TE UVS Niederösterreich 1996/05/29 Senat-KS-96-016

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Veröffentlicht am 29.05.1996
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Spruch

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 20.4.1996 wird als verspätet zurückgewiesen.

Text

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt xx vom 27.6.1995, Zl I/6-****-94, wurde der nunmehrige Antragsteller schuldig befunden, das Kraftfahrzeug, VW, mit dem Probefahrtkennzeichen KS-***Z, wie am 19.11.1994, um ca 08.45 Uhr festgestellt worden war, so zum Parken aufgestellt zu haben, daß der Lenker eines anderen Fahrzeuges am Wegfahren gehindert war. Der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom 11.3.1996, Senat-**-95-***, insoweit Folge gegeben, als die Tatzeit mit "am 19.11.1994 zwischen 00.20 Uhr und 01.40 Uhr" konkretisiert wurde.

 

In seiner Berufung hatte der Rechtsmittelwerber ausgeführt, am Nachmittag des 18.11.1994 bis nach 02.30 Uhr des 19.11.1994 an einer Firmenfeier anwesend gewesen zu sein, wofür er eine Reihe von Zeugen namhaft machen könne.

 

In der Berufungsverhandlung vom 26.2.1996 hatte der Rechtsmittelwerber angegeben, weder Zeit noch Ort noch weitere Anwesende an der Firmenfeier nennen zu können.

 

Am 22.4.1996 langte bei der erkennenden Behörde ein mit 20.4.1996 datierter Schriftsatz mit folgendem Inhalt ein:

 

"Soeben wurde der Jahreskalender aus dem Jahre 1994 gefunden. In diesem befindet sich eine Eintragung, die genau beweist, wo ich mich am besagten Abend, also am 18.11.1994 bis ca 02.30 des 19.11.1994 aufgehalten habe. Ich ersuche daher um Wiederaufnahme dieses Verfahrens.

Es können dadurch auch 10 bis 15 Zeugen für die Richtigkeit meiner Angaben aussagen."

 

Die Behörde erster Instanz gab keine Stellungnahme zum Wiederaufnahmsantrag ab.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Gemäß §69 Abs1 Z2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

 

Gemäß §69 Abs2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen 2 Wochen vom Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen 3 Jahren nach der Zustellung oder mündlichen Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die dem Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

 

Gemäß §69 Abs4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein Unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß der Wiederaufnahmswerber schon im Antrag angeben, wann er von dem Vorhandensein des von ihm geltend gemachten Beweismittels Kenntnis erlangt hat. Das Fehlen der Angaben über die Rechtzeitigkeit der Antragstellung im Wiederaufnahmeantrag ist kein Formgebrechen (§13 Abs3 AVG) und daher nicht verbesserungsfähig.

 

Der Wiederaufnahmeantrag hat den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Wiederaufnahmegrundes datumsgemäß (oder sonst genau) zu enthalten, ebenso die Anbietung von Beweisen hiefür. Mit der Verwendung des Wortes "Soeben" als Zeitangabe im Wiedereinsetzungsantrag ist nicht nachgewiesen, zu welchem Zeitpunkt der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, weshalb der Antrag zurückzuweisen war.

 

Darüberhinaus wird festgehalten, daß dem Antragsteller das Beweisthema bereits zum Zeitpunkt der Berufungserhebung sowie zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung bekannt war. Es wäre daher nahegelegen, schon damals der Frage nachzugehen, um wen es sich bei den - auch im Wiederaufnahmsantrag nicht näher bezeichneten - Zeugen gehandelt hat. Es kann daher keine Rede davon sein, daß er bei gehöriger Verfolgung seiner Interessen diese Beweismittel ohne sein Verschulden nicht geltend machen hätte können.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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