TE UVS Burgenland 1996/05/29 18/03/96002

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Veröffentlicht am 29.05.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied

Mag Waniek-Kain über die Berufung der Frau                    ,

geboren am           , wohnhaft in                           ,

vom 25 04 1996, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt- Umgebung vom 23 04 1996, Zl 300-2914-1996, wegen Beschlagnahme zweier Glückspielapparate, die dem Glücksspielmonopol unterliegen, zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit §§ 39 Abs 6 und 51 Abs 1 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt zu lauten hat:

 

Gemäß § 53 Abs 1 Glücksspielgesetz werden die Glücksspielautomaten Fun World Fruit Star, Nr B6 1256, samt Geräteschlüssel und Fun World Bonus Card, Nr B6 1262, samt Geräteschlüssel, die dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen (die vermögensrechtliche Leistung des Spielers beträgt S 10,-- und der Gewinn übersteigt den Betrag oder den Gegenwert von S 200,--), wegen des Verdachtes des fortgesetzten Verstoßes gegen § 52 Abs 1 Z 5 erster Fall Glücksspielgesetz (Betreiben von Glücksspielautomaten außerhalb einer

Spielbank) in Beschlag genommen.

Text

Gemäß § 52 Abs 1 Z 5 Glücksspielgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu S 300 000,-- zu bestrafen, wer Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten, die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank betreibt (Veranstalter) oder zugänglich macht (Inhaber).

 

Nach § 52 Abs 2 Glücksspielgesetz unterliegen Gegenstände, mit deren Hilfe in das Glücksspielmonopol eingegriffen wurde, sofern sie nicht gemäß § 54 einzuziehen sind, dem Verfall.

 

Laut § 53 Abs 1 Glücksspielgesetz kann die Behörde ua, wenn der Verdacht besteht, daß mit Glücksspielapparaten oder Glücksspielautomaten, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, ua fortgesetzt gegen § 52 Abs 1 Z 5 verstoßen wird, die Beschlagnahme dieser Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist.

 

Abs 2 erster Satz des § 53 Glücksspielgesetz bestimmt, daß die Organe der öffentlichen Aufsicht die in Abs 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen können, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß § 52 Abs 1 Z 5 Glücksspielgesetz nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden.

Die Behörde hat gemäß § 53 Abs 3 erster Halbsatz Glücksspielgesetz in

den Fällen des Abs 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten.

 

Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich, daß am 10 04 1996 in den Betriebsräumen der Taverne                    in

         , anläßlich einer Nachschau von Gendarmeriebeamten zwei Glücksspielautomaten der Marke Fun World, Nr B6 1256 und B6 1262, aufgestellt waren. Die vorgefundenen Automaten waren versperrt, doch konnten die Schlüssel zur Öffnung der Geldladen beigeschafft werden.

Die beiden Automaten wurden samt Schlüsseln vorläufig beschlagnahmt

und zum Gendarmerieposten                 verbracht. Als

Eigentümerin

wurde Frau                     ausgeforscht.

 

Frau            gab anläßlich ihrer Einvernahme am Gendarmerieposten

               zu Protokoll, daß sie die Besitzerin der beiden

beschlagnahmten Glücksspielautomaten sei. Die Automaten seien in den

Betriebsräumen aufgestellt gewesen. Der Münzeinwurf betrage S 10,

--.

Die Gewinnquote sei ihres Wissens 60:40 eingestellt. Der Inhaber des Cafes, in dem sie als Kellnerin arbeite, sei am Gewinn der Automaten nicht beteiligt. Der Gewinn gehöre nur ihr. Die Automaten seien seit dem 19 12 1995 aufgestellt. Sie habe hiefür eine Bestätigung der Gemeinde           erhalten und zahle sie für diese Apparate monatlich S 2000,-- an die Gemeinde. Gewinne würden ausbezahlt. Der Bonus Card Automat sei seit zwei Monaten defekt und hätte sie ihn nicht in Betrieb gehabt.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung wurde der

nunmehrigen Berufungswerberin ein Tatvorwurf nach § 52 Abs 1 Z 5 Glücksspielgesetz zur Last gelegt und die beiden Glücksspielapparate bescheidmäßig beschlagnahmt.

 

Gegen diesen Bescheid erhob Frau            innerhalb offfener Frist Berufung mit der Begründung, daß sie die beiden Glücksspielapparate ordnungsgemäß beim Gemeindeamt angemeldet hätte. Da die Gemeinde überdies die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung über die Typen Bonus Card und Fruit Star und deren Aufstellung informiert hätte, hätte für sie kein Zweifel bestanden, daß dies legal sei. Da sie aus diesen Gründen in gutem Glauben gehandelt hätte und nicht vorsätzlich gegen das Glücksspsielgesetz verstoßen hätte, ersuche sie

um Rückerstattung der Automaten. Abschließend versichere sie, daß

sie

diese nunmehr nicht mehr verwenden werde.

 

Darüber wurde folgendes erwogen:

 

Die Behörde kann, wie sich aus dem obzitierten § 53 Abs 1 Glücksspielgesetz ergibt, bereits bei bloßem Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen § 52 Abs 1 Z 5 Glücksspielgesetz die Beschlagnahme anordnen.

Aufgrund der Tatsache, daß die beiden Glücksspielautomaten in einem Gasthaus und somit öffentlich zugänglich aufgestellt waren, konnte die Behörde zweifelsfrei davon ausgehen, daß der Verdacht einer fortgesetzen Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs 1 Z 5 erster Fall Glücksspielgesetz bestand.

 

Zum Vorbringen der Berufungswerberin ist festzustellen, daß eine Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz eine Maßnahme zur Verhinderung von Verwaltungsübertretungen darstellt, unabhängig von einer persönlichen Schuld des von der Beschlagnahme Betroffenen. Das Berufungsvorbringen ist daher nicht geeignet, die Beschlagnahme rechtswidrig erscheinen zu lassen, jedoch wird dieses Vorbringen in dem gegen die Berufungswerberin zu führenden Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung nach § 52 Abs 1 Z 5 erster Fall Glücksspielgesetz zu berücksichtigen sein.

 

Die bescheidmäßige Beschlagnahme ist daher als rechtens anzusehen.

 

Zur Abänderung des Beschlagnahmegrundes war die belangte Behörde berechtigt. Die Abänderung war erforderlich, da § 53 Glücksspielgesetz eine Spezialvorschrift gegenüber § 39 VStG darstellt. Die Sicherung des Verfalls bildet nach § 53 Glücksspielgesetz keine Voraussetzung für eine Beschlagnahme von Glücksspielapparaten bzw Glücksspielautomaten. Es ist lediglich der Verdacht eines fortgesetzten (oder wiederholten) Verstoßes ua gegen § 52 Abs 1 Z 5 Glücksspielgesetz Voraussetzung.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz, Voraussetzung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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