TE UVS Tirol 1996/07/09 2/23-4/1996

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Veröffentlicht am 09.07.1996
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Spruch

Gemäß §66 Abs4 AVG iVm §24 VStG wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von S 13.000,-- auf S 10.000,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Dementsprechend beträgt der Verfahrenskostenbeitrag in erster Instanz gemäß §64 Abs2 VStG S 1.000,--.

 

Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe bestätigt, daß die Tatzeit von "16.4.1996" auf "16.4.1995" berichtigt wird.

Text

Begründung

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 16.4.1996 (wohl 1995) gegen 18.10 Uhr den KKW, Chrysler, mit dem Kennzeichen , in Brixen i.Th. auf der B 170, Brixentaler Straße bei km 18.1 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt.

 

Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach §99 Abs1 lita StVO iVm §5 Abs1 StVO zur Last gelegt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 13.000,-- im Uneinbringlichkeitsfalle 13 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht berufen.

 

In dieser Berufung wurde ausdrücklich bestritten, daß der Beschuldigte zu der im Straferkenntnis angeführten Tatzeit seinen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Überdies wurde darauf hingewiesen, daß der Beschuldigte vom Bezirksgericht Hopfgarten zum Aktenzeichen U 95/95, bereits wegen des Vergehens nach §88 StGB rechtskräftig verurteilt worden wäre. Eine neuerliche Bestrafung im Verwaltungsstrafverfahren würde sich gemäß Artikel 4 Abs1 des 7. Zusatzprotokolles zur Menschenrechtskonvention verbieten.

 

Überdies wäre auch das Strafausmaß zu hoch angesetzt.

 

Bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der der Beschuldigte trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen ist, wurde der erstinstanzliche Akt verlesen. Zudem wurde der im Berufungsverfahren vom Bezirksgericht Hopfgarten eingeholte Strafakt zu Zahl U , soweit er sich in Ablichtung im Berufungsakt befindet, dargetan.

 

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht der aus dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses samt der hieramtlich vorgenommenen Berichtigung ersichtliche Sachverhalt als erwiesen fest.

 

Der Anzeige des Gendarmeriepostens Brixen i.Th. vom 19.4.1995 zu GZ P 407/95-Ma, ist zu entnehmen, daß der Beschuldigte am 16.4.1995 um 18.10 Uhr den Kombinationskraftwagen der Marke Chrysler mit dem amtlichen Kennzeichen , in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf der Brixentaler-Straße B 170 in Brixen i.Th., bei km 18,1 in Richtung Westendorf gelenkt hat.

 

Weiters ist der Anzeige zu entnehmen, daß der verfahrensgegenständliche Gendarmerieposten am 16.4.1995 um 18.15 Uhr von A E verständigt worden ist, daß sich in "Hof" auf der B 170 ein Verkehrsunfall ereignet hat. Laut Anzeige fuhr der diensthabende Beamte Gr.Insp. M sohin zur Unfallstelle und konnte dabei feststellen, daß beim Beschuldigten ein Alkoholgeruch der Ausatemluft wahrnehmbar gewesen ist. Aufgrund der vorhandenen Alkoholisierungssymptome wurde der Beschuldigte aufgefordert, einen Alkomattest durchzuführen, der laut dem der Anzeige beigelegten Alkomatausdruck folgendes Ergebnis erbrachte:

 

1. Messung:

 

Uhrzeit: 19.16

Blas Vol.: 2,7 L

Blas Zeit: 8 S

Gemessene Atemalkoholkonzentration:

0,80 mg/l

 

2. Messung:

 

Uhrzeit: 19.17 Uhr

Blas Vol.: 2,5 L

Blas Zeit: 11 S

Gemessene Atemalkoholkonzentration:

0,82 mg/l

 

Gemäß §5 Abs1 StVO gilt eine Person als von Alkohol beeinträchtigt, wenn ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber festgestellt wird.

 

Die Anzeige ist in sich widerspruchsfrei und ergab sich kein Hinweis dafür, daß die Angaben in der Anzeige allenfalls nicht der Wahrheit entsprechen könnten. Inhaltlich ist der Beschuldigte den Angaben in der Anzeige nicht entgegengetreten.

 

Im Verfahren wurde geltend gemacht, daß der Beschuldigte vor dem Lenken einen Sturztrunk insbesondere in der Form von 2 Schnäpsen getätigt hätte.

 

Hierauf wurde im erstinstanzlichen Verfahren im Auftrag der Erstbehörde vom Gesundheitsreferat der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel ein Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses Gutachten vom 8.1.1996 führt aus wie folgt:

 

"Es soll zur Frage gutachterlich Stellung genommen werden, welchen Blutalkoholgehalt der og. Beschuldigte am 16.4.1995 gegen 18.10 Uhr hatte.

 

Wie aus dem Gegenstandsakt hervorgeht, verursachte der Obgen. zu og. Zeitpunkt in Brixen i.Th. einen Verkehrsunfall mit Sach- und Personenschaden. Die herbeigerufenen Gend.-Beamten des GP Brixen

i. Th. stellten bei ihm einen deutlichen Geruch der Atemluft nach Alkohol und gerötete Bindehäute fest. Daraufhin wurde um 19.16 Uhr eine Alkomatuntersuchung durchgeführt, die einen Atemluftalkoholgehalt von 0,8 mg/l ergab.

 

Niederschriftliche Angaben über die Trinkverantwortung des Beschuldigten sind im Akt nicht auffindbar, in der Anzeige ist vermerkt, daß H vor der Fahrt nur 2 Schnäpse getrunken habe. In der Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters, Rechtsanwalt Dr. B, wird festgestellt, daß der Beschuldigte vor dem Unfallereignis mit mehreren Gästen im Lokal mehrere Schnäpse und Fernet getrunken habe. Zudem habe er sich an diesem Tag schlecht gefühlt, er habe Fieber gehabt und wollte eigentlich sein Fahrzeug überhaupt nicht mehr lenken.

 

Da die Trinkangaben für mich sehr unklar waren, habe ich den Beschuldigten vorgeladen und am 5.1.1996 nach Rücksprache mit dem rechtsfreundlichen Vertreter befragt. Dabei wiederholte H im wesentlichen die Aussagen seines Rechtsanwaltes und gab zudem noch an, unmittelbar vor Antritt der Fahrt noch schnell 2 Schnäpse getrunken zu haben. Im übrigen machte der Beschuldigte bei mir einen sehr guten Eindruck, Zeichen des chronischen Alkoholabusus sind zumindest grobklinisch nicht feststellbar.

 

Ohne Angabe eines genauen Trinkbeginns kann eine Berechnung nach der Widmark'schen Formel nicht erfolgen. Ausgehend v. Atemalkoholgehalt um 19.16 Uhr von 0,8 mg/l ergibt sich zu diesem Zeitpunkt bei Umrechnung mit dem (für den Beschuldigten günstigsten) Faktor 1.7 ein Blutalkoholgehalt von 1,4 %o. Rückgerechnet auf den Unfallszeitpunkt ca. 1 Stunde früher ergebe sich ein Blutalkoholgehalt von ca. 1.5 %o. Davon wäre bei Behauptung eines Sturztrunkes v. 2 Schnäpsen (entsprechen 24 g Abs Alkohol) und einem Körpergewicht von 74 kg 0,5 %o abzuziehen. Damit ergebe sich zum Unfallszeitpunkt ein Blutalkoholgehalt um 1 %o. In die Beurteilung muß noch einbezogen werden, daß der Beschuldigte am Unfallstag offenbar einen Infekt mit Fieber hatte.

 

Beurteilung: Der Beschuldigte war zum Unfallszeitpunkt zweifellos alkoholisiert und auch durch einen Infekt fahruntauglich.

 

NB: In der Stellungnahme des Rechtsanwaltes Dr. B wird der 2., etwas höhere Alkomatwert als Beweis dafür angesehen, daß die Sturztrunkbehauptung des Beschuldigten richtig ist. Diese Annahme ist irrig. Die 2 Alkomatwerte liegen nur 1 Minute auseinander, in dieser Zeit schlägt sich eine effektive Erhöhung des Atemalkoholgehaltes nach gerichtsmed. Meinung kaum nieder. Dazu müßten die beiden Messungen mindestens 10 Minuten auseinander liegen."

 

Aufgrund dieses Gutachtens ist erwiesen, daß der Beschuldigte auch bei seiner Trinkverantwortung alkoholbeeinträchtigt zum Zeitpunkt des Lenkens im Sinne des §5 Abs1 StVO gewesen ist.

 

Somit besteht kein Zweifel daran, daß dem Beschuldigten zu Recht eine Verwaltungsübertretung nach §5 Abs1 StVO zur Last gelegt worden ist.

 

Soweit sich der Beschuldigte darauf beruft, aufgrund der Bestimmungen des 7. Zusatzprotokolles zu Artikel 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention hätte eine Bestrafung im Verwaltungsstrafverfahren aufgrund des schon ergangenen Gerichtsurteiles nicht mehr erfolgen können, ist auf den Akteninhalt des Strafaktes des Bezirksgerichtes Hopfgarten zu Aktenzahl U zu verweisen.

 

Diesem Akt ist zu entnehmen, daß aufgrund des Vorfalles, bei dem durch das Auffahren des Beschuldigten am vor ihm fahrenden Fahrzeug in weiterer Folge der P E, die A E und der A E am Körper verletzt worden sind, von der Staatsanwaltschaft Innsbruck am 12.5.1995 ein Strafantrag gestellt worden ist, mit folgendem Inhalt:

 

"J H hat als Lenker des PKW infolge Unaufmerksamkeit weshalb er mit seinem Fahrzeug auf das vor ihm verkehrsbedingt angehaltene Fahrzeug des T S auffuhr, dieses wiederum auf das vor ihm stehende Fahrzeug des P E gestoßen wurde, fahrlässig Verletzungen dieser Insassen herbeigeführt, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuß von Alkohol (1,6 %o) in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hatte, obwohl er vorhergesehen hat, daß ihm die Lenkung eines Kraftfahrzeuges, mithin eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet war."

 

Als anzuwendende Gesetzesstellen wurden angeführt:

 

"§88 Abs1 und Abs3 (§81 Z2 StGB)".

 

In der Folge erging auch eine diesem Strafantrag Rechnung tragende Strafverfügung des Bezirksgerichtes Hopfgarten mit 20.6.1995. Mit dieser Strafverfügung wurde der Beschuldigten des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach §88 Abs1 und Abs3 iVm §81 Z2 StGB für schuldig erkannt.

 

Gegen diese Strafverfügung wurde fristgerecht Einspruch erhoben, wobei das Urteil in der Hauptverhandlung am 4.8.1995 verkündet wurde und dabei laut Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung folgender Schuldspruch erging: "J H ist schuldig, er hat am 16.4.1995 in Brixen i.Th. als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen infolge Unachtsamkeit, weshalb er mit seinem Fahrzeug auf den auf der B 170 verkehrsbedingt angehaltenen PKW des T S, Kennzeichen auffuhr, welcher durch die Wucht des An pralles auf den vor diesem angehaltenen PKW des P E, Kennzeichen gestoßen wurde, fahrlässig eine Verletzung des P E (Cotusion OS Sacrum), der A E (HWS-Schleudertrauma) und der A E (HWS-Schleudertrauma und Thoraxcontusion) herbeigeführt."

 

Dem Beschuldigten wurde das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach §88 Abs1 StGB zur Last gelegt. Es wurde eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je S 200,-- das sind S 8.000,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt, wobei der Vollzug dieser Strafe gemäß §43 Abs1 StGB für eine Probezeit von 2 Jahren bedingt nachgesehen worden ist.

 

Dieser gekürzten Urteilsausfertigung, die nur bei beidseitigem Rechtsmittelverzicht erfolgen kann, ist keinerlei Begründung hiefür zu entnehmen, warum der Beschuldigte entgegen der im Strafantrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck enthaltenen Qualifikation nach §81 Z2 StGB lediglich der "einfachen" Körperverletzung nach §88 Abs1 StGB schuldig gesprochen worden ist und der Vorwurf nach §88 Abs3 iVm §81 Z2 StGB fallen gelassen worden ist. Allerdings ergibt sich bei Einsichtnahme in die Hauptverhandlungsprotokolle, daß der Beschuldigte anläßlich seiner Einvernahme zwar zugegeben hat, daß er zum Unfallszeitpunkt alkoholisiert gewesen war, jedoch anführte, daß er sich nicht im Sinne des §88 Abs3 StGB schuldig fühle, weil jene Fahrt, die zum Unfall geführt hätte, für ihn nicht vorhersehbar gewesen sei. So habe er im Cafe, in dem er auch wohne, eine Verabschiedung deutscher Gäste vorgenommen und wäre dann unvorgesehen von seiner Mutter angerufen worden, er möge zu ihr nach Hause kommen. Ursprünglich wollte er eigentlich das Cafe nicht verlassen, sondern hätte über Nacht bleiben wollen. Insoferne sei die Fahrt für ihn nicht vorhersehbar gewesen.

 

Die Mutter des Beschuldigten sagte in der Hauptverhandlung aus, daß sie sich an die Zusammenhänge des Unfalles erinnern könne, nicht genau jedoch an die Uhrzeit. Sie habe ihren Sohn angerufen, daß er seine Wäsche bei ihr holen könne, weil sie am nächsten Tag nicht zu Hause sei. Der Beschuldigte habe sodann zu ihr fahren wollen. Obwohl die Zeugin weiters angegeben hat, daß es bisher nie einen fixen Tag gegeben hätte, an dem die Wäsche fertig gewesen sei und sie auch nur eine kurze Wegstrecke entfernt wohne, ist offensichtlich, daß das Bezirksgericht Hopfgarten es als erwiesen angesehen hat, daß es der Beschuldigte aufgrund der geschilderten Umstände nicht vorhersehen hätte könne, daß ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in einem Rauschzustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet ist. Dazu ist anzuführen, daß nach §88 Abs3 (§81 Z2) StGB tatbestandsmäßig ist, fahrlässig die Verletzung eines anderen herbeizuführen, nachdem sich der Beschuldigte vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuß von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, daß ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet ist.

 

Somit deckt sich dieses Verhalten tatbestandsmäßig in keiner Weise mit §99 Abs1 lita StVO, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht, wer in einem durch Alkohol oder durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt. Auf ein "vorhersehen können" im Sinne des §81 Z2 StGB kommt es nach dieser Bestimmung nicht an.

 

Da das Bezirksgericht Hopfgarten offensichtlich den Beschuldigten lediglich aufgrund des Umstandes, daß der Beschuldigte das Lenken allenfalls nicht vorhersehen hat können, einer "einfachen" Körperverletzung für schuldig erkannt hat, wurde ein Beweisverfahren betreffend die Frage, ob sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Lenkens in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand oder nicht befunden hat, zu keiner Zeit durchgeführt. Demgemäß wurde diese Frage auch zu keiner Zeit im gerichtlichen Strafverfahren geprüft. Wie gesagt, ist die Verurteilung wegen lediglich "einfacher" Körperverletzung nicht deshalb erfolgt, da sich im Beweisverfahren allenfalls nicht erwiesen ließ, daß der Beschuldigte beim Lenken alkoholbeeinträchtigt war, sondern eben lediglich wegen der allfälligen nicht vorhandenen Vorhersehbarkeit der Fahrt. Aufgrund dieser Umstände kommt nach Auffassung der Berufungsbehörde das 7. Zusatzprotokoll zu Artikel 4 EMRK nicht zur Anwendung. Danach darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden. Im gegenständlichen Fall liegt aufgrund der geschilderten Umstände kein "rechtskräftiges Freigesprochensein" im Sinne dieser Bestimmung vor, da auf die Frage der Alkoholbeeinträchtigung zum Zeitpunkt des Lenkens im gerichtlichen Strafverfahren aufgrund des oben Ausgeführten gar nicht eingegangen worden ist.

 

Somit ist dieser Fall auch nicht mit dem Erkenntnis "Gradinger" des EGMR (Zl33/1994/480/562) vergleichbar. In diesem Fall wurde nämlich im Zuge des gerichtlichen Strafverfahrens die Alkoholbeeinträchtigung des Beschuldigten zur Tatzeit geprüft, wobei jedoch der ärztliche Sachverständige davon ausgegangen ist, daß der Blutalkoholgehalt zum Zeitpunkt des Unfalles im Hinblick darauf, daß der letzte Alkoholkonsum erst knapp vor dem Unfall stattgefunden hat, noch unter 0,8 %o gelegen ist. Der im Verwaltungsstrafverfahren hingegen hinzugezogene Sachverständige kam zu einem anderen Ergebnis als jener im Strafprozeß und errechnete einen Blutalkoholgehalt von 0,95 %o zum Tatzeitpunkt, wodurch in weiterer Folge dem Beschuldigten eine Verwaltungsübertretung nach §5 Abs1 StVO zur Last gelegt worden ist. Aufgrund der geschilderten Umstände sind der gegenständliche Fall und der Fall "Gradinger" nicht vergleichbar.

 

Zur Strafbemessung ist anzuführen, daß die einschlägige Strafbestimmung Geldstrafen in der Höhe von S 8.000,-- bis zu S 50.000,-- vorsieht. Aus dieser Sicht ist die über den Beschuldigten nunmehr verhängte Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- nicht als überhöht anzusehen. Hinsichtlich dem Verschulden wird von fahrlässiger Begehung ausgegangen. Diese Strafe ist auch mit den im gerichtlichen Strafverfahren erhobenen Einkommensverhältnissen von einem monatlich abschöpfbaren Einkommen von S 6.000,-- und einer Bemessung des Tagessatzes mit S 200,-- bei keinen Sorgepflichten vereinbar. Der Beschuldigte ist offensichtlich Gastwirt.

 

Da sich im Strafvermerk des Beschuldigten noch nicht getilgte Strafvormerkungen finden, ist jedenfalls davon auszugehen, daß der Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit nicht besteht.

 

Abschließend sei ausgeführt, daß der in der Berufung gestellte Antrag auf Einvernahme der amtshandelnden Gendarmeriebeamten entbehrlich war, da dieser Beweisantrag zum einen zu keinem bestimmten Beweisthema gestellt worden ist und zudem vom Beschuldigten den Angaben in der Anzeige nicht entgegengetreten worden ist. Die Alkoholbeeinträchtigung als solche ergab sich aus den diesbezüglichen Alkomatenausdrucken und dem erstellten Gutachten des Gesundheitsreferates der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 8.1.1996.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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