TE UVS Tirol 1996/07/25 11/138-1/1996

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Veröffentlicht am 25.07.1996
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Spruch

Gemäß §66 Abs4 AVG iVm §§24, 51 Abs1 und 51e Abs1 VStG wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

Text

Begründung

Mit dem gegenständlichen Bescheid wurden gemäß §39 VStG mehrere der "O OEG" gehörige Gegenstände zur Sicherung der Strafe des Verfalles beschlagnahmt.

 

Diese Maßnahme wurde mit der Anzeige des Gendarmerieposten Erpfendorf vom 6.7.1996, begründet.

 

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit dem Vorbringen begehrt, daß die Beschlagnahme zu Unrecht ausgesprochen wurde, da die Eigentümerin über die erforderliche Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Handelsgewerbes verfüge.

 

Dieser Berufung kommt aus folgenden Gründen Berechtigung zu:

 

Aktenkundig ist, daß am 6.7.1996 gegen 13.30 Uhr in Erpfendorf bei der Avanti-Tankstelle von den beiden Fahrverkäufern Ü K und N A Waren - wie Teppiche und Ziergegenstände - zum Verkauf angeboten worden sind. Die beiden Fahrverkäufer waren dabei für die O OEG tätig. Diese offene Erwerbsgesellschaft verfügte am 6.7.1996 über die Berechtigung zum Einzel- und Großhandel mit Lebensmitteln und Getränken. die Bewilligung zur Ausübung des Handelsgewerbes gemäß §124 Z11 GewO 1994 besteht erst seit dem 10.7.1996.

 

Bei dieser Sachlage erfolgte die vorläufige Beschlagnahme gemäß §39 Abs2 VStG durch die Gendarmeriebeamten des GP Erpfendorf zu Recht. Die mit dem nunmehr bekämpften Bescheid ausgesprochene Beschlagnahme gemäß §39 Abs1 VStG wurde von der Erstbehörde jedoch nicht zu Recht verfügt, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Beschlagnahme nach §39 Abs1 VStG neben den beiden Tatbildmerkmalen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung und des für diese Delikte als Strafe angedrohten Verfalls als weiteres rechtserhebliches Merkmal voraussetzt, daß eine Sicherung des Verfalles überhaupt geboten ist (vgl. Erkenntnisse VwGH vom 21.4.1971, 1139/70, 25.5.1983, 83/0103).

 

Nachdem nunmehr - und zwar seit 10.7.1996 - die Berechtigung zur Ausübung des Handelsgewerbes gemäß §124 Z11 GewO 1994 vorliegt, somit die fraglichen Waren angeboten und verkauft werden dürfen, ist die Sicherung des Verfalles nicht mehr geboten.

 

Bei dieser Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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