TE UVS Steiermark 1996/07/16 30.1-33/95

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Veröffentlicht am 16.07.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Einzelmitglied Dr. Peter Schurl über die Berufung der Frau I. K.-K., P.-straße 68, St. P., vertreten durch Dr. G. T., Rechtsanwalt, H.-straße 7/3, St. P., gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 20.3.1995, GZ.: A3-K-St 284/1994-5, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufungswerberin mit S 10.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bestraft, da sie im Zuge der Aufgabe ihres Mietgegenstandes, einer ca. 65 m2 großen Wohnung im 8. Stock der Liegenschaft G., R.-kai 5, vom neuen Mieter, Herrn DI Ch. N., am 21.3.1994 einen Betrag von S 192.000,-- (in Form eines Sparbuches) ohne gleichwertige Gegenleistung übernommen habe und dadurch § 27 Abs 5 i.V.m. § 27 Abs 1 Z 1 Mietrechtsgesetz verletzt habe. In ihrer rechtzeitigen Berufung brachte Frau I. K.-K. vor, sie habe sechs Jahre vorher um eine Ablöse in Höhe von S 190.000,-- die gegenständlichen Einrichtungsgegenstände von ihrem Vormieter übernommen und darüber hinaus diverse Verbesserungen im Werte von insgesamt S 30.240,-- vorgenommen. Der Betrag von S 225.000,-- erweise sich somit als  rechtmäßig.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51 c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.

Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aus nachstehenden Gründen zu beheben ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die Berufungsausführungen und konnte gemäß § 51 e Abs 1 VStG auch von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 44 a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, unter anderem die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dazu gehört, daß die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Dies bedeutet, daß neben dem konkreten Tatvorwurf, Tatort und Tatzeit präzis anzugeben sind. Diesem Erfordernis kommt der Spruch des Straferkenntnisses vom 20.3.1995 nicht nach. Dem Akt und auch dem Spruch kann nicht entnommen werden, wo die Übergabe der angeblich zu Unrecht geforderten Gegenleistung erfolgt ist. Die Angabe, die Gegenleistung habe sich auf den Mietgegenstand R.-kai 5, 8. Stock, bezogen, ist keine geeignete Tatortumschreibung, sondern gehört zum Tatvorwurf. Vergriffen hat sich die Strafbehörde erster Instanz auch hinsichtlich der Tatzeit. Aus der Vereinbarung der Berufungswerberin und ihrem Nachmieter, welche im Akt einliegt, geht hervor, daß das Sparbuch über einen Betrag von S 225.000,-- am 29.3.1994 übernommen wurde. Ob von der Berufungswerberin am 21.3.1994 ebenfalls ein Sparbuch in Höhe von S 192.000,-- übernommen worden ist, kann dem Akt nicht entnommen werden und dürfte daher verfehlt sein. Da somit innerhalb der Verjährungsfrist keine geeignete Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist, war der Bescheid zu beheben und das Verfahren einzustellen.

Schlagworte
Ablöse Tatort Übernahme
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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