TE UVS Steiermark 1996/05/28 30.2-140/95

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Veröffentlicht am 28.05.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl Ruiner über die Berufung des Herrn Ph. W., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 5.4.1995, GZ.: Cst 9.666/94, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 140,-- binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber eine Übertretung des § 24 Abs 1 lit. a StVO zur Last gelegt und gemäß § 99 Abs 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von S 700,-- (24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gemäß § 64 VStG wurde ein Gesamtbetrag von S 81,-- vorgeschrieben. In seiner rechtzeitigen Berufung brachte der Berufungswerber im wesentlichen vor, daß er, wie bereits in seinem Einspruch ausgeführt, damals sein deffektes Fahrzeug aus dem Kurzparkzonenbereich im Halteverbotsbereich geschoben habe, da er die Verständnislosigkeit der "Blauen" bereits gekannt habe. In der Hoffnung auf Verständnis für seine Notlage habe er ein Pannendreieck im Kraftfahrzeug angebracht und beide Türen offen gelassen, während er sich um eine Starthilfe bemüht habe. Er hoffe somit auf mehr Verständnis für seine damalige Notsituation.

Gemäß § 51 e Abs 2 VStG war eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen.Im wesentlichen geht aus dem Vorbringen des Berufungswerbers hervor, daß er einen Schuldausschließungsgrund im Sinne des § 6 VStG geltend macht, wobei jedoch ein strafbefreiender "Notstand" nur dann gegeben ist, wenn eine Verwaltungsübertretung zur Abwehr einer dem Beschuldigten unmittelbar drohenden Gefahr erfolgt, die so groß ist, daß er sich im unwiderstehlichen Zwang befindet, die in Betracht kommende Vorschrift zu übertreten, als das unmittelbar drohende Übel über sich ergehen zu lassen. Unter Notstand ist ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten zu verstehen, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein durch Begehung einer im allgemeinen strafbaren Handlung retten kann.  Weiters gehört es zum Wesen des Notstandes, daß die Gefahr zumutbarerweise nicht anders als durch die Begehung der objektiven strafbaren Handlung zu beheben und die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist. Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorbringen des Berufungswerbers hervor, daß er die Zwangslage einerseits offensichtlich selbst verschuldete und andererseits nicht ersichtlich ist, daß es ihm ohne sein Verschulden unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre sein deffektes Fahrzeug an einer anderen Straßenstelle, die nicht durch ein Halte- oder Parkverbot beschränkt ist, zu bringen und dort abzustellen. Die dem Berufungswerber zur Last gelegte Tat ist somit dem Genannten auch in subjektiver Richtung vorzuwerfen und von diesem zu verantworten.

Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen, daß nach der Bestimmung des § 19 Abs 1 VStG, insbesondere die Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat Grundlage für die Bemessung der Strafe ist. Die Bestimmungen des § 24 StVO über die Halte- und Parkverbote dienen einerseits der Leichtigkeit und Flüssigkeit des fließenden Verkehrs und andererseits der Ordnung des ruhenden Verkehrs. Unter Berücksichtigung dieser objektiven Kriterien muß die Strafbemessung durch die Vorinstanz als gerechtfertigt angesehen werden, zumal sich die verhängte Strafe im Hinblick auf die gesetzliche Strafobergrenze von S 10.000,-- ohnehin im unteren Strafbereich bewegt.

Es bleibt daher gemäß § 19 Abs 2 VStG noch zu prüfen, ob Erschwerungs- und Milderungsgründe vorliegen, bei deren gegenseitiger Abwägung eine Strafmilderung möglich. Die bisherige Unbescholtenheit kann eine Änderung der Entscheidung nicht herbeiführen, da die verhängte Strafe auch unter Berücksichtigung dieses Milderungsgrundes schuldangemessen erscheint. Auch die vom Berufungswerber bekanntgegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind nicht geeignet eine Änderung der Entscheidung herbeizuführen, da die von der Behörde erster Instanz verhängte Strafe auch diesbezüglich angepaßt erscheint. Dem Vorbringen, als Student über kein eigenes bzw. geregeltes Einkommen zu verfügen, muß entgegengehalten werden, daß bei den bisher angeführten Strafbemessungsgründen eine Herabsetzung aus diesem Grunde nicht vorgenommen werden kann, da die Verhängung einer angemessenen Geldstrafe auch dann zulässig ist, wenn der zu Bestrafende kein Einkommen hat, zumal andernfalls überhaupt keine Strafe verhängt werden könnte. Bei diesen persönlichen Verhältnissen und den bisher angeführten Strafbemessungsgründen ist die verhängte Strafe als schuldangemessen und gerechtfertigt anzusehen, da Strafen einen immerhin spürbaren Vermögensnachteil darstellen müssen, um den Strafzweck zu erfüllen.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Schlagworte
Halteverbot Kurzparkzone Notstand Fahrunfähigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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