TE UVS Niederösterreich 1996/05/31 Senat-WN-95-001

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Veröffentlicht am 31.05.1996
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Text

Mit Bescheid vom 10.4.1995, Zl St ****/95, sprach die Bundespolizeidirektion xx gegenüber dem Rechtsmittelwerber die Beschlagnahme von sechs Automaten auf Grundlage des Glücksspielgesetzes aus.

 

Im angefochtenen Bescheid wird der Verdacht geäußert, daß der Rechtsmittelwerber Übertretungen nach §52 Abs1 Z5 zweiter Fall Glücksspielgesetz iVm den §§2, 3, 4 Abs2 Glücksspielgesetz, BGBl Nr 620/1989, idgF, begangen habe, da er die in seinem Eigentum stehenden, im Beschlagnahmebescheid näher bezeichneten, Glücksspielautomaten dadurch zugängig gemacht habe, daß diese Geräte am 2.4.1995 gegen 16.00 Uhr in xx, N*********** Straße **, in einem Nebenraum vorgefunden worden seien.

 

Im Hinblick auf die leichte Möglichkeit einer Verbringung der Geräte und der Entfernung der darin befindlichen Platine, sei die Beschlagnahme zur Sicherung des im Glücksspielgesetz vorgesehenen Verfalles dringend geboten.

 

Ohne näher auf das Vorbringen in der fristgerecht eingebrachten Berufung eingehen zu wollen, wird festgestellt:

 

Gemäß §53 Abs1 Glücksspielgesetz können, wenn der Verdacht besteht, daß mit Glücksspielapparaten oder Glücksspielautomaten, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen §52 Abs1 Z5 legcit verstoßen wird oder wird fortgesetzt oder wiederholt mit solchen gegen §52 Abs1 Z5 verstoßen, die Beschlagnahme dieser Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch die Einziehung vorgesehen ist.

 

Gemäß §52 Abs1 Z5 Glücksspielgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, die gemäß §52 Abs1 Einleitungssatz Glücksspielgesetz von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu S 300.000,-- zu bestrafen ist, wer Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten, die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank betreibt (Veranstalter) oder zugängig macht (Inhaber).

 

Die Beschlagnahme von Verfallsgegenständen setzt nach §39 Abs1 VStG neben den beiden Tatbildmerkmalen des Verdachtes einer bestimmten Verwaltungsübertretung und des für dieses Deliktes als Strafe angedrohten Verfalles als weiteres rechtserhebliches Merkmal voraus, daß die Sicherung des Verfalles überhaupt geboten ist (vgl hiezu VwGH vom 21.4.1971, Zl 1139/70, vom 25.5.1983, Zl 83/01/0103, ua).

 

Der Verdacht der im angefochtenen Beschlagnahmebescheid genannten Verwaltungsübertretungen - "das Zugänglichmachen" mehrerer Glücksspielautomaten außerhalb einer Spielbank an einem Standort stellt eine Übertretung dar - scheidet insoferne schon aus, als die gegenständlichen Geräte als im Eigentum des Rechtsmittelwerber stehend bezeichnet wurden.

 

"Unter Zugänglichmachen" von Glücksspielautomaten im Sinne des Glücksspielgesetzes ist deren Innehabung zu verstehen und ist nach §52 Abs1 Z5 zweiter Fall legcit auch derjenige strafbar, der solche Geräte in seiner Gewahrsame hat, ohne daran Besitzerwillen zu haben und dritten Personen die Durchführung von Ausspielungen im Sinne des Glücksspielgesetzes ermöglicht. Wenn vom Rechtsmittelwerber auch im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht wurde, daß das Gerät mit der Bezeichnung "A****** S**** C*** 5000" nicht in seinem Eigentum gestanden sei und dieses zu Reparaturzwecken übernommen worden sei, hat das bezüglich gegenständlicher Geräte durchgeführte zweitinstanzliche Strafverfahren keinerlei Anhaltspunke dafür ergeben, daß in dem mit der Aufschrift "Privat" beschriebenen Nebenraum der Spielhalle tatsächlich ein Spielbetrieb stattfand, wie dies auch aus dem zur Berufung vorliegenden Beschlagnahmeakt nicht zu entnehmen ist, weshalb es letztlich auch zur Behebung des Straferkenntnisses und des darin enthaltenen Ausspruches des Verfalles der Automaten gekommen ist.

 

Der bloße Besitz von Glücksspielautomaten stellt keine Übertretung nach dem Glücksspielgesetz dar.

 

Der Verdacht der zur Last gelegten Übertretungen war sohin zum Zeitpunkt der Beschlagnahme nicht begründet, weshalb eine solche hätte nicht erfolgen dürfen.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß §51e Abs1 VStG entfallen.

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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