TE UVS Niederösterreich 1996/06/25 Senat-MD-95-523

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Veröffentlicht am 25.06.1996
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Spruch

Herr Ing F S hat gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft M vom

****199*, Zl 3-*****-9*, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung

(StVO) 1960, fristgerecht am ****199* Berufung erhoben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat durch das Mitglied Dr H A. K

nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am

****199* über

diese Berufung am ***199* wie folgt entschieden:

I

Der gegen Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses erhobenen Berufung wird

gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991, BGBl Nr 51/1991, Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis

im Umfange

dieses Punktes 2 aufgehoben.

 

Gleichzeitig wird gemäß § 45 Abs 1 Z 3 des Verwaltungsstrafgesetzes

(VStG) 1991, BGBl Nr 52/1991,

die Einstellung des diesen Punkt 2 betreffenden

Verwaltungsstrafverfahrens

verfügt.

 

 

II

Der gegen die Punkte 1 und 3 des angefochtenen Straferkenntnisses erhobenen

Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 AVG keine Folge gegeben und das erstinstanzliche

Straferkenntnis im Umfange dieser beiden Punkte mit der Maßgabe bestätigt, daß

die Tatbeschreibung zu Punkt 3 durch Anfügen des Nebensatzes weil Sie mit der

rechten Fahrzeugseite des von Ihnen gelenkten LKWs den abgestellten LKW **-****

streiften ergänzt wird und die die Punkte 1 und 3 betreffende

Tatortbezeichnung

auf M******, S*******straße ** abgeändert wird.

 

Der Berufungswerber hat dem Land Niederösterreich gemäß § 64 Abs 1 und Abs 2

VStG einen Betrag von S 720,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens

binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind die Geldstrafen und die Kosten des Verfahrens

erster Instanz zu bezahlen (§ 59 Abs 2 AVG).

Text

Mit Straferkenntnis vom ****199*, Zl 3-*****-9*, erkannte die Bezirkshauptmannschaft M den nunmehrigen Berufungswerber schuldig, am ****199*,

um **** Uhr, in M******, S*******straße **, als Lenker des Fahrzeuges LKW *-

******,

1.

das Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten zu haben, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand;

2.

nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub verständigt zu haben, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit

dem

Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und

ein gegenseitiger Identitätsnachweis von Name und Anschrift nicht erfolgte;

3.

nicht so weit rechts gefahren zu sein, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich war.

 

Aufgrund dieser Verwaltungsübertretungen nach §§ 99 Abs 2 lit a, 4 Abs 1 lit a,

jeweils StVO (Punkt 1), §§ 99 Abs 3 lit b, 4 Abs 5, jeweils StVO (Punkt 2) und §§ 99 Abs 3 lit a, 7 Abs 1, jeweils StVO (Punkt 3) verhängte die Erstbehörde zu

Punkt 1 gemäß § 99 Abs 2 lit a StVO, zu Punkt 2 gemäß § 99 Abs 3 lit b StVO und

zu Punkt 3 gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO Geldstrafen und zwar zu Punkt 1 S 3.000,-

- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden), zu Punkt 2 S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) und zu Punkt 3 S 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) und schrieb gemäß § 64 Abs 2 VStG einen

Kostenbeitrag von insgesamt S 560,-- vor.

 

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht am ****199* im

wesentlichen mit der Begründung Berufung, den ihm zur Last gelegten Unfall gar

nicht bemerken haben können, weil sich dieser nicht zugetragen habe. Er habe den M*********-LKW (=Tatfahrzeug) im gleichen Zustand, in dem er ihn

übernommen habe, zurückgestellt.

Laut Darstellung des Unfallsgegners H K soll die Berührung an der

linken Seite

des abgestellten LKWs mit der rechten Seite des flüchtigen LKWs

stattgefunden

haben.

Dementgegen sei bei Besichtigung des Tatfahrzeuges durch RevInsp L

lediglich

eine Berührungsbeschädigung an der linken vorstehenden Bordwandkante des

Tatfahrzeuges festgestellt worden, die in keinem Zusammenhang mit

dem in Rede

stehenden Verkehrsunfall stehen könne.

Da vom erhebenden Gendarmeriebeamten keine Beschädigung an der

rechten Seite des Tatfahrzeuges festgestellt worden sei, könne der Beschuldigte auch nicht mit dem

gegenständlichen Verkehrsunfall in Zusammenhang gebracht werden. Im übrigen könne die Beschädigung des vorfallsgegnerischen LKWs schon vor oder

auch nach der vom Beschuldigten mit dem Tatfahrzeug vorgenommenen

Fahrt erfolgt

sein.

Der Rechtsmittelwerber beantragte die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses.

 

Mit Schreiben vom ****199* teilte die Bezirkshauptmannschaft M mit, vom Recht

einer Berufungsvorentscheidung keinen Gebrauch zu machen und keine

Stellungnahme

abzugeben.

 

Gemäß § 51 e Abs 1 VStG führte die Berufungsbehörde am ****199* eine öffentliche

mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten durch, anläßlich welcher

auch die Einvernahme der Zeugen H K und RevInsp H L erfolgte.

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

1. Zu Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses:

 

Die Behörde hätte innerhalb der gemäß § 31 Abs 2 VStG fallbezogen sechsmonatigen, daher am 19.04.1994 abgelaufenen, Verfolgungsverjährungsfrist

eine taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG vornehmen müssen, um den Eintritt der Verfolgungsverjährung hinsichtlich der in Rede

stehenden

Verwaltungsübertretung zu verhindern.

 

Das Tatbild der aus § 4 Abs 5 StVO abzuleitenden Verwaltungsübertretung besteht

in der Unterlassung der Meldung eines Verkehrsunfalles mit ausschließlichem

Sachschaden und darin, daß die Meldung nicht ohne unnötigen Aufschub

erstattet

wird (VwGH 08.01.1968, 1351/67).

 

Eine Verpflichtung zum Nachweis der Identität besteht nicht, sondern lediglich

eine Meldepflicht unter der Voraussetzung, daß ein Nachweis der Identität nicht

erfolgt ist

(VwGH 13.11.1981, 81/02/0131).

 

Dem Betroffenen kann nach § 4 Abs 5 StVO somit nur zur Last gelegt werden,

unterlassen zu haben, die nächste (fallbezogen) Gendarmeriedienststelle zu

verständigen, obwohl ein Identitätsnachweis dem Geschädigten gegenüber

unterblieben ist, nicht aber, unterlassen zu haben, dem Geschädigten sofort

seine Identität bekanntzugeben, da eine Verpflichtung zum Nachweis

der Identität

nicht besteht (VwGH 19.03.1987, 86/02/0059, uva).

 

Fallbezogen bedeutet dies, daß dem Beschuldigten nach § 4 Abs 5 StVO nur zur Last gelegt werden kann, unterlassen zu haben, die nächste Gendarmeriedienststelle  zu verständigen, obwohl ein Identitätsnachweis dem Geschädigten gegenüber unterblieben ist, nicht jedoch - wie in der schriftlichen

Anzeige des Gendarmeriepostens M****** vom ****199*, GZ P-****/9*, unter der Rubrik Darstellung der Tat angelastet, unterlassen zu haben, dem Zweitbeteiligten H K seine Identität nachzuweisen bzw. den Verkehrsunfall

unverzüglich auf der nächsten Sicherheitsdienststelle anzuzeigen.

 

Die Anzeige enthält somit bezüglich einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 5

StVO lediglich einen unzulässigen Tatvorwurf, demzufolge stellt das auf diese Anzeige bezugnehmende erstbehördliche Rechtshilfeersuchen vom ****199* um

niederschriftliche Einvernahme des Beschuldigten, wobei ihm nach Vorhalt des

angezeigten Sachverhaltes ausdrücklich zur Last zu legen wäre, daß er durch die Verwirklichung dieses Sachverhaltes u.a. die in Rede stehende Verwaltungsübertretung begangen hat, keine taugliche Verfolgungshandlung

hinsichtlich des zu Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses

angelasteten

Deliktes dar.

 

Eine taugliche Verfolgungshandlung hat die Tat hinsichtlich aller, der späteren

Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente eindeutig zu umschreiben.

 

Die Niederschrift über die Einvernahme des Zeugen F S vom ****199* bezeichnet

den Vernehmungsgegenstand lediglich mit Übertretung am ****199* in M******.

 

Der Niederschrift über die Beschuldigteneinvernahme vom ****199*, welche den Vernehmungsgegenstand ebenfalls lediglich mit Übertretung am ****199* in M******

bezeichnet, ist nicht zu entnehmen, welche Tatvorwürfe gegen den Beschuldigten

erhoben wurden, insbesondere beinhaltet die Niederschrift keinen Hinweis darauf,

daß dem Beschuldigten ein eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 5 StVO

betreffender Sachverhalt konkret vorgehalten worden wäre. Die Angaben des Beschuldigten beschränken sich darauf, daß der Übernehmer bei

Fahrzeugrückgabe keinen Schaden festgestellt habe, und im übrigen auf die beim

Gendarmerieposten M****** getätigten Angaben des Rechtsmittelwerbers verwiesen

wird, welche jedoch keine Äußerung zum Vorwurf einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 5 StVO enthalten.

 

Das erstbehördliche Rechtshilfeersuchen vom ****199* enthält überhaupt keinen

Tatvorwurf, der an den Zeugen K ergangene Ladungsbescheid vom ****199*

bezeichnet den zu bearbeitenden Vorfall, abgesehen von der Zeit- und Ortangabe,

lediglich mit Verkehrsunfall, ohne jedoch dem Beschuldigten eine

konkrete

Tathandlung anzulasten.

 

Die Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen K vom ***199* vermerkt als

Gegenstand der Vernehmung §§ 4/1a, 4/1c und 4/5 StVO. Da sich eine Verfolgungshandlung auf die Tat selbst, nicht jedoch auf die

rechtliche Wertung zu beziehen hat, genügt die bloße Bezugnahme auf verletzte

Verwaltungsvorschriften zur Vornahme einer tauglichen Verfolgungshandlung nicht.

Die Angaben des Zeugen erschöpfen sich in der Darstellung des Unfallherganges,

der Wahrnehmbarkeit der Kollision sowie des Unterlassens des sofortigen

Anhaltens des Tatfahrzeuges nach dem Unfall. Die Niederschrift enthält jedoch

keine Angaben des Zeugen bezüglich der dem Beschuldigten zu Punkt 2 des

angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Tat (Verletzung der Meldepflicht).

 

Weitere vor Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzte, eventuelle

Verfolgungshandlungen sind im gegenständlichen Verwaltungsstrafakt, von dessen

Vollständigkeit die Berufungsbehörde ausgeht, nicht enthalten (die nächste

Behördenhandlung stellt das erstbehördliche Rechtshilfeersuchen vom

****199*

dar).

 

Da keine der oben angeführten, innerhalb der am ****199* abgelaufenen

Verfolgungsverjährungsfrist vorgenommenen, Behördenhandlungen eine taugliche,

den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Verfolgungshandlung darstellt,

trat bezüglich der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung die Verfolgungsverjährung ein.

 

Das trotz der hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 5 StVO

eingetretenen Verfolgungsverjährung von der Erstbehörde erlassene Straferkenntnis vom ****199* ist daher im Umfange des Punktes 2 inhaltlich

rechtswidrig und war aus diesem Grunde aufzuheben.

 

Gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG war die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens im Umfange des Punktes 2 des angefochtenen Straferkenntnisses zu verfügen.

 

2.

Zu den Punkten 1 und 3 des angefochtenen Straferkenntnisses:

 

a. ENTSCHEIDUNGSRELEVANTER SACHVERHALT:

 

Der Beschuldigte Ing F S lenkte am ****199*, um **** Uhr, in M******,

S*******straße **, den ihm von der Firma M********* zur Durchführung eines

Transportes (Selbstabholung von Möbeln) überlassenen LKW *-****** und streifte

dabei mit der rechten Seite des von ihm chauffierten Fahrzeuges den linken

Außenspiegel des von H K am rechten Fahrbahnrand abgestellten LKWs **-****,

wodurch an beiden Fahrzeugen ein Sachschaden entstand (vorfallsgegnerischer LKW:

Bruch des Glases und Verbiegung des Gestänges des in einer Höhe von 153 cm - 180 cm befindlichen linken Außenspiegels; Tatfahrzeug: auf der roten Plane im Bereich der rechten Bordwandkante in einer Höhe von 156 cm - 180 cm

schwarze

Plastikspuren sowie ein frischer Riß).

Der Beschuldigte setzte nach der Kollision seine Fahrt, ohne

anzuhalten, fort.

 

b. BEWEISWÜRDIGUNG:

 

Eigenen Angaben zufolge lenkte der Beschuldigte das Tatfahrzeug zur Tatzeit am

Tatort.

 

Die Feststellungen zum Verkehrsunfall und den dadurch verursachten Sachschaden

gründen sich auf die glaubwürdigen Angaben der Zeugen H K und RevInsp H L.

 

Der mehrfach unter Wahrheitspflicht stehend einvernommene Zeuge K schilderte

widerspruchsfrei, nachvollziehbar und überzeugend, in unmittelbarer Nähe zum von

ihm abgestellten vorfallsgegnerischen LKW gestanden zu sein, als er ein aus

Richtung des Abstellortes seines LKWs kommendes, lautes und

deutliches, Geräusch

(Kracher, Knall) gehört habe.

Beim sofortigen Blick auf seinen LKW habe er die Beschädigung des

linken

Außenspiegels und das links an seinem LKW vorbeifahrende M*********-Fahrzeug,

dessen Kennzeichen er unverzüglich notiert habe, gesehen. Die Abstellrichtung

seines LKWs und die Fahrtrichtung des Tatfahrzeuges seien gleich gewesen. Das

vom Zeugen wahrgenommene Geräusch sei eindeutig der Kollision des Tatfahrzeuges

mit dem Außenspiegel des vorfallsgegnerischen LKWs und der dabei verursachten

Beschädigung zuzuordnen gewesen, diese Kontaktierung habe nur durch das

Tatfahrzeug erfolgen können, weil zu dieser Zeit kein anderes Fahrzeug am

abgestellten LKW vorbeigefahren sei, insbesondere habe sich vor dem vom Zeugen

wahrgenommenen Tatfahrzeug kein anderes Fahrzeug (wie insbesondere

ein weiterer

M*********-LKW) befunden.

Der Zeuge deponierte weiters, daß der vorfallsgegnerische LKW erst

kurz vor der Kollision am Abstellort im schadensfreien Zustand abgestellt worden sei.

 

Der die infolge der vom Zeugen K erstatteten Anzeige veranlaßten Erhebungen

durchführende Gendarmeriebeamte RevInsp L gab zeugenschaftlich unter Wahrheitspflicht stehend in der Berufungsverhandlung einvernommen an, noch am

Tattag das Tatfahrzeug hinsichtlich unfallkausaler Beschädigungen besichtigt zu

haben. Dabei habe er einen im Bereich der seitlich vorstehenden Bordwandkante

befindlichen Schaden, welcher eindeutig dem angezeigten Unfall zuzuordnen

gewesen sei und mit dem am vorfallsgegnerischen LKW festgestellten

Schaden

korrespondiert habe, festgestellt.

Dieses Besichtigungsergebnis habe er auch in der schriftlichen

Anzeige des Gendarmeriepostens M****** vom ****199*, GZ P-****/9*, angeführt. Der Umstand, daß in der schriftlichen Anzeige ein im Bereich der linken

Bordwandkante des Tatfahrzeuges befindlicher Schaden beschrieben werde, welcher

mit dem vom Zeugen K dargestellten Unfallshergang, wonach der Streifkontakt mit

der rechten Seite des Tatfahrzeuges erfolgt sei, nicht korreliere, beruhe auf

einem, dem Zeugen RevInsp L bei Abfassung der schriftlichen Anzeige unterlaufenen, offenkundigen Versehen (Schreibfehler), dessen zufolge die rechte

Bordwandkante des Tatfahrzeuges als linke Bordwandkante bezeichnet worden sei.

 

Der Zeuge verwies mit Nachdruck darauf, daß das Tatfahrzeug dem gegenständlichen

Verkehrsunfall eindeutig zuordenbare Schäden aufgewiesen habe,

welche

Feststellung in der Anzeige wiedergegeben sei.

Wäre vom Zeugen RevInsp L tatsächlich ein auf der linken Seite des Tatfahrzeuges

befindlicher Schaden festgestellt worden, hätte dieser in keinen Zusammenhang

mit dem gegenständlichen Unfall gebracht werden können, worauf in

der Anzeige

auch ausdrücklich hingewiesen worden wäre.

Dementgegen finde sich in der gegenständlichen Anzeige kein

derartiger Vermerk

und nicht der geringste Hinweis, daß die bei der Besichtigung festgestellte

Beschädigung des Tatfahrzeuges nicht vorfallkausal sei, sondern werde

ausdrücklich auf die Korrespondenz der am Tatfahrzeug und am vorfallsgegnerischen LKW festgestellten Schäden hingewiesen, was bestätige, daß

bei der Seitenbezeichnung der Bordwandkante ein offensichtlicher

Schreibfehler

unterlaufen sei.

 

Die Berufungsbehörde erachtete die von den, einen sehr guten Eindruck

hinterlassenden, Zeugen K und RevInsp L überzeugend getätigten, nachvollziehbaren Angaben als glaubwürdig, zumal ein Grund, aus welchem die zum Beschuldigten völlig fremden Zeugen diesen wahrheitswidrig belasten und sich

dadurch strafgerichtlicher Verfolgung (RevInsp L zusätzlich auch disziplinärrechtlicher Konsequenzen) aussetzen sollten, weder vom Beschuldigten

behauptet noch sonst verfahrensevident wurde.

 

Die Verantwortung des Beschuldigten, daß keine Kollision zwischen dem

Tatfahrzeug und dem vorfallsgegnerischen LKW stattgefunden habe, ist sohin,

insbesondere aufgrund der Beobachtungen des Zeugen K und der vom Zeugen RevInsp

L festgestellten, mit dem Unfallshergang im Einklang stehenden, korrespondierenden Fahrzeugschäden, eindeutig widerlegt.

 

Was den Einwand des Rechtsmittelwerbers, keine Kollision wahrgenommen zu haben,

betrifft, ist auszuführen, daß aufgrund der glaubwürdigen Angaben des Zeugen K

die Kollision mit einem lauten und deutlichen Geräusch (Knall, Kracher)

verbunden war, was im Einklang mit den vorfallsbedingt an beiden

LKWs

eingetretenen Schäden steht.

 

Niederschriftlich einvernommen am ****199* gab der Beschuldigte an, daß der Außenlärm im LKW-Führerhaus, bedingt durch den diesen Diesellärm, das

eingeschaltete Gebläse und das eingeschaltete Radio fast nicht zu

hören gewesen

sei.

Anläßlich der am Tattag erfolgten Einvernahme deponierte der Beschuldigte,

abgesehen von einer ca. zwei Wochen vor dem Tattag durchgeführten Fahrt mit

einem Lieferwagen, nur Personenkraftwagen zu lenken.

 

Der Lenker eines Kraftfahrzeuges ist aufgrund der ihn treffenden Sorgfaltspflicht verpflichtet, den Innengeräuschpegel des von ihm chauffierten

Fahrzeuges so zu wählen oder einzurichten, daß er in der Aufmerksamkeit

gegenüber dem Verkehrsgeschehen nicht beeinträchtigt wird und

jederzeit in der Lage ist, ein Anstoßgeräusch zu bemerken.

 

Fallbezogen wäre der Beschuldigte aufgrund seiner mangelnden Praxis im Lenken

von LKWs zur Anwendung erhöhter Aufmerksamkeit und Sorgfalt

verpflichtet

gewesen.

 

Der Beschuldigte wäre sohin gehalten gewesen, den Innengeräuschpegel des von ihm

gelenkten Tatfahrzeuges so einzurichten, daß er jederzeit relevante Außengeräusche, wie insbesondere ein (noch dazu lautes) Kollisionsgeräusch

wahrnehmen kann. Da der betriebsbedingt verursachte Lärm des LKWs, welcher

naturgemäß größer als bei einem PKW ist, für den Beschuldigten ungewohnt war,

hätten weitere Lärmquellen (Gebläse, Radio) nur in einer solchen Weise betrieben

werden dürfen, daß hiedurch die Aufmerksamkeit des Lenkers gegenüber dem

Verkehrsgeschehen nicht beeinträchtigt wird, nötigenfalls wäre auf

den Betrieb

dieser Lärmquellen zu verzichten gewesen.

 

Angesichts dieser, fallbezogen sogar erhöhten, Sorgfalts- und Aufmerksamkeitspflicht, welcher der Rechtsmittelwerber offensichtlich nicht oder

nicht im gehörigen Ausmaß nachgekommen ist, kann sich der Beschuldigte nicht mit

Erfolg darauf berufen, die gegenständliche Kollision nicht

wahrgenommen zu

haben.

 

Dem Beschuldigten hätten sohin objektive Umstände (dermaßen knappes Nahekommen

des Tatfahrzeuges zum abgestellten LKW, durch welches die Gefahr, daß dieser LKW

gestreift und beschädigt wird, bestand; lautes Kollisionsgeräusch) zum

Bewußtsein kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles

mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte.

 

Die Behauptung des Beschuldigten, daß am Tatfahrzeug kein Schaden festgestellt

worden sei, ist durch die Angaben des Zeugen RevInsp L eindeutig widerlegt.

 

Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, daß die Firma M********* Schäden,

wie den vom Zeugen RevInsp L festgestellten, als Bagatellschaden ansieht und aus

firmenstrategischen Gründen weder Regreßforderungen gegenüber dem Kunden erhebt

noch diesen Schaden über die für derartige Kundentransportfahrzeuge bestehende

Versicherung abwickelt (siehe diesbezügliche Auskunft der Firma M********* vom

****199*), was die Tatsache, daß seitens der Firma M********* kein Schadenersatz

vom Beschuldigten begehrt wurde, nachvollziehbar erklärt.

 

c. RECHTLICHE BEURTEILUNG:

 

Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes hat der Beschuldigte die

ihm zu den Punkten 1 und 3 zur Last gelegten Tatbestände in objektiver und

subjektiver Hinsicht verwirklicht, sodaß der Schuldberufung im Umfange dieser

beiden Punkte keine Folge zu geben und das erstinstanzliche Straferkenntnis im Umfange dieser beiden Punkte spruchgemäß zu bestätigen war.

 

Die bezüglich der Punkt 3 betreffenden Tatbeschreibung vorgenommene Spruchänderung stellt eine zulässige Konkretisierung dar, und umfaßte überdies

eine taugliche Verfolgungshandlung (erstbehördliches

Rechtshilfeersuchen vom

****199*) auch dieses Sachverhaltselement.

 

Die Abänderung der die Punkte 1 und 3 betreffenden Tatortbezeichnung (S*******straße Nr ** statt Nr **) gründet sich auf das auf den angezeigten

Sachverhalt (Unfallort HNr **) bezugnehmende, eine taugliche, den gesetzlichen

Erfordernissen entsprechende Verfolgungshandlung hinsichtlich der dem

Beschuldigten zu den beiden in Rede stehenden Punkten zur Last gelegten

Verwaltungsübertretungen darstellende, oben genannte, Rechtshilfeersuchen.

 

Dem Beschuldigtenvorbringen, wonach der vorfallsgegnerische LKW - entgegen den

diesbezüglichen Angaben des Zeugen K - rechtswidrig abgestellt

gewesen sei, kam

keine Entscheidungsrelevanz zu.

 

d. STRAFBEMESSUNG:

 

Die in § 4 Abs 1 lit a StVO normierte Verpflichtung hat den Zweck, daß der Lenker, nachdem er sich vom Ausmaß des Verkehrsunfalles überzeugt hat, die

gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen, so insbesondere die nach § 4 Abs 1 lit b

und c, Abs 2 und 5 StVO, trifft.

 

Die gesetzliche Bestimmung des § 7 Abs 1 StVO soll die Verkehrssicherheit

gewährleisten und dient ua der Vermeidung von Verkehrsunfällen in

der Art des

gegenständlichen.

 

Gemäß § 99 Abs 2 lit a StVO ist die Begehung der zu Punkt 1 des angefochtenen

Straferkenntnisses angeführten Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von S

500,-- bis S 30.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest

von 24

Stunden bis 6 Wochen, zu bestrafen.

 

Die Strafbestimmung des § 99 Abs 3 lit a StVO sieht für die Begehung einer

Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs 1 StVO die Bestrafung mit einer Geldstrafe

bis zu S 10.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Arrest bis zu

zwei Wochen,

vor.

 

Aufgrund der während des Berufungsverfahrens eingetretenen Tilgung der bei der Wohnsitzbehörde des Beschuldigten (Bezirkshauptmannschaft Mödling) bestehenden

rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen Vorstrafe kommt dem Beschuldigten

nunmehr der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zu.

 

Die Berufungsbehörde wertet bezüglich beider Delikte mildernd die Unbescholtenheit, erschwerend keinen Umstand.

 

Unter Bedachtnahme auf die im § 19 VStG normierten Strafbemessungskriterien,

somit im Hinblick darauf, daß der Beschuldigte durch sein rechtswidriges

Verhalten den Schutzzweck der übertretenen Normen verletzt hat, sowie unter

Berücksichtigung der jeweiligen Strafdrohungen, des nicht unwesentlichen

Unrechtsgehaltes der Taten, des Milderungsgrundes, des jeweiligen Verschuldensausmaßes, der nachteiligen Folgen der Taten (zu Punkt 1 Durchführung

diverser Erhebungen, insbesondere zwecks Ausforschung des Lenkers des

unfallverursachenden LKWs; zu Punkt 2 Verursachung eines Verkehrsunfalles mit

Sachschaden), der allseitigen Verhältnisse des Beschuldigten (eigenen Angaben in

der Berufungsverhandlung zufolge: monatliche Nettopension: ca. S **.500,-- (14 x jährlich), eine Sorgepflicht, Vermögen: ein PKW (Opel Astra, Baujahr 1996,

Zeitwert: ca. S 130.000,--)) sowie general- und spezialpräventiver Erwägungen,

sind die von der Erstbehörde verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen als

jeweils tat- und schuldangemessen zu erachten.

 

Ein Absehen von der Strafe (§ 21 VStG) war zu Punkt 1 Gemäß § 100 Abs 5 StVO ex

lege ausgeschlossen und kam zu Punkt 3 allein schon angesichts der

nicht

unbedeutenden Folge der Tat nicht in Betracht.

 

Eine außerordentliche Milderung der Strafe (§ 20 VStG) kam bei der keine

Mindestgrenze enthaltenden Strafdrohung des § 99 Abs 3 lit a StVO bezüglich

Punkt 3 nicht in Betracht, zu Punkt 1 hatte der festgestellte Milderungsgrund

kein derart beträchtliches Gewicht, welches (unter Bedachtnahme auf die übrigen

Strafbemessungskriterien) ein Vorgehen nach § 20 VStG zugelassen hätte.

 

Der von der Berufungsbehörde festgestellte Milderungsgrund war angesichts der im Verhältnis zum erstinstanzlichen Verfahren (monatliches Einkommen S **.000,--,

kein Vermögen) nunmehr günstigeren Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht

geeignet, eine Strafherabsetzung zu bewirken.

 

Der Strafberufung war sohin keine Folge zu geben und war der die Punkte 1 und 3

betreffende Strafausspruch, folglich auch der damit zusammenhängende Kostenausspruch, vollinhaltlich zu bestätigen.

 

3. Sonstiges:

 

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.

 

Sämtliche in dieser Entscheidung zitierten gesetzlichen Bestimmungen des AVG

gelten gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren und waren deshalb

anzuwenden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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