TE UVS Tirol 1996/05/22 16/53-2/1996

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Veröffentlicht am 22.05.1996
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Spruch

Gemäß §66 Abs4 AVG iVm §§24, 51c und 51e VStG wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe gemäß §21 VStG in eine Ermahnung umgeändert wird.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 11.08.1993 von 16.57 Uhr bis 17.19 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug der Marke Subaru mit dem behördlichen Kennzeichen in Innsbruck, Südtiroler Platz G7, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone geparkt, ohne durch Verwendung eines Parkscheines der Stadtgemeinde Innsbruck die Kurzparkzonenabgabe zu entrichten und so eine Verwaltungsübertretung nach §6 Abs2 lita des Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetzes begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 400,--, Ersatzarrest von 18 Stunden, verhängt wurde. Seine Beitragspflicht wurde mit S 40,-- bestimmt.

 

In der Berufung wie auch im Einspruch bringt der Berufungswerber vor, er habe nicht ohne weiteres und zweifelsfrei erkennen können, daß es sich um eine gebührenpflichtige Kurzparkzone gehandelt habe. Er könne sich aber noch gut erinnern, daß er eine Parkscheibe, die korrekt eingestellt war, hinter die Windschutzscheibe ausgelegt hatte. Er habe nur eine kurze Besorgung machen wollen, sei aber etwas aufgehalten worden und habe nicht so schnell zurückkehren können, wie er es im Sinn gehabt habe. Er sei nämlich seit einem Unfall vor vier Jahren sehr stark geh- und stehbehindert und könne ausschließlich mit zwei Gehstützen sich fortbewegen. Er sehe vollkommen die Notwendigkeit einer vernünftigen Parkraumbewirtschaftung in den Städten ein und bejahe sie so, wie sie nun fast in allen Städten so betrieben werde. In Anbetracht der Tatsache, daß er häufig in Innsbruck sei, in der Tat auf die Einhaltung der Spielregeln achte, da er durch sein körperliches Handicap vielleicht nicht genügend geprüft habe, ob es sich um eine gebührenpflichtige Parkzone handelt, wolle er bitten, ihm die Geldstrafe zu erlassen oder ersatzweise in der Höhe zu reduzieren.

 

Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens war ein Befund eines Orthopäden vorgelegt worden, wonach der Berufungswerber tatsächlich eine schwere orthopädische Behinderung aufweist und beim Gehen zwei Stützkrücken verwenden muß. Beispielsweise ist die Innenrotation der rechten Hüfte schmerzhaft eingeschränkt. Es erscheint der Berufungsbehörde daher augenscheinlich, daß eine starke Gehbehinderung vorliegt, die den Berufungswerber in seiner Bewegungsfreiheit einschränkt. Zweifelsfrei steht auch fest, daß der Berufungswerber die Kurzparkzone übersehen hat und daher in objektiver Hinsicht die Übertretung begangen hat. Als Verschuldensgrad ist grundsätzlich Fahrlässigkeit anzunehmen. Der Unrechtsgehalt weicht jedoch vom üblichen Unrechtsgehalt bei Übertretung der Kurzparkzone wesentlich ab, da bei Vorliegen eines österreichischen Gehbehindertenausweises nach der StVO der Berufungswerber gar nicht zur Entrichtung der Gebühr verpflichtet wäre. Da die Folgen der Übertretung nicht sehr schwerwiegend waren und der Berufungswerber Einsicht zeigt, erscheinen die Voraussetzungen für eine Ermahnung gegeben.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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