TE UVS Niederösterreich 1996/05/24 Senat-WB-95-439

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.05.1996
beobachten
merken
Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG iVm §24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und 2 VStG S 100,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens innerhalb zwei Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind auch der Strafbetrag und der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren fällig (§59 Abs2 AVG).

Text

Die Bezirkshauptmannschaft xx bestrafte R R mit Straferkenntnis vom 06.03.1995, Zl 3-****-94, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §99 Abs3 lita iVm §77 Abs2 StVO, weil er am 10.02.1994 gegen 05.25 Uhr im Gemeindegebiet E******** am linken Fahrbahnrand der LH *** auf Höhe des Strkm 4,035 Richtung S******* es als Gruppenkommandant (Geschützführer und Unteroffizier) der S****-Kaserne in G***-E*****dorf unterlassen habe, dafür zu sorgen, daß der mit ihm die Fahrbahn benützende geschlossene Zug von Fußgängern (Bundesheerangehörigen) an der Spitze durch eine nach vorne weiß leuchtende Lampe und am Ende durch eine nach hinten rotleuchtende Lampe kenntlich gemacht worden sei, obwohl Dunkelheit geherrscht habe und die sonstige Beleuchtung nicht ausgereicht habe.

 

Es wurde eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt. Als Kostenbeitrag wurden S 50,-- vorgeschrieben.

 

Gegen dieses Straferkenntnis erhob R R, vertreten durch RA Dr N R fristgerecht Berufung und beantragt die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens. Im Straferkenntnis sei nicht näher begründet worden, ob es sich bei einer Gruppe von sechs Soldaten um einen geschlossenen Zug gehandelt habe und ob überhaupt das Gesetzesmerkmal "größere Anzahl" hier zutreffe. Diese Fragen seien nämlich zu verneinen. Darüber hinaus sei der Beschuldigte an die Anordnungen seines Kompaniekommandanten gebunden. Nach diesen habe er den Rückmarsch von der Gefechtsübung auf kürzesten Weg durchzuführen. Für diesen kürzesten Weg sei ihm nur die Straße zur Verfügung gestanden, auf welcher er sich mit den Soldaten vorschriftsmäßig am linken Fahrbahnrand bewegt habe. Wenn überhaupt ein Verschulden vorliege, sei es äußerst gering.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat erwogen:

 

Aufgrund des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes wird der Entscheidung folgender Sachverhalt zugrundegelegt.

Am 10.02.1994, gegen 05.25 Uhr führte der Berufungswerber als Gruppenkommandant eine Gruppe von insgesamt sechs Soldaten nach einer Gefechtsübung im Gemeindegebiet E******** am linken Fahrbahnrand der LH *** auf Höhe des Strkm 4,035 Richtung S******* zum Sammelplatz im Bereich der J**** Kaserne. Zu diesem Zeitpunkt herrschte Dunkelheit und die Fußgängergruppe war in keiner Weise beleuchtet. Im Zuge eines Überholmanövers streifte ein Sattelkraftfahrzeug drei der am linken Fahrbahnrand gehenden Fußgänger, darunter auch den Berufungswerber. Zwei Bundesheerangehörige wurden leicht verletzt. Vor Beginn dieser Übung wurde auf die Ausgabe von Rückstrahlklemmen verzichtet.

 

Diese Sachverhaltsfeststellung gründet sich auf die im Akt aufliegenden Zeugenaussagen und wurden vom Berufungswerber nicht bestritten.

Gemäß §77 Abs2 StVO ist bei Dämmerung, Dunkelheit, Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, wenn die sonstige Beleuchtung nicht ausreicht, die Spitze eines die Fahrbahn benützenden geschlossenen Zuges durch nach vorne weiß und das Ende durch nach hinten rot leuchtende Lampen kenntlich zu machen. Besteht der Zug aus einer Reihe, so ist an Spitze und Ende je eine Lampe, besteht er aus mehreren Reihen so sind an beiden Flügeln der Spitze und des Endes je eine Lampe mitzuführen.

 

Der Berufungswerber bestritt in seinem Berufungsvorbringen im wesentlichen, ob eine Gruppe von sechs Soldaten unter den Begriff "geschlossener Zug" subsumiert werden kann. Darüber hinaus macht er geltend, daß der Berufungswerber an einen Befehl seines Kompaniekommandanten gebunden war.

Nach Ansicht der erkennenden Behörde ist eine Gruppe von sechs Bundesheerangehörigen als geschlossener Zug im Sinne des §77 Abs2 StVO zu betrachten. Im Rahmen der Heeresorganisation ist die Gruppe als kleinste organisatorische Einheit vorgesehen. In §77 Abs1 StVO werden ausdrücklich geschlossene Verbände des Bundesheeres angeführt, §77 StVO dient daher gerade dem Schutz von Heeresangehörigen. Aus diesem Grund sind auch sechs Soldaten als geschlossener Zug anzusehen.

In dieser Gesetzesstelle wird das Merkmal "größere Anzahl" nicht erwähnt und über die Zahl der Personen keine Aussage getroffen.

Dem Berufungswerber war die Führung dieser Gruppe bei der Gefechtsübung übertragen. Da unbestritten keine Beleuchtung vorhanden war, verwirklichte der Berufungswerber das Tatbild dieser Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht.

 

Zum Verschulden ist auszuführen, daß der Auftrag oder Befehl eines Vorgesetzten allein für den Täter einer nach den Verwaltungsvorschriften strafbaren Handlung keinen Schuldausschließungsgrund gemäßs §6 VStG darstellt (VwGH vom 22.02.1973, Slg 8371 A).

 

Dem Berufungswerber ist daher gemäß §5 Abs1 2 Satz VStG fahrlässiges Verhalten anzulasten, da er als Unteroffizier seit 01.05.1992 um diese Bestimmung wissen mußte und die ihm zumutbare Sorgfalt vermissen ließ.

 

Gemäß §99 Abs3 StVO kann für eine derartige Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe bis zu S 10.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit Arrest bis zu zwei Wochen verhängt werden. In Anbetracht dieser Strafdrohung berücksichtigt die von der Behörde erster Instanz verhängte Strafe bereits das geringe Verschulden des Berufungswerbers. Die Anwendung des §21 VStG kommt nicht in Betracht. Ein Absehen von der Strafe oder der Ausspruch einer Ermahnung ist nur möglich, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Ist eines der beiden Kriterien nicht erfüllt, so kommt eine Anwendung dieser Gesetzesstelle nicht in Betracht (VwGH vom 16.03.1987, 87/10/0024).

 

Im gegenständlichen Fall kann nicht davon gesprochen werden, daß die Folgen der Verwaltungsübertretung unbedeutend sind, da bei dem Verkehrsunfall zwei Soldaten verletzt wurden. Wenn auch den Kraftfahrzeuglenker das Verschulden an diesem Verkehrsunfall trifft, so wäre doch durch die Beleuchtung des Zuges dieser Unfall möglicherweise zu verhindern gewesen.

Bei der Strafbemessung wurden die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers laut seinen eigenen Angaben berücksichtigt und die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als Milderungsgrund gewertet.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Da nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde, konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß §51e Abs2 VStG unterbleiben.

 

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten