TE UVS Wien 1996/07/05 03/P/14/2695/96

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Veröffentlicht am 05.07.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Findeis über die Berufung der Frau Andrea E vom 25.6.1996 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Leopoldstadt, vom 10.6.1996, Zahl S 218.485/L/95, wegen Übertretung des § 52 Z 10 lit a StVO, entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Die Berufungswerberin hat gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Begründung:

Die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat erkannte die Berufungswerberin mit Straferkenntnis vom 10.6.1996 schuldig, am 14.11.1995 um 01.43 Uhr in Wien, T-Straße Richtung stadtauswärts als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-31 die durch Verbotszeichen kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten zu haben, weil die Fahrgeschwindigkeit 114 km/h betragen habe, wobei die Überschreitung mit einem Meßgerät festgestellt worden sei. Dadurch habe sie § 52 Z 10a StVO verletzt, weswegen über sie gemäß § 99 Abs 3 lit a leg cit eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) verhängt und gemäß § 64 VStG S 300,-- als Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben wurde.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat auf Grund der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung erwogen:

Nach der vorliegenden Aktenlage wurde der unbekannte Lenker des PKW W-31 am 23.11.1995 angezeigt, weil er am 14.11.1995 um 01.43 in Wien, T-Straße, Richtung stadtauswärts, entgegen der erlaubten Geschwindigkeit von 70 km/h, laut Radarmeßgerät 114 km/h gefahren sei.

Nach Ausforschung der Berufungswerberin als Lenkerin erließ die Erstbehörde die Strafverfügung vom 8.1.1996, Zahl S 218.485/L/95. Darin wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, am 14.11.1995 um 01.43 Uhr in Wien, T-Straße Richtung stadtauswärts als Lenker des Kraftfahrzeuges, PKW mit dem Kennzeichen W-31 die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten zu haben, weil die Fahrgeschwindigkeit 70 km/h betragen habe, wobei die Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Meßgerät festgestellt worden sei.

Der dagegen rechtzeitig erhobene Einspruch der Berufungswerberin vom 24.1.1996 richtet sich nur gegen das Strafausmaß. Ungeachtet dieses Umstandes erstellte der Referent der Erstbehörde ein Geschäftsstück, das den Aktenvermerk vom 8.2.1996 über die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung § 20 Abs 2 StVO enthält und richtete am selben Tag eine Aufforderung zur Rechtfertigung an die Berufungswerberin wegen der im Straferkenntnis genannten Verwaltungsübertretung.

Trotz nochmaligen Hinweises der Berufungswerberin in ihrer Stellungnahme vom 22.2.1996 auf den Umstand, daß ihr Einspruch nur gegen das Strafausmaß gerichtet war, erging das vorliegende Straferkenntnis.

Die Erstbehörde ist im Recht, wenn sie davon ausgeht, daß die Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und die Überschreitung einer durch Gebotszeichen kundgemachten Höchstgeschwindigkeit verschiedene selbständige Delikte darstellen. Diese sind getrennt zu bestrafen (vgl VwGH 29.1.1992, Zl 91/03/0352).

Nach der Aktenlage gibt es allerdings keinen Zweifel, daß die Berufungswerberin während ihrer Fahrt am 14.11.1995 um 01.43 Uhr in Wien, T-Straße, Fahrtrichtung stadtauswärts, als sie 114 km/h fuhr, nicht wider die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit verstieß, sondern gegen die am Tatort erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h.

Fälschlich wurde der Berufungswerberin aber in der Strafverfügung angelastetet, daß sie zur selben Zeit am genannten Ort die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit (50 km/h) um 20 km/h überschritten hätte.

Da die Berufungswerberin im rechtzeitig eingebrachten Einspruch nur das Ausmaß der verhängten Strafe anfocht, wurde der Schuldspruch der Strafverfügung rechtskräftig.

Es kann derzeit dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Geschäftsstück, das den Aktenvermerk über die Einstellung des Strafverfahrens wegen Übertretung des § 20 Abs 2 StVO trägt, bloß um einen Entwurf handelt, der erst der Genehmigung bedarf, da ohnedies nur ein nicht rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren eingestellt werden kann (VwGH 4.12.1958, 1264/57) und im vorliegenden Fall der Schuldspruch hinsichtlich der Verletzung des § 20 Abs 2 StVO bereits rechtskräftig war, sodaß eine allfällige "Einstellung" jedenfalls unwirksam wäre. Da es allerdings denkunmöglich ist, daß die Berufungswerberin an der selben Stelle der T-Straße zugleich die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit, als auch eine gemäß § 52 Z 10a StVO kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit übertreten hat, bedeutet der im Straferkenntnis erhobene Tatvorwurf eine unzulässige Doppelahndung wegen ein und derselben Geschwindigkeitsüberschreitung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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