TE UVS Burgenland 1996/05/22 13/02/96029

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Veröffentlicht am 22.05.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag Grauszer über die Beschwerde des Herrn                  (BF), geboren am 29 11 1975, bosnischer Staatsangehöriger, vom 12 03 1996 in der Fassung des Schriftsatzes vom 07 05 1996, wegen der Zurückweisung durch ein Grenzkontrollorgan im Verantwortungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf (belangte Behörde) am 11 03 bzw 09 03 1996 anläßlich der Einreise bei der Grenzkontrollstelle Heiligenkreuz zu Recht erkannt:

Gemäß § 67c Abs 4 AVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

 

Der BF hat gemäß § 79a AVG iVm der Aufwandersatzverordnung UVS dem Bund (Bundesminister für Inneres) Kosten für Vorlageaufwand in der Höhe von S 565,-- und Schriftsatzaufwand in der Höhe von S 2 800,--, zu ersetzen.

Text

Am 14 03 1996 (Postaufgabe 13 03 1996) langte der Schriftsatz vom 12 03 1996 betreffend eine Beschwerde nach § 67c AVG iVm § 32 FrG beim UVS ein, worin der BF seine Zurückweisung am 11 03 1996 anläßlich der

versuchten Einreise von Ungarn nach Österreich beim Straßengrenzübergang Heiligenkreuz bekämpft.

 

Erhebungen des Unabhängigen Verwaltungssenates ergaben, daß die Zurückweisung des BF nicht am 11 03 1996, sondern am 09 03 1996 stattgefunden hat. Dies wird vom BF in seiner Stellungnahme vom 07 05

1996 nicht bestritten. Das falsche Datum sei aufgrund eines Übertragungsfehlers entstanden, sodaß nunmehr das Vorbringen und der Antrag entsprechend berichtigt werde, sohin festgestellt werden wolle, daß die am 09 03 1996 verfügte Zurückweisung des BF rechtswidrig sei.

 

Hierüber wurde erwogen:

 

Der Beschwerdeschriftsatz vom 12 03 1996 bezieht sich auf eine behauptete Zurückweisung am 11 03 1996, die unstrittigerweise nicht stattgefunden hat, weshalb die Beschwerde diesbezüglich als unzulässig zurückzuweisen war.

 

Wenn im Schriftsatz vom 07 05 1996 eine am 09 03 1996 tatsächlich stattgefundene Zurückweisung bekämpft wird, so bezieht sich dieses Vorbringen auf eine - wenn auch nur zeitlich - andere Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, als die im Schriftsatz vom 12 03 1996 erwähnte. Eine Berichtigung (des falschen Datums im Hinblick auf einen angeblichen Übertragungsfehler)

kommt deshalb nicht in Betracht.

 

Gemäß § 67c Abs 1 AVG beträgt die Beschwerdefrist sechs Wochen. Gerechnet vom 09 03 1996 ist die Beschwerde laut Schriftsatz vom 07 05 1996 verspätet, weshalb sie auch insoweit als unzulässig zurückzuweisen war.

Schlagworte
Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes, Zeitpunkt, keine Berichtung möglich
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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