TE UVS Tirol 1996/07/15 16/105-3/1996

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Veröffentlicht am 15.07.1996
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Spruch

Gemäß §66 Abs4 AVG iVm §§24, 51, 51c und 51e VStG wird die Berufung als verspätet zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er sei als Arbeitgeber des Lenkers R T für Lenkzeitüberschreitungen dieses Lenkers, begangen am 28.04.1995, zuständig. Wegen zweier Verwaltungsübertretungen nach §28 Abs1a Z4 Arbeitszeitgesetz und §28 Abs1a Z6 Arbeitszeitgesetz wurden über ihn Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 5.000,-- (Ersatzarrest im Ausmaß von jeweils 4 Tagen) verhängt. Seine Beitragspflicht zu den Kosten des Strafverfahrens wurde mit jeweils S 500,-- bestimmt.

 

Laut dem Rückschein wurde das Straferkenntnis nach zwei Zustellversuchen am 13.02.1996 hinterlegt. Das verschlossene Kuvert wurde zurückgeschickt. Laut einem Aktenvermerk vom 22.04.1996 teilte der Berufungswerber mit, daß er eine Zahlungserinnerung erhalten habe aber nicht wisse, worum es sich handle. Er habe die RSa-Briefe nicht beheben können, da er sich nur an Samstagen und Sonntagen an der Abgabestelle aufhalte und während der übrigen Woche als Fernfahrer unterwegs sei. Er ersuche um formlose Zusendung des Straferkenntnisses, damit er seinen Rechtsanwalt mit der Angelegenheit betrauen könne. Dem Berufungswerber wurde mit RSb-Brief am 25.04.1996 das Straferkenntnis neuerlich zugestellt. Er hat daraufhin am 06.05.1996 schriftlich durch seinen Rechtsanwalt Berufung erhoben und vorweg festgehalten, daß das Straferkenntnis erst am 25.04.1996 rechtsgültig zugestellt worden sei. Der Berufungswerber sei nämlich die gesamte Woche über mit dem Fernlastzug außerhalb seines Wohnsitzes unterwegs. Er habe aus diesem Grunde von den seinerzeitigen Hinterlegungen hinsichtlich der Aufforderung zur Rechtfertigung nicht Kenntnis erlangt, da er immer nur am Samstag zu Hause sei. Abgesehen davon wurden die Übertretungen bestritten.

 

Das Postamt St. Johann i.T. teilte aufgrund einer Anfrage der Berufungsbehörde mit, daß der RSa-Brief an R H, I, vom 08.02.1996 an zur Abholung bereitgehalten wurde. Es habe auch an den Samstagen des 17.02. und des 24.02.1996 in der Zeit von 09.00 Uhr und 11.00 Uhr die Möglichkeit zur Abholung bestanden.

 

Nach §6 Zustellgesetz ist im Falle, daß das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt wurde, die erste Zustellung maßgebend.

 

Nach §17 Abs1 Zustellgesetz ist im Falle der Zustellung durch die Post, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des §13 Abs3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Schriftstück beim zuständigen Postamt zu hinterlegen.

Absatz 2: Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabegestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholung anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Absatz 3: Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnten, jedoch wird die Zustellung an den die Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

Laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.1988, Zahl 87/09/0262, macht eine vorübergehende Abwesenheit von der Abgabestelle die Zustellung durch Hinterlegung nur dann unzulässig, wenn der Empfänger dadurch gehindert ist, Zustellvorgänge im Bereich des Zustellortes wahrzunehmen, wie zB im Fall einer Reise, eines Urlaubes oder eines Krankenhausaufenthaltes. Durch die vorübergehende Abwesenheit nur während der Woche war der Berufungswerber nicht gehindert, den Zustellvorgang zu registrieren. Er hätte die Sendung auch an den Samstagen beheben können und hätte jedenfalls nach dem 17.02.1996 Berufung erheben können. Es lag damit eine vorschriftsmäßige Zustellung vor, weshalb die erste Zustellung durch Hinterlegung rechtsgültig war. Die Berufung kann daher wegen offensichtlicher Verspätung nur zurückgewiesen werden. Sie wurde weit außerhalb der Zwei-Wochen-Frist vom rechtsfreundlichen Vertreter eingebracht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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