 19.04.1996 bzw. 02.05.1996 sind im Sinne der zitierten Gesetzesstelle als beleidigende Schreibweise anzusehen, sodaß eine Ordnungsstrafe zu verhängen war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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