TE UVS Niederösterreich 1996/07/08 Senat-MD-96-470

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Veröffentlicht am 08.07.1996
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Spruch

Herr M L hat gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft M vom **.**.199*, Zl. 3-*****-9*, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, fristgerecht am **.**.199* Berufung erhoben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat durch das Mitglied Dr. H A. K über diese Berufung wie folgt entschieden:

 

 

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, BGBl. Nr. 51/1991, keine Folge gegeben und der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, daß die Tatbeschreibung zu Punkt 3. durch Anfügen des Nebensatzes "weil Sie ohne zwingenden Grund die Gegenfahrbahn befahren haben" ergänzt wird.

 

Der Berufungswerber hat dem Land Niederösterreich gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991, BGBl. Nr. 52/1991, einen Betrag von S 1.120,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind die Geldstrafen und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (§ 59 Abs. 2 AVG).

Text

 

Mit Straferkenntnis vom **.**.199*, Zl. 3-*****-9*, erkannte die Bezirkshauptmannschaft M den nunmehrigen Berufungswerber schuldig, am **.**.199*, um **.** Uhr, in M******, Dr. H*** S******gasse, vor der Kreuzung E***********straße, als Lenker des Fahrzeuges PKW **-****,

1.

das Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten zu haben, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand;

2.

nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub verständigt zu haben, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit

dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und

ein gegenseitiger Identitätsnachweis von Name und Anschrift nicht erfolgte;

3.

nicht so weit rechts gefahren zu sein, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich war.

 

Aufgrund dieser Verwaltungsübertretungen nach §§ 99 Abs. 2 lit. a, 4 Abs. 1 lit. a, jeweils StVO (Punkt 1.), §§ 99 Abs. 3 lit. b, 4 Abs. 5, jeweils StVO (Punkt 2.) und §§ 99 Abs. 3 lit. a, 7 Abs. 1, jeweils StVO (Punkt 3.) verhängte die Erstbehörde zu Punkt 1. gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO, zu Punkt 2. gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO und zu Punkt 3. gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO Geldstrafen und zwar zu Punkt 1. S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden), zu Punkt 2. S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) und zu Punkt 3. S 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 16 Stunden) und schrieb gemäß § 64 Abs. 2 VStG einen Kostenbeitrag von insgesamt S 560,-- vor.

 

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht am **.**.199* mit der Begründung Berufung, die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben.

Er habe im Verfahren auch einen Zeugen, nämlich seinen Beifahrer, namhaft gemacht.

Der Rechtsmittelwerber erstattete kein darüber hinausgehendes Vorbringen und ersuchte, die Sache nochmals zu überprüfen.

 

Mit Schreiben vom **.**.199* teilte die Bezirkshauptmannschaft M unter gleichzeitiger Vorlage des Verwaltungsstrafaktes mit, vom Recht einer Berufungsvorentscheidung keinen Gebrauch zu machen und um Bestätigung der bekämpften Entscheidung zu ersuchen.

 

Über diesbezügliche berufungsbehördliche Aufforderung gab der Beschuldigte mit Schreiben vom **.**.199* bekannt, daß es sich beim in der Berufung erwähnten Beifahrer um den im erstinstanzlichen Verfahren einvernommenen Zeugen R W handelt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

1. SCHULDBERUFUNG:

 

Aufgrund der Anzeige des Gendarmeriepostens M****** vom **.**.199*, GZ P-****/9*, der Stellungnahme des Meldungslegers vom **.**.199* sowie der niederschriftlichen, unter Wahrheitspflicht stehend getätigten, Angaben des Zeugen A V vom **.**.199* steht in Übereinstimmung mit den tatzeitpunktnächsten Beschuldigtenangaben (=am Tattag gegenüber Beamten des Gendarmeriepostens M****** abgegebene Rechtfertigung) fest, daß der Rechtsmittelwerber das Tatfahrzeug zur Tatzeit am Tatort gelenkt hat, womit der vom Beschuldigten anläßlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am **.**.199* vorgebrachte Einwand, die Tatzeit stimme keinesfalls, sondern sei falsch angegeben, weil er zu diesem Zeitpunkt am Parkplatz der S******* C*** gewesen sei, eindeutig widerlegt ist.

 

Unter Zugrundelegung der unbedenklichen, nachvollziehbaren und glaubwürdigen Angaben des Zeugen A V (siehe schriftliche Anzeige, niederschriftliche Einvernahme vom **.**.199*) steht weiters fest, daß der Beschuldigte mit dem Tatfahrzeug grundlos auf der Gegenfahrbahn fuhr, wodurch der Lenker des entgegenkommenden PKWs N ***.*** (A V) zwecks Kollisionsvermeidung zu einem Ausweichmanöver gezwungen wurde, im Zuge dessen er mit den beiden rechten Rädern seines Fahrzeuges gegen die am rechten Rand seiner Fahrbahn befindlichen Randsteine fuhr und diese streifte. Dadurch bedingt trat an den beiden rechten Felgen des vom Zeugen V chauffierten PKWs ein Schaden (Kratzer) ein.

Der Beschuldigte setzte seine Fahrt, ohne anzuhalten, fort, erstattete vom gegenständlichen Verkehrsunfall mit Sachschaden keine Meldung an eine Sicherheitsdienststelle, ein gegenseitiger Identitätsnachweis erfolgte nicht.

 

Der Beschuldigte bestritt die Richtigkeit dieser vom Zeugen V abgegebenen Sachverhaltsdarstellung nicht, gestand ausdrücklich zu, mit dem Tatfahrzeug nicht am rechten Fahrbahnrand gefahren zu sein, auch bemerkt zu haben, daß der Lenker des entgegenkommenden PKWs dadurch bedingt ausweichen habe müssen und im Rückspiegel auch gesehen zu haben, daß der vorfallsgegnerische PKW-Lenker nach dem Ausweichmanöver gebremst habe (siehe Rechtfertigungsangaben in der schriftlichen Anzeige, auf welche der Beschuldigte bei jeder seiner niederschriftlichen Einvernahmen im erstinstanzlichen Verfahren (**.**. und **.**.199*) verwies).

 

Aufgrund dieser Verfahrensergebnisse steht sohin fest, daß der Beschuldigte aufgrund seines (grundlosen) Befahrens der Gegenfahrbahn und des dadurch bedingten Ausweichmanövers des entgegenkommenden PKW-Lenkers an einem Verkehrsunfall mit (unbestritten) Sachschaden ursächlich beteiligt war.

 

Der Beschuldigte verantwortete sich gegenüber den unfallerhebenden Gendarmeriebeamten dahingehend, daß der Lenker des entgegenkommenden PKWs nach dem, nach dem Ausweichmanöver vorgenommenen, Bremsen nicht stehengeblieben und deshalb auch der Beschuldigte, welcher von einer Beschädigung des anderen PKWs nichts bemerkt habe, weitergefahren sei.

 

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, daß der vom Beschuldigten namhaft gemachte Zeuge R W (Beifahrer im Tatfahrzeug) anläßlich seiner am **.**.199* erfolgten niederschriftlichen Einvernahme mangels Erinnerung an den Tattag keinen Beitrag zur Sachverhaltsklärung leisten konnte.

 

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß Voraussetzung für die Anhalte- und Meldepflicht i.S.d. § 4 StVO nicht nur das objektive Tatbestandsmerkmal des Eintrittes eines Sachschadens, sondern auch in subjektiver Hinsicht das Wissen oder fahrlässige Nichtwissen vom Eintritt eines derartigen Schadens ist. Der Tatbestand ist daher schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zum Bewußtsein kommen hätten müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte.

 

Die Verpflichtung, sich zu überzeugen, ob bei einem Verkehrsunfall ein Sachschaden entstanden ist, trifft grundsätzlich denjenigen, dessen Verhalten mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sohin den Lenker des Fahrzeuges, wenn dessen Verhalten kausal für den Verkehrsunfall i.S.d. § 4 Abs. 1 StVO war.

 

Den Beschuldigten traf sohin die Pflicht, sich durch Anwendung besonderer Sorgfalt zu vergewissern und persönlich davon zu überzeugen, ob und gegebenenfalls, welcher Sachschaden durch das durch sein Fahrverhalten bedingte und von ihm wahrgenommene Ausweichmanöver des entgegenkommenden Fahrzeuglenkers entstanden war.

 

Dieser Sorgfaltspflicht hat der Beschuldigte, der, obwohl er bemerkt hatte, daß der vorfallsgegnerische PKW nach dem Ausweichmanöver abgebremst worden war, das Tatfahrzeug nicht anhielt, ja nicht einmal die Fahrgeschwindigkeit verminderte, in keiner Weise entsprochen.

 

In Anbetracht der dargestellten Tatsachen (Befahren der Gegenfahrbahn, dadurch bedingtes und wahrgenommenes Ausweichmanöver des entgegenkommenden Fahrzeuglenkers zwecks Kollisionsvermeidung, dermaßen knappes Nahekommen des vorfallsgegnerischen PKWs zum Fahrbahnrand, durch welches die Gefahr, daß die Räder dieses PKWs den Randstein streifen und dadurch beschädigt werden, bestand) hätten dem Beschuldigten objektive Umstände zum Bewußtsein kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte.

 

Der Rechtsmittelwerber kann sich sohin aufgrund der dargelegten Sach- und Rechtslage im Zusammenhalt mit dem von ihm gesetzten riskanten Fahrverhalten nicht mit Erfolg darauf berufen, von einer Beschädigung des vorfallsgegnerischen PKWs nichts bemerkt zu haben.

 

Was den Einwand, mit dem Tatfahrzeug weitergefahren zu sein, weil auch der Vorfallsgegner seine Fahrt fortgesetzt hätte, betrifft, ist dem Rechtsmittelwerber zu entgegnen, daß der Unfallsgegner - wie sich aus dem vom Beschuldigten wahrgenommenen Abbremsen des vorfallsgegnerischen PKWs ergibt - offensichtlich anhalten wollte, der Beschuldigte im Gegensatz dazu jedoch keinerlei Anstalten machte, das Tatfahrzeug anzuhalten, sondern mit unverminderter Geschwindigkeit seine Fahrt fortsetzte.

 

Die Verpflichtung zum sofortigen Anhalten gemäß § 4 Abs. 1 lit. a StVO wird nicht dadurch außer Kraft gesetzt, daß der Unfallsgegner nicht ebenfalls sofort anhält (VwGH 21.12.1992, 91/03/0298).

 

Im übrigen ist mit Nachdruck darauf hinzuweisen, daß es gerade der Beschuldigte war, der keinerlei Anstalten zum Anhalten seines Fahrzeuges machte, dementgegen der Unfallsgegner sehr wohl - wie sich aus dem dargelegten Verhalten ergibt -

Maßnahmen zum Anhalten des Fahrzeuges setzte.

 

Der Beschuldigte hat folglich unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der dargelegten Rechtslage die drei ihm zur Last gelegten Tatbestände in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht, sodaß der erstinstanzliche Schuldspruch zu Recht erfolgte und der Schuldberufung keine Folge zu geben war.

 

Bezüglich der subjektiven Tatseite ist bei sämtlichen Delikten von einer (zumindest) bedingt vorsätzlichen Tatbegehungsweise auszugehen, weil sich der Beschuldigte trotz des von ihm verursachten Ausweichmanövers in keiner Weise darum kümmerte oder davon überzeugte, ob und gegebenenfalls, welcher Sachschaden durch dieses Manöver entstand, womit er die von ihm erkannte Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichungen in Kauf nahm und sich damit abfand (Punkte 1. und 2.) und ihm nicht entgangen sein konnte, daß er mit dem Tatfahrzeug grundlos die Gegenfahrbahn befuhr (Punkt 3.).

 

Die bezüglich der Punkt 3. betreffenden Tatbeschreibung vorgenommene Spruchänderung stellt eine zulässige Konkretisierung dar, und umfaßte überdies eine taugliche Verfolgungshandlung (erstbehördliches, auf den angezeigten Sachverhalt bezugnehmendes, Rechtshilfeersuchen vom **.**.199*) auch dieses Sachverhaltselement.

 

2. STRAFBERUFUNG:

 

Die in § 4 Abs. 1 lit. a StVO normierte Verpflichtung hat den Zweck, daß der Lenker, nachdem er sich vom Ausmaß des Verkehrsunfalles überzeugt hat, die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen, so insbesondere die nach § 4 Abs. 1 lit. b und c, Abs. 2 und 5 StVO, trifft.

 

Der Zweck der gesetzlichen Bestimmungen des § 4 Abs. 1 lit. a StVO und § 4 Abs. 5 StVO liegt insbesondere darin, den am Unfall beteiligten Fahrzeuglenkern die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeiten klarstellen zu können, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregulierung in der Folge auseinanderzusetzen haben wird.

 

Die gesetzliche Bestimmung des § 7 Abs. 1 StVO soll die Verkehrssicherheit gewährleisten und dient u.a. der Vermeidung von Verkehrsunfällen in der Art des gegenständlichen.

 

Gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO ist die Begehung der zu Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von S 500,-- bis S 30.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis 6 Wochen, zu bestrafen.

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO ist die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

 

Die Strafbestimmung des § 99 Abs. 3 lit. a StVO sieht für die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs. 1 StVO die Bestrafung mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Arrest bis zu zwei Wochen, vor.

 

Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit kommt dem Beschuldigten aufgrund der bereits zur verfahrensgegenständlichen Tatzeit bei der Wohnsitzbehörde (Bezirkshauptmannschaft M) bestehenden, beiden rechtskräftigen, bis dato ungetilgten, nicht einschlägigen verwaltungsbehördlichen Vorstrafen wegen Verwaltungsübertretungen nach dem KFG und der StVO nicht zu.

 

Die Berufungsbehörde wertet bezüglich sämtlicher Delikte mildernd, daß die Taten nach Vollendung des 19., jedoch vor Vollendung des 21. Lebensjahres (der Beschuldigte war zur Tatzeit rund zwanzigeinhalb Jahre alt) begangen wurden (§ 19 Abs. 2 VStG i.V.m. § 34 Z. 1 StGB), erschwerend die jeweils bedingt vorsätzliche Tatbegehungsweise.

 

Bezüglich der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO hat der Beschuldigte ein erhebliches Verschulden zu vertreten, weil er seiner Meldepflicht nicht bloß verspätet nachkam, sondern überhaupt keine Meldung vom Verkehrsunfall mit Sachschaden erstattete (s. VwGH 11.03.1987, 86/03/0200).

 

Außerdem waren die Folgen dieser Taten nicht unbedeutend, weil die zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruches notwendigen Daten des Tatfahrzeuges und des Schädigers erst im Zuge von diversen Erhebungen durch Gendarmeriebeamte ermittelt werden mußten (Punkte 1. und 2.) und die zu Punkt 3. angeführte Tat zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden führte.

 

Unter Bedachtnahme auf die im § 19 VStG normierten Strafbemessungskriterien, somit im Hinblick darauf, daß der Beschuldigte durch sein rechtswidriges Verhalten den Schutzzweck der übertretenen Normen verletzt hat, sowie unter Berücksichtigung der jeweiligen Strafdrohungen, des nicht unwesentlichen Unrechtsgehaltes der Taten, des Milderungsgrundes, des Erschwerungsgrundes, des jeweiligen Verschuldensausmaßes, der nachteiligen Folgen der Taten, der allseitigen Verhältnisse des Beschuldigten (eigenen Angaben vom **.**.199* zufolge: monatliches Nettoeinkommen: S **.000,-- (14 x jährlich), keine Sorgepflichten, Vermögen: ein PKW (Zeitwert: S 200.000,--), Eigentumswohnung (Verkehrswert: S 1 Million)) sowie general- und spezialpräventiver Erwägungen, sind die von der Erstbehörde verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen als jeweils tat- und schuldangemessen zu erachten.

 

Der von der Berufungsbehörde festgestellte Milderungsgrund wurde durch den bei der erstbehördlichen Strafbemessung nicht berücksichtigten Erschwerungsgrund aufgewogen und war sohin nicht geeignet, eine Strafherabsetzung zu bewirken, zumal der Beschuldigte seine allseitigen Verhältnisse im Berufungsverfahren günstiger (Eigentumswohnung; keine Schulden) als im erstinstanzlichen Verfahren angab und er laut vorgelegter Gehaltsabrechnung (F****** 199*) unter Hinzurechnung eines vom Auszahlungsbetrag in Abzug gebrachten Vorschusses von S *.***,-- ein über S **.000,-- liegendes Nettoeinkommen beziehen dürfte.

 

Ein Absehen von der Strafe (§ 21 VStG) war zu Punkt 1. gemäß § 100 Abs. 5 StVO ex lege ausgeschlossen und kam zu den Punkten 2. und 3. allein schon angesichts der nicht unbedeutenden Folgen der Taten nicht in Betracht.

 

Eine außerordentliche Milderung der Strafe (§ 20 VStG) kam bei den keine Mindestgrenze enthaltenden Strafdrohungen des § 99 Abs. 3 lit. a und lit. b StVO bezüglich der Punkte 2. und 3. nicht in Betracht, zu Punkt 1. wurde der festgestellte Milderungsgrund vom Erschwerungsgrund aufgewogen.

 

Der Strafberufung war sohin keine Folge zu geben und war der Strafausspruch, folglich auch der Kostenausspruch, vollinhaltlich zu bestätigen.

 

 

3. SONSTIGES:

 

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.

 

Von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51 e Abs. 2 VStG abgesehen werden.

 

Sämtliche in dieser Entscheidung zitierten gesetzlichen Bestimmungen des AVG gelten gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren und waren deshalb anzuwenden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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