TE UVS Niederösterreich 1996/05/13 Senat-GF-95-573

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Veröffentlicht am 13.05.1996
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, teilweise Folge gegeben.

 

Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wird insoweit abgeändert, als die in Höhe von S 13.880,-- verhängte Geldstrafe auf S 2.500,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe von 300 Stunden auf 48 Stunden herabgesetzt wird.

 

Im übrigen Inhalt wird der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, S 250,-- als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, ds 10 % der nunmehr geringeren Strafe, binnen 2 Wochen zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist ist ebenfalls der Strafbetrag zur Einzahlung zu bringen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber wie folgt bestraft:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

 

Sie haben als bestellter Beauftragter der Firma der Einzelunternehmerin H R, nämlich der Firma "H R" mit eigenverantwortlicher Anordnungsbefugnis für den gesamten technischen Bereich, die Überwachung des Fuhrparkes und insbesondere die Einteilung der Fahrzeuge und deren Lenker der Firma H R, Güterbeförderungsunternehmen, etabliert in **** L*****, S******** **, welche Zulassungsbesitzerin des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen W **** GT und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen ** *****, welches am 3.2. 1995 um 09.40 Uhr von Herrn J Z im Ortsgebiet von M*************** auf der LH-* nächst dem Haus Nr **, von Richtung O************** kommend in Richtung D******-W***** gelenkt wurde, sohin gemäß §9 Abs3 VStG 1991 verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher nicht dafür gesorgt, daß dieses Sattelkraftfahrzeug der Vorschrift des §101 Abs1 lita KFG 1967 entsprochen hat, weil die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte dieses Fahrzeuges von 38.000 kg durch die Beladung um

6.940 kg überschritten wurde.

 

Das Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges wurde mit 44.940 kg festgestellt.

 

Dadurch übertretene Verwaltungsvorschrift, verhängte Strafe und entstandene Verfahrenskosten:

 

Übertretung gemäß §103 Abs1 Z1 KFG 1967

iVm §9 Abs3 VStG 1991

iVm §101 Abs1 Za KFG 1967

 

Geldstrafe gemäß

§134 Abs1 KFG 1967                            S 13.880,--

Ersatzfreiheitsstrafe: 300 Stunden

 

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß

§64 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes         S  1.388,--

                                              -----------

                                 Gesamtbetrag S 15.268,--"

 

Mittels der fristgerecht vom ausgewiesenen Vertreter des Rechtsmittelwerbers erhobenen Berufung wird dieses Straferkenntnis seinem gesamten Inhalte nach, insbesondere auch hinsichtlich der Strafhöhe angefochten. In der Begründung des Rechtsmittels werden in erster Linie Verfahrensmängel der Erstbehörde sowie eine denkunmögliche Gesetzesanwendung und die Verhängung einer unangemessenen hohen Strafe, sowie die Festsetzung einer ungesetzlichen Ersatzfreiheitsstrafe geltend gemacht, weshalb die Einstellung des gegenständlichen Strafverfahrens bzw in eventu die Herabsetzung der verhängten Strafe auf ein schuldangemessenes Ausmaß beantragt wurde.

 

Anläßlich der vom Unabhängigen Verwaltungssenat in der gegenständlichen Sache anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde seitens des Rechtsmittelwerbers die erhobene Berufung dem Grunde nach zurückgezogen und nur hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe aufrechterhalten.

 

Bezüglich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers verwies dessen Vertreter auf die der Behörde mittels Schriftsatz bekanntgegebenen, wonach der Berufungswerber einen monatlichen Durchschnittsverdienst von etwa S 15.000,-- netto 14 x jährlich erziele und für seine Ehefrau sowie drei minderjährige schulpflichtige Kinder sorgepflichtig wäre; an Vermögenswerten besitze er ein Einfamilienhaus im Werte von etwa S 1,500.000,--, welches jedoch mit Darlehensverbindlichkeiten von etwa S 1,400.000,-- belastet wäre.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat hiezu erwogen:

 

Da sich das erhobene Rechtsmittel nunmehr ausdrücklich nur gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet, ist das angefochtene Straferkenntnis in seinem unbekämpft gebliebenen, die Schuld betreffenden Teil, in Rechtskraft erwachsen. Die Berufungsbehörde hatte deshalb einzig und allein das Ausmaß der verhängten Strafe einer Überprüfung dahingehend zu unterziehen, ob dieses Strafausmaß dem durch §19 VStG vorgegebenen Maßstab entspricht.

 

Gemäß §19 Abs1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß Abs2 legcit sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Schutzzweck der verletzten Gesetzesbestimmung wurde durch das Verhalten des Berufungswerbers deshalb beeinträchtigt, weil aufgrund der Überladung des im Spruch des Straferkenntnisses bezeichneten Fahrzeuges das Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung eines einwandfreien Straßenzustandes gefährdet wurde, zumal durch Überladungen Fahrbahnschäden wie etwa Spurrillen entstehen können und sich der Straßenbelag vorzeitig abnützt. Darüberhinaus wurde auch die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet, weil überladene Fahrzeuge ein wesentlich schlechteres Fahrverhalten aufweisen und sich daraus eine etwaige technische Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges (verlängerter Bremsweg, geändertes Fahrverhalten, mangelnde Kurvenstabilität) ergeben kann.

 

Verantwortlich für die ordnungsgemäße Überladung eines Fahrzeuges ist zunächst der Zulassungsbesitzer, als auch der Lenker des Kraftfahrzeuges und ein eventuell vorhandener für die Beladung Anordnungsbefugter. Den Berufungswerber trifft vorliegendenfalls die Verpflichtung, als von der Zulassungsbesitzerin bestellter verantwortlicher Beauftragter im Sinne des §9 Abs3 VStG. Die Belehrungspflicht des Zulassungsbesitzers (hier des bestellten verantwortlichen Beauftragten) geht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 19.6.1979, ZVR 1980/146) grundsätzlich so weit, daß dem Fahrer eines Kraftfahrzeuges mitgeteilt werden muß, welche Erfahrungswerte hinsichtlich des Gewichtes des aufzunehmenden Ladegutes und hinsichtlich der Gewichtsunterschiede bei verschiedenen Zustandsformen des betreffenden Ladegutes in Rechnung zu stellen sind, sofern solches Gut ungewogen aufgeladen wird. Vorliegendenfalls war das Kraftfahrzeug bei seiner Anhaltung - laut Feststellung der meldungslegenden Gendarmeriebeamten - mit Schotter beladen, wobei diese Beladung von dritter Seite erfolgte und der geladene Schotter eine hohe Feuchtigkeit aufwies. Diese Umstände mußten sich bei der Bemessung der Strafe zwangsläufig mildernd auswirken, obwohl das Ausmaß der vorliegenden Überladung nicht als gering angesehen werden kann, weil bei der Beladung durch Dritte nicht von einer vorsätzlichen Tatbegehung seitens des Berufungswerbers ausgegangen werden kann und es in der Natur der Sache liegt, daß bei feuchten Zustand des geladenen Schottersdessen Gewicht selbst von einem erfahrenen Lenker nicht mehr genau eingeschätzt werden kann. Unter Beachtung der vom Berufungswerber bekanntgegebenen persönlichen Verhältnisse gelangte der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ deshalb zur Auffassung, daß für das angelastete Delikt mit dem im Spruch der Berufungsentscheidung angeführten Strafausmaß das Auslangen gefunden werden kann, sowie diese Strafhöhe geeignet erscheint, um den Berufungswerber in Hinkunft von der gehäuften Begehung weiterer derartiger Delikte abzuhalten, als auch die notwendige generalpräventive Wirkung mit diesem Strafausmaß erzielt wird.

 

Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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