TE UVS Steiermark 1996/07/04 30.4-97/96

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Veröffentlicht am 04.07.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Klaus Stühlinger über die Berufung des Herrn B. L., gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 16.1.1996, GZ.: A4-St 563 und 504/1995/303, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem im Spruch dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 16.1.1996 war über Herrn B. L. eine Verwaltungsstrafe wegen Übertretung gewerberechtlicher Vorschriften verhängt worden, dieser Bescheid enthielt die vollständige und richtige Rechtsmittelbelehrung, daß das Recht bestünde, gegen den Bescheid innerhalb von 2 Wochen nach seiner Zustellung schriftlich, fernschriftlich, telegrafisch, mittels Telefax oder mündlich eine Berufung einzubringen, wobei die Berufung den Bescheid, gegen den sie sich richtete, zu bezeichnen und - ausgenommen bei mündlicher Berufung - einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hätte.

Dieses Straferkenntnis vom 16.1.1996 ist Herrn B. L. persönlich (RSa) am 6.2.1996 zugestellt worden, innerhalb offener Rechtsmittelfrist hat er gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und mitgeteilt, er möchte bezüglich des Straferkenntnisses vom 16.1.1996 unter Angabe der Geschäftszahl mitteilen, es sei ihm diesbezüglich keinerlei Aufforderung bzw. Ladung übermittelt worden und ihm daher auch nicht möglich gewesen, eine dementsprechende Stellungnahme abzugeben.

Andere, über dieses Vorbringen hinausgehende Ausführungen sind dieser Berufung nicht zu entnehmen.

Die Berufungsbehörde ist bei ihrer Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Gemäß § 51e Abs 2 VStG kann eine Berufungsverhandlung unterbleiben, wenn in der Berufung nur eine unrichtige, rechtliche Beurteilung behauptet wird, oder wenn sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid oder nur gegen die Höhe der Strafe richtet, oder wenn im bekämpften Bescheid eine S 3.000,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, es sei denn, daß eine Partei die Durchführung einer Verhandlung ausdrücklich verlangt. Dies ist im konkreten Fall nicht geschehen; im übrigen war die Durchführung einer Berufungsverhandlung im konkreten Fall aus folgenden Überlegungen nicht erforderlich:

Gemäß § 63 Abs 3 AVG hat eine schriftlich eingebrachte Berufung - und um solche handelt es sich im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren - jenen Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten; aus diesem muß zumindest erkennbar sein, was der Berufungswerber anstrebt bzw. womit er glaubt, seinen Standpunkt vertreten zu können.

Im angefochtenen Bescheid ist, wie bereits ausgeführt, in der Rechtsmittelbelehrung ein diesbezüglicher Hinweis enthalten; demnach muß eine Berufung, die als zulässig bezeichnet werden kann, zumindest eine Andeutung darüber beinhalten, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, d. h., es muß wenigstens erkennbar sein, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt glaubt, vertreten zu können (vgl. VwGH 15.4.1986, 85/05/0179 u. a.).

Bei Beurteilung der vorliegenden Berufung dahingehend, ob ihr wenigstens eine andeutungsweise Begründung in diesem Sinn (vgl. VwGH 9.1.1987, 86/18/0212) entnommen werden kann, ergibt sich, daß diese Berufung keinerlei Begründung hinsichtlich des angefochtenen Straferkenntnisses vom 16.1.1996 enthält. Aus der in der Berufung enthaltenen Mitteilung, dem nunmehrigen Berufungswerber sei keinerlei Aufforderung oder Ladung übermittelt worden, ist kein in der Sache zumindest als Rechtfertigungs- oder Milderungsgrund oder sonst als Begründung interpretierbares Vorbringen zu erkennen, abgesehen davon hat der Berufungswerber, dies sei der Vollständigkeit halber erwähnt, den Ladungsbescheid der Erstinstanz vom 28.11.1995, der den Tatvorwurf vollständig enthalten hatte, persönlich (RSa) am 1.12.1995 übernommen.

Insgesamt ist somit festzustellen, daß auch bei Anlegen eines strengen Maßstabes ohne Beachtung eines übertriebenen Formalismus in der vorliegenden Berufung nicht ein Minimum hinsichtlich jener Gründe erkennbar ist, welche die Auffassung des Berufungswerbers hinsichtlich des angefochtenen Straferkenntnisses in inhaltlicher Hinsicht erkennen lassen könnten; da somit ein begründeter Berufungsantrag nicht vorliegt, erweist sich die vorliegende Berufung als unzulässig und es war daher, ohne auf das Vorbringen in der Sache selbst eingehen zu können, im Sinne der angeführten, gesetzlichen Bestimmungen spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
unbegründete Berufung Zurückweisung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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