TE UVS Niederösterreich 1996/06/04 Senat-AB-95-013

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Veröffentlicht am 04.06.1996
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Spruch

Die K W & S, Internationale S, vertreten durch Herrn RA Dr. E C.J. W, hat gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom **. M*** 199*, */*-*-*-*****, betreffend einen Antrag auf Genehmigung eines Anhängewagens nach § 31 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) fristgerecht berufen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat durch die * Kammer unter dem Vorsitz von Dr. B im Beisein der Mitglieder Dr. S Dr. B über diese Berufung wie folgt entschieden:

 

 

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG Folge gegeben und der Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ als Kraftfahrbehörde vom **. M*** 199*, */*-*-*-*****, aufgehoben.

Text

 

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ als Kraftfahrbehörde vom **. M*** 199*, */*-*-*-*****, wurde ein Antrag der K W & S, Internationale S auf Genehmigung eines näher bezeichneten Anhängewagens gemäß § 31 KFG 1967 abgewiesen.

 

Dagegen wurde von der Antragstellerin fristgerecht durch ihren ausgewiesenen Vertreter berufen und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Stattgebung des Antrages auf Genehmigung des Anhängewagens begehrt.

 

Mit Schreiben vom . M* 199* hat die K W & S Internationale S um Rückerstattung der Einzelgenehmigungsanträge und Beilagen ersucht und den Antrag zurückgezogen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Wenn eine Berufung vorliegt, dann hat die Berufungsbehörde über diese zulässige Berufung auch zu entscheiden, wenn während des Berufungsverfahrens der ursprüngliche Antrag zurückgezogen wird. Die Zurückziehung eines Ansuchens kommt nämlich nicht dem Verzicht auf die erhobene Berufung gleich. In einem solchen Fall ist der angefochtene Bescheid ersatzlos gemäß § 66 Abs. 4 AVG aufzuheben (vgl. VwGH 22.12.1987, Slg. 12599A und VwGH 23.12.1974, 2052/74, Entscheidungen zu § 66 Abs. 4 AVG in Hauer - Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage).

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67 d Abs. 2 AVG abgesehen werden, da beide Parteien ausdrücklich darauf verzichtet haben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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