TE Vfgh Beschluss 1998/11/30 B1623/98

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Veröffentlicht am 30.11.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z2 litc
ZPO §63 Abs1
VfGG §88
  1. VfGG § 19 heute
  2. VfGG § 19 gültig ab 01.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 19 gültig von 01.01.2017 bis 31.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  4. VfGG § 19 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 19 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 19 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 19 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 19 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde wegen nicht behobenen Formmangels innerhalb der sechswöchigen Frist nach Abweisung des Verfahrenshilfeantrags; Absichtserklärung des Einschreiters hinsichtlich einer Zurückziehung der Beschwerde; kein Kostenzuspruch

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

Mit Schriftsatz vom 27. August 1998 erhob der Beschwerdeführer gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid des AMS Wien (Ausschuß für Leistungsangelegenheiten), mit dem sein Antrag auf Notstandshilfe mangels Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis abgewiesen wurde, Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang, dem der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 10. September 1998 stattgab. Mit Schriftsatz vom 21. September 1998 forderte der Verfassungsgerichtshof die vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer Wien bestellte Verfahrenshelferin gemäß §§18, 35 VerfGG und §85 Abs2 ZPO - unter Hinweis auf die nach §19 Abs3 Z2 litc VerfGG eintretenden Säumnisfolgen - auf, innerhalb von sechs Wochen die vom Beschwerdeführer selbst verfaßte Beschwerde verbessert einzubringen.

Der Einschreiter erklärte mit Schriftsatz vom 7. November 1998 seine Beschwerde zurückziehen zu wollen. Die Verfahrenshelferin teilte am 9.11.1998 mit, daß aufgrund des ausdrücklichen Auftrages des Einschreiters vom selben Tag die Beschwerde nicht vorgelegt, sondern zurückgezogen werde und begehrte die Erstattung der Kosten in Höhe von 27.000 S.

Da die sechswöchige Frist zur Einbringung der verbesserten Beschwerde ungenützt verstrichen ist, ist die Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 litc VerfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Ein Kostenzuspruch erfolgt im verfassungsgerichtlichen Verfahren - ungeachtet der Gewährung der Verfahrenshilfe - nur im Falle des Obsiegens der beschwerdeführenden Partei, sodaß im vorliegenden Fall keine Kosten zuzusprechen sind.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1623.1998

Dokumentnummer

JFT_10018870_98B01623_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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