TE UVS Niederösterreich 1996/06/04 Senat-PL-95-098

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Veröffentlicht am 04.06.1996
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Spruch

Herr M R hat gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft S vom ** M***

199*, 3-****-9*, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO 1960) fristgerecht Berufung erhoben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat durch das Mitglied

Dr W über

diese Berufung wie folgt entschieden:

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes

1991 - AVG dahingehend Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von S 1.000,-

- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) auf S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) herabgesetzt wird.

 

Der Berufungswerber hat gemäß § 64 Abs 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991

- VStG statt S 100,-- als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der Bezirkshauptmannschaft nunmehr S 30,-- binnen 2 Wochen zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist ist der verringerte Strafbetrag zu bezahlen.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft S hat gegen Herrn M R folgendes Straferkenntnis vom

** M*** 199*, 3-****-9*, erlassen:

 

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

 

Zeit: in der Zeit vom **199* bis ***199*

Ort: U**** O********, im Zuge der B ** auf der Höhe des Hauses

     U**** O******** Nr ** im Bereich des südlichen Gehsteiges.

Tatbeschreibung:

 

 

Die Straße durch Aufstellen von Gartentischen und Sesseln zu verkehrsfremden

Zwecken benützt, obwohl Sie hiefür keine erforderliche Bewilligung hatten.

 

Dadurch übertretene Verwaltungsvorschrift, verhängte Strafe und entstandene

Verfahrenskosten:

 

    Übertretung gemäß § 99 Abs3 litd, § 82 Abs1 StVO 1960

 

    Geldstrafe gemäß § 99 Abs3 litd StVO 1960      1.000,00 S Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden

 

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs 2

des Verwaltungsstrafgesetzes        100,00 S

 

---------------

Gesamtbetrag     1.100,00 S

 

Gegen diese Entscheidung hat der Beschuldigte rechtzeitig berufen und geltend

gemacht, daß das Aufstellen der Gartentische und Sessel auf Eigengrund erfolgte,

wovon sich die Behörde beim amtlichen Vermessungsamt überzeugen könne.

 

Diesem Vorbringen ist seitens des Unabhängigen Verwaltungssenat für das Land NÖ als Berufungsbehörde in rechtlicher Hinsicht entgegenzuhalten, daß zwar die Bestimmungen der StVO 1960 gemäß § 1 Abs 1 nur für Straßen mit öffentlichem

Verkehr gelten, die Besitzverhältnisse (Eigengrund) jedoch nicht relevant sind:

 

Entscheidend sind die äußeren, für den Verkehrsteilnehmer wahrnehmbaren

Verhältnisse, nicht aber die für den Verkehrsteilnehmer nicht wahrnehmbaren

Rechtsverhältnisse an einer Fläche (VwGH 12.9.1977, 1074/77).

 

In dieser Hinsicht hat ein leitender Jurist der Bezirkshauptmannschaft die Anzeige vom ** J***** 199*, **-D/** verfaßt und dieser Anzeige ein im

Verwaltungsstrafakt 3-****-9* beigeschlossenes Lichtbild angefertigt, welches

keinen Zweifel darüber läßt, daß im Gegenstand eine öffentliche Verkehrsfläche

(Gehsteig) in Anspruch genommen wurde. Ob es sich dabei wie gesagt um Eigengrund

handelte, wie sich der Beschuldigte verteidigt, ist für die Frage des

gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens der Schuldfrage nach ohne Bedeutung.

 

Im Gegenstand ist dem Beschuldigten zugute zu halten, daß er eine Bewilligung

nach dem NÖ Gebrauchsabgabegesetz eingeholt hat, mit welchem Argument er sich

noch gegen die Strafverfügung vom ** F****** 199*, 3-****-9*, verteidigt.

 

Dazu ist aber seitens der Berufungsbehörde abschließend festzustellen, daß dem Beschuldigten ja keine Übertretung nach dem NÖ Gebrauchsabgabegesetz angelastet

wird, sondern die Unterlassung der Einholung einer Bewilligung nach § 82 Abs 1

StVO 1960.

 

Aufgrund der für den Beschuldigten verwirrenden Rechtsverhältnisse ist aber nach

Ansicht der Berufungsbehörde sicherlich ein minderer Grad an fahrlässigem

Verhalten vorzuwerfen und bedarf es sicherlich keiner hohen Strafe, um den Beschuldigten in Hinkunft von der Begehung gleichgelagerter Verwaltungsübertretungen, nämlich dem Verabsäumen der Einholung einer

erforderlichen Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung, abzuhalten.

 

Deshalb ist die Berufungsbehörde der Ansicht, daß im Gegenstand noch mit der

weit geringeren Geldstrafe von S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) das Auslangen gefunden werden kann, obwohl sich die Verwaltungsübertretung des Beschuldigten immerhin über mehrere Monate erstreckt hat. Da sich die nunmehr

ausgesprochene Verwaltungsstrafe bloß im untersten Bereich des vom Gesetz

vorgesehenen Strafrahmens hält, erübrigen sich gleichzeitig weitere Erwägungen

zu den allseitigen Verhältnissen des Beschuldigten.

 

Wegen der Stattgebung der Berufung hinsichtlich der Strafhöhe sind für das Verfahren der Berufungsbehörde keine Kosten vorzuschreiben. Gleichzeitig ist der Kostenbeitrag zum Verfahren I. Instanz entsprechend (10 % der nunmehr verhängten

Geldstrafe) spruchgemäß herabzusetzen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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