TE UVS Niederösterreich 1996/05/21 Senat-MD-95-675

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Veröffentlicht am 21.05.1996
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Spruch

Die Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51 - AVG, als unbegründet abgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt.

 

Gemäß §59 Abs2 ist die erstinstanzlich verhängte Geldstrafe innerhalb von zwei Wochen der Bezirkshauptmannschaft xx zu bezahlen.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte den Rechtsmittelwerber mit Strafverfügung vom 27.2.1995, Zl 3-****-95, hinsichtlich zweier Übertretungen nach der StVO 1960 für schuldig und verhängte über diesen Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 800,-- und Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von insgesamt 24 Stunden. Die erwähnte Entscheidung wurde dem Adressaten am 8.3.1995 (Beginn der Abholfrist) nach zwei vorangegangenen Zustellversuchen (am 7.3. und 8.3.1995) durch Hinterlegung beim Postamt **** M**** E*****dorf am Gebirge, zugestellt. Den Verspätungsvorhalt der Bezirkshauptmannschaft xx vom 4.4.1995 beantwortete der Rechtsmittelwerber zunächst dahingehend, seinen Einspruch am Abend des 22.3.1995 in den Postkasten der Bezirkshauptmannschaft xx eingeworfen zu haben. Obzwar der nunmehrige Einschreiter einräumte, bei seinem Einwurf in den Postkasten der Bezirkshauptmannschaft xx wahrgenommen zu haben, daß die nächste Aushebung desselben erst um 07,30 Uhr erfolge, beachtete er den aus dieser Zeitangabe erfließenden Hinweis, daß die Einbringung seines Rechtsbehelfes erst mit dem Folgetag Rechtswirksamkeit erlange, nicht. Im übrigen hätte er (an den nicht näher präzisierten) Angaben seiner Tochter, welche Juristin wäre und in solchen Belangen viel besser bewandert sei, als er, nicht gezweifelt. Im übrigen hätte er bereits zwei Tage zuvor anläßlich eines Telefongespräches mündlich (vermutlich gemeint: der Bezirkshauptmannschaft xx) mitgeteilt, daß er Einspruch gegen die in Rede stehende Strafverfügung erheben werde.

Daraufhin erließ die Bezirkshauptmannschaft xx den nunmehr mit Berufung bekämpften Bescheid vom 25.4.1995, mit welchem der in Rede stehende Einspruch gegen die erwähnte Strafverfügung als verspätet eingebracht, zurückgewiesen worden ist.

Seine Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid begründete der Rechtsmittelwerber im wesentlichen damit, am Hinterlegungstag, dem 8.3.1995 verhindert gewesen zu sein, die Strafverfügung vom Postamt abzuholen. Am Folgetag wäre er aufgrund einer privaten Verabredung, welche bereits vorher geplant gewesen sei, ebenfalls nicht in der Lage gewesen, das für ihn hinterlegte Schriftstück vom Postamt zu beheben, sodaß er dies erst am 10.3.1995 bewerkstelligen hätte können. Da er praktisch erst am Donnerstag, den 9.3.1995, die für ihn hinterlegte Strafverfügung abholen hätte können, hätte er Donnerstag, den 23.3.1995 als letztmöglichen Tag für sein Rechtsmittel angesehen und dieses demnach aus Sicherheitsgründen am 22.3.1995 eingebracht.

Obzwar er anläßlich des Einwurfes seines Rechtsmittels in den Hauspostkasten der Bezirkshauptmannschaft xx die Uhrzeit der Aushebung mit 07,30 Uhr gelesen hätte, hätte er auf die Angaben seiner Tochter, welche selbst Juristin sei, vertraut, daß in seinem Falle der Zeitpunkt des Briefeinwurfes als der für die fristgerechte Einbringung des Rechtsbehelfes maßgebliche gelte.

 

Abschließend vermeinte der Einschreiter, daß es für ihn unverständlich und irreführend sei, daß am Dienstbeginn und nicht zu Dienstschluß die Post dieses Tages bei der Bezirkshauptmannschaft xx ausgehoben werde und ersuchte "um Anerkennung seiner Berufung".

 

Die Bezirkshauptmannschaft xx ersuchte mit Schreiben vom 17.5.1995 um Bestätigung des Bescheides vom 25.4.1995.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat hiezu erwogen:

 

Gemäß §51e Abs2 VStG konnte im gegenständlichen Fall von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, weil in der Berufung ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von keiner Verfahrenspartei beantragt worden ist.

 

Nach Lage der Akten war nachstehend angeführter, entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen anzunehmen:

 

1. Die Strafverfügung vom 27.2.1995, zu Zl 3-****-95, enthält eine inhaltlich richtige und vollständige Belehrung über das Einspruchsrecht im Sinne des §49 VStG.

 

2. Laut Übernahmebestätigung (Formular 4) zu §22 des Zustellgesetzes wurde die erwähnte Strafverfügung am 8.3.1995 (Beginn der Abholfrist) beim Postamt **** M**** E*****dorf am Gebirge, für den Empfänger hinterlegt.

 

Wie der Rechtsmittelwerber selbst ausführt, war er an diesem Tag von seiner Abgabestelle nicht abwesend, sondern konnte das hinterlegte Schriftstück, zumal er erst nach Dienstschluß beim

Postamt nach Hause gekommen war, an diesem Tage das hinterlegte Schriftstück nicht mehr beheben.

 

3. Der gegen die erwähnte Strafverfügung erhobene Einspruch wurde in den Postkasten der Bezirkshauptmannschaft xx eingeworfen und trägt den Einlaufstempel 23.3.1995.

 

4. Der Verspätungsvorhalt der Bezirkshauptmannschaft xx vom 4.4.1995 wurde vom Rechtsmittelwerber, wie bereits eingangs dargestellt, beantwortet.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich demnach wie folgt:

 

Gemäß §51 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl Nr 200/1982, vorzunehmen.

 

Wie bereits eingangs festgestellt, wurde die Strafverfügung vom 27.2.1995, Zl 3-****-95, dem Empfänger durch Hinterlegung am 8.3.1995 rechtswirksam zugestellt, weil dieser, wie er selbst ausführt, an dem in Rede stehenden Tag von seiner Abgabestelle nicht ortsabwesend war und damit die zweiwöchige Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt.

 

Gemäß §32 Abs2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der Woche, der durch die Benennung oder die Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist zu laufen begonnen hat. Dies bedeutet im gegenständlichen Fall, daß die Einspruchsfrist am 8.3.1994 (es ist dies jener Tag, an dem die rechtswirksame Hinterlegung der Strafverfügung stattgefunden hat) in Gang gesetzt worden und am Mittwoch, dem 22.3.1995, um 24,00 Uhr, verstrichen ist, weil es sich bei der erwähnten Frist um eine gemäß §24 VStG iVm §63 Abs5 AVG bestimmte Zeitspanne im Sinne des §33 Abs4 AVG handelt, welche - außer in den hier nicht vorliegenden gesetzlichen Ausnahmefällen - nicht geändert werden kann.

 

In Anbetracht des Umstandes, daß der Berufungswerber, wie er selbst in seiner Beantwortung des Verständigungsvorhaltes vom 14.4.1995 angibt, seinen Einspruch gegen die erwähnte Strafverfügung erst am Abend des 22.3.1995 in den Hauspostkasten der Bezirkshauptmannschaft xx eingeworfen hat, obwohl er zu diesem Zeitpunkt den am Postkasten vorhandenen Hinweis "nächste Aushebung 7,30 Uhr", wahrnahm, war in rechtlicher Hinsicht davon auszugehen, daß selbst für den Fall, daß der Rechtsmittelwerber tatsächlich den Einwurf seines Einspruches noch am Abend des 22.3.1995 getätigt haben sollte, dies keine rechtswirksame Einbringung seines Rechtsbehelfes darstellt, weil der Einwurf und davon war aufgrund der Angaben des nunmehrigen Berufungswerbers auszugehen, bereits nach Dienstschluß der Strafbehörde erster Instanz erfolgt ist und

dem Einwurf eines Schriftstückes in den Hausbriefkasten der Bezirkshauptmannschaft xx, an dem der deutlich sichtbare Hinweis "nächste Aushebung 07,30 Uhr" angebracht war, keine andere Rechtsfolge, wie etwa einem Einwurf eines Briefes in einen Postkasten der ÖPT beizumessen ist, weil in beiden Fällen der für die Einbringung des Schriftstückes in rechtlicher Hinsicht maßgebliche Zeitpunkt jener anzusehen ist, an dem das betreffende Poststück in Behandlung genommen wird, wobei die in Behandlungnahme erst mit der Versehung des Einlaufstempels bzw Poststempels anzusehen ist.

 

Es war daher der gegenständlichen Berufung der Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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