TE UVS Burgenland 1996/05/23 06/03/95009

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Veröffentlicht am 23.05.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch den

Kammervorsitzenden Mag Grauszer und die Mitglieder Mag Dorner und

Mag Waniek-Kain über die Berufung des Herrn Bürgermeister         ,

geboren am           , wohnhaft in                              ,

vertreten durch Rechtsanwalt                              , vom 26

04

1995, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft

Eisenstadt-Umgebung vom 23 03 1995, Zl 300-3034-1994, wegen

Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung insoweit Folge gegeben (Tatzeitraum), als im Tatvorwurf die Wendung vom 07 10 1993 bis 05 09 1994 zu entfallen hat und statt der Überprüfung am 27 01 1994 hat es richtig am 21 01 und 20 02 1994 zu lauten. Die Wendung Baurestmassen, wie Bauschutt und Ziegelabbruch hat zu entfallen. Die verhängte Geldstrafe wird auf S 10 000,--, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage herabgesetzt. Im übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die verletzte Rechtsvorschrift lautet richtig: § 137 Abs 3 lit. e) WRG 1959 idgF iVm Punkt 1 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 06 06 1988, Zl 09/05/86.144/8.

Text

Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnis lautet:

Sie haben es als Bürgermeister und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Gemeinde            zu verantworten, daß die genannte Gemeinde vom 07 10 1993 bis zum 05 09 1994 auf einem Teil der Grundstücke Nr 2447-2533 der Katastralgemeinde dem ihr gemäß § 31 Abs 3 Wasserrechtsgesetz 1959 idgF erteilten Auftrag laut Auflagenpunkt 1 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 06 06 1988, Zl 09/05/86.144/8, (Jede weitere Ablagerung von Haus- und Sperrmüll und sonstigen Abfallstoffen, die auslaugbare wassergefährdende Stoffe enthalten, ist mit sofortiger Wirkung einzustellen. Die Schließung der Deponie ist in ortsüblicher Weise bekanntzugeben.), dadurch zuwidergehandelt hat, daß sie die Deponie weiter betrieben hat, indem

sie weitere Ablagerungen zuließ: Anläßlich einer Überprüfung am 27 01

1994 wurden abgelagerte Baurestmassen, wie Bauschutt und Ziegelabbruch sowie organische Abfälle wie Sägespäne, Rinden und Wurzeln vorgefunden. Bei einer weiteren Überprüfung am 09 08 1994 waren trotz vorheriger Planierung des Geländes, wiederum zahlreiche Haufen von Bauschutt- und Erdaushubmaterial, teilweise mit Baustellenabfällen vermengt, vorhanden.

Dadurch haben Sie folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 137 Abs 3 lit e) Wasserrechtsgesetz 1959 idgF iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 06 06 1988, Zl 09/05/86.144/8.

Deswegen wurde eine Geldstrafe von S 15 000,--

(Ersatzfreiheitsstrafe sechs Tage) verhängt.

 

Dagegen  richtet sich  die fristgerechte  Berufung mit der Behauptung, die Bestrafung nach dem angezogenen Tatbestand setze voraus, daß jemand einem Auftrag gemäß § 31 Abs 3 WRG zuwidergehandelt habe, was hier deshalb nicht vorliege, da dem Berufungswerber ein solcher Auftrag nicht erteilt worden sei. Der Spruch sei auch rechtswidrig im Hinblick auf § 44a und § 9 VStG, da er hinsichtlich der Umschreibung der Tatzeit, des Tatortes, der als erwiesen angenommenen Tat und hinsichtlich meiner Person als verantwortliches Organ die geforderten Voraussetzungen nicht erfülle. Insbesondere fehlen exakte und konkrete Feststellungen, zu welchem Zeitpunkt und auf welchen Grundstücken allfällige Ablagerungen zugelassen wurden und durch wen dies erfolgte. Mit den berechtigten Einwänden habe sich die Erstbehörde nicht auseinandergesetzt und auch die Frage des Verschuldens nicht geprüft.

 

Hierüber wurde erwogen:

 

Nach dem angezogenen Tatbestand des § 137 Abs 3 lit e) WRG 1959

begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ihm gemäß § 31 Abs 3

erteilten Aufträgen zuwiderhandelt. Mit Bescheid der belangten

Behörde vom 06 06 1988 wurde der Gemeinde            gemäß

§ 31 Abs 3 WRG zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung auf der

Erd- und Schuttdeponie (Altdeponie) der Gemeinde Siegendorf auf

einem

Teil der Grundstücke Nr 2447-2533, KG           , entlang des

baches, unter Punkt 1 aufgetragen, jede weitere Ablagerung von Haus-,

Gewerbe- und Sperrmüll und sonstigen Abfallstoffen, die auslaugbare wassergefährdende Stoffe enthalten, mit sofortiger Wirkung einzustellen. Die Schließung der Deponie ist in ortsüblicher Weise bekanntzugeben.

 

Dieser tatbestandsmäßige Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen und daher wirksam. Er verpflichtet die Gemeinde            ausreichend bestimmt, jede weitere Ablagerung der genannten Abfallstoffe auf dieser Deponie mit sofortiger Wirkung einzustellen, was bedeutet, daß

auf dieser Altdeponie solche Ablagerungen nicht weiter vorgenommen werden durften. Da es sich um eine von den Gemeindebürgern benützte, das heißt, ihnen zur Verfügung stehende Gemeindedeponie handelt, und im zweiten Satz des vorbezeichneten Auftragspunktes ausdrücklich die Gemeinde verpflichtet wird, die Schließung der Deponie in ortsüblicher Weise der Bevölkerung bekanntzugeben, ergibt sich daraus

insoweit eindeutig, daß die Ablagerung der genannten Stoffe von der Gemeinde als Inhaberin und Betreiberin der Deponie jedenfalls nicht weiter zugelassen werden darf. Für diese Abfallstoffe ist die Deponie

geschlossen (zu halten). Für die Einhaltung dieses wasserrechtlichen Auftrages (Ablagerungsverbot) hat daher die Gemeinde (durch welche Maßnahmen immer) zu sorgen.

 

Als ihr nach außen vertretungsbefugtes Organ ist der Bürgermeister verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dies war der Berufungswerber im Tatzeitraum. Die unter Hinweis auf § 44a und § 9 VStG erfolgte Rüge des Berufungswerbers geht ins Leere, weil nach

der Bgld Gemeindeordnung der Bürgermeister die Gemeinde nach außen vertritt und deshalb verwaltungsstrafrechtlich im Sinne des § 9 VStG zu Recht zur Verantwortung gezogen wurde und weil darauf von der belangten Behörde im Straferkenntnis ausreichend klar und deutlich Bezug genommen wurde. Der § 9 VStG ist im Straferkenntnis weder im Tatvorwurf noch bei den verletzten Rechtsvorschriften notwendigerweise zu zitieren.

 

Warum die Tatortumschreibung mangelhaft sein soll, vermag der Verwaltungssenat nicht zu erkennen, weil diesbezügliche konkrete Ausführungen des Berufungswerbers fehlen und sich auch nach der Aktenlage eindeutig ergibt, daß anläßlich der Überprüfungen der Deponie die inkriminierten Abfallstoffe dort vorgefunden wurden. Auf welchem Grundstück im Detail bzw auf welchen Teilen der mehreren Grundstücken (die teilweise die Deponie bilden) dies tatsächlich war,

ist für gegenständliche Bestrafung ohne jede Bedeutung, da eine Doppelbestrafung oder Beeinträchtigung der Verteidigungsmöglichkeiten

des Beschuldigten auszuschließen ist, wie sein Vorbringen zeigt.

 

Die Tatumschreibung, vor allem die zeitliche Komponente, wurde spruchgemäß aus folgenden Gründen abgeändert:

 

In der Begründung des Straferkenntnisses wird auf mehrere Überprüfungen durch Organe der Gewässeraufsicht verwiesen. Hinsichtlich der mehreren angegebenen Tage sind der belangten Behörde

jedoch folgende wesentliche Fehler unterlaufen:

 

Der Tatzeitbeginn 07 10 1993 ist nach der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses überhaupt nicht erklärbar. Möglicherweise rechnete die belangte Behörde vom 07 10 1994, dem Tag der Abfertigung der ersten Verfolgungshandlung, dem Beschuldigtenladungsbescheid vom 05 10 1994, unter Berücksichtigung der einjährigen Verjährungsfrist nach § 137 Abs 9 WRG, welche im Anlaßfall nicht gilt, um ein Jahr zurück, sodaß sie auf den 07 10 1993 als Beginn des Tatzeitraumes gelangte. Für eine solche Zurückrechnung besteht darüberhinaus aktenkundig keine Veranlassung, auch wenn es sich im Anlaßfall um ein fortgesetztes Delikt handelt.

 

Das angegebene Ende des Tatzeitraumes (05 09 1994) geht offenbar auf den Bericht der Abteilung XIII/3-Gewässeraufsicht vom 07 10 1994 zurück. Aus diesem ergibt sich, daß die Deponie am 05 09 1994 überprüft wurde und daß seit der davor liegenden Überprüfung am 09 08

1994 neuerlich Ablagerungen von Bauschutt getätigt worden seien. Die jüngsten Ablagerungen hätten am 03 08 1994 stattgefunden, da es in der Nacht vom 02 zum 03 08 geregnet habe und frische Reifenspuren sichtbar gewesen wären. Diese Tatzeitbestimmung ist irrelevant, da die festgestellten Ablagerungen von Bauschutt nach dem angezogenen Bescheid, der zum Tatbestand wurde, nicht verboten sind.

 

Der einerseits verbleibende Zeitpunkt zur zeitlichen Umschreibung der

Tat, die Überprüfung am 27 01 1994, geht offenbar auf den Bericht des

Amtes der Bgld Landesregierung vom 05 04 1994, Zl XIII/3-507/1201-1993, zurück, aus dem ersichtlich ist, daß am 21 01 und am 20 02 1994 ein Ortsaugenschein auf der Deponie durchgeführt wurde, bei dem wiederum festgestellt wurde, daß Baurestmassen wie Bauschutt, Ziegelabbruch, organische Abfälle wie Sägespäne, Rinden, Wurzeln abgelagert werden. Abgesehen davon, daß Bauschutt und Ziegelabbruch, die (auch im erstinstanzlichen Tatvorwurf) als Baurestmassen bezeichnet wurden, nicht zu den verbotenen Abfallstoffen nach dem angezogenen Bescheid zählen, ergibt sich daraus eine zeitbezogene Feststellung des Sachverhaltes mit 21 01 und 20 02 1994, nicht jedoch, wie im Tatvorwurf angeführt, mit 27 01 1994.

 

Einem Bericht der Abteilung XIII/3 vom 10 08 1994 betreffend eine in den Tatvorwurf aufgenommene Überprüfung der Deponie am 09 08 1994 ist

zu entnehmen, daß auf der Deponiefläche zahlreiche Haufen von Bauschutt und Erdaushubmaterial teilweise vermengt mit Baustellenabfällen lagerten.

 

Daraus ergibt sich zusammenfassend im Hinblick auf die zeitliche Spezifizierung gegenständlicher Tat ein erforderlicher Hinweis auf die Überprüfungszeitpunkte 21 01 und 20 02 sowie 09 08 1994.

Insoweit

wurde der Tatvorwurf berichtigt, im Ergebnis die Tatzeit eingeschränkt. Dies ist zulässig, da die erste Verfolgungshandlung den Tatzeitraum mit 09 06 1988 - 09 08 1994, also vorgenannte Zeitpunkte umfassend, umschreibt.

 

Aus dem Tatvorwurf waren auch jene Abfallstoffe zu entfernen, deren Ablagerung durch den angezogenen Bescheid nicht verboten ist, nämlich

reiner Bauschutt und Erdaushubmaterial. Daß Bauschutt und Erdaushubmaterial vermengt mit Baustellenabfällen solche Abfallstoffe enthält, die auslaugbare wassergefährdende Stoffe enthalten, wird vom Berufungswerber konkret nicht bestritten und gilt

für den Verwaltungssenat als notorisch. Dies gilt auch für Sägespäne,

Rinden und Wurzeln, die als organische Stoffe im verdichteten Deponiekörper einem Fäulnisprozeß unterliegen, dessen Produkte durch eindringendes Oberflächenwasser und Versickern das Grundwasser kontaminieren können. Die genannten Stoffe verblieben daher im Tatvorwurf, da dadurch ausreichend das Zuwiderhandeln gegen das Ablagerungsverbot beschrieben wird.

 

Die Festellungen der verbotenen Ablagerungen beruhen auf Überprüfungen von Sachverständigen vor Ort zu den angegebenen Zeitpunkten, denen der Berufungswerber inhaltlich nichts entgegenstellt, weshalb sie als erwiesen gelten. In objektiver Hinsicht hat der Bürgermeister daher den angezogenen Tatbestand verwirklicht, nämlich den Auftrag zur insoweiten Schließung der Deponie nicht befolgt. Zu welchen Zeitpunkten diese verbotenen Ablagerungen zugelassen wurden und durch wen diese Ablagerungen erfolgt sind, kann dahingestellt bleiben, weil solche Feststellungen nach dem Tatbestand nicht erforderlich sind und die Tat in zeitlicher

Hinsicht durch Angabe der Überprüfungszeitpunkte ausreichend determiniert ist.

 

Welche Einwände die Erstbehörde nicht ausreichend gewürdigt haben soll, wie der Berufungswerber rügt, vermag der Verwaltungssenat nicht

nachzuvollziehen, weil seine Angaben in der Vernehmung am 17 11 1994,

wonach das Gelände der ehemaligen Deponie auch von Privatgrundstücken

aus erreichbar sei, weshalb die Gemeinde nicht verhindern könne, daß auf diesem Weg Bauschutt abgelagert werde und eine Umzäunung des Areals deswegen auch nicht in Betracht komme, auf zivilrechtliche Hindernisse, welche irrelevant sind, abstellen.

 

Zur Schuld genügt es auf § 5 VStG zu verweisen, wonach bei gegenständlichem Ungehorsamsdelikt Fahrlässigkeit genügt. Es wäre Sache des Berufungswerbers gewesen, initiativ alles darzulegen, was für seine Verschuldensfreiheit gesprochen hätte. Der vorerwähnte Hinweis auf die Privatgrundstücke ist dazu jedenfalls nicht geeignet.

Es wurde nicht einmal dargelegt, welche wirksamen Maßnahmen zur Verhinderung der verbotenen Ablagerungen ergriffen wurden. Zum Verschulden sei ergänzt, daß die Gemeinde erst mit Rundschreiben vom 08 10 1994 ihren Bürgern mitgeteilt hat, daß die Deponie ab sofort geschlossen sei. Hinzu kommt, daß die Gemeinde dort ohne jede Bewilligung seit Jahren eine Deponie betrieben hat, sie sich sohin jetzt nicht damit erfolgreich ausreden kann, daß sie diese Deponie dort nicht einzäunen dürfe. Diese Einzäunung wäre bei einer ordnungsgemäßen Bewilligung als Auflagenpunkt schon vor Jahren vorgeschrieben worden.

 

Die erstinstanzliche Strafbemessung entspricht dem Gesetz. Die Herabsetzung der Geldstrafe war im Hinblick auf die zeitliche Einschränkung der Tat erforderlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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