TE UVS Steiermark 1996/09/04 30.3-31/96

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Veröffentlicht am 04.09.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung des Herrn E. A., vertreten durch Dr. H. L. und Dr. G. H., beide Rechtsanwälte in D., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 27.06.1996, GZ.:

15.1 1995/5879, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 400,-- binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Gemäß § 44 a Z 3 VStG ist die angewendete Gesetzesbestimmung bei Verhängung der Strafe der § 134 Abs 1 Kraftfahrgesetz 1967 (im folgenden KFG).

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe "es als hinsichtlich kraftfahrrechtlichen Agenden im Sinne des § 9 VStG 1991 verantwortlicher Beauftragter der A.

Transport- und Schotter GmbH, etabliert in W., E. 64, im Hinblick auf die Verpflichtungen eines Zulassungsbesitzers unterlassen, binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 27.09.1995, GZ: 15.1 1995/12236, der Behörde den Namen und die Anschrift jener Person bekanntzugeben, die am 01.09.1995 um 17.46 Uhr das für die A. Transport- und Schotter GesmbH. zum Verkehr zugelassene KFZ

Audi mit dem Kennzeichen DL 4 MSE gelenkt hat. Dieser Tatbestand ist mit Ablauf des 13.10.1995 verwirklicht worden", und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG begangen.

Hierüber wurde gemäß § 134 leg cit eine Geldstrafe von S 2.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und als Verfahrenskosten der Behörde erster Instanz ein Betrag von S 200,-- gemäß § 64 VStG vorgeschrieben.

Gemäß § 103 Abs 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Fall von Probe- oder Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, die Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnung nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt eine Übertretung des § 103 Abs 2 KFG ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG dar (VwGH 6.3.1979, 2093/77; 7.7.1989, 89/18/0055). Daß die erwünschte Auskunft bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung nicht einlangte, wird selbst vom Berufungswerber nicht in Abrede gestellt, sondern verwies er auf die Behauptung des Herrn J. A., daß dieser die gewünschte Auskunft fristgerecht an die Behörde übermittelt habe. Auch sei der Berufungswerber überraschend am 28.09.1995 erkrankt und hätte seine Agenden im Sinne des § 9 VStG an hiezu geeignete befugte Personen übertragen.

Dem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß bis dato keine Übertragung der Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 VStG der Behörde erster Instanz noch der Berufungsbehörde aufgrund der Erkrankung des Berufungswerbers am 28.09.1995 zugegangen ist.

Vielmehr liegt eine Zustimmungserklärung des Berufungswerbers im Sinne des § 9 Abs 4 VStG vor, aus der hervorgeht, daß der Berufungswerber als verantwortlich beauftragte Person im Sinne des § 9 Abs 2 VStG für die Einhaltung der Gesetzesbestimmung KFG verantwortlich ist. Es konnte daher diese Darstellungsweise dem Berufungswerber nicht zum Erfolg verhelfen.

Aber auch die vom Berufungswerber angeführte zweite Variante in der Berufung, daß er sich aufgrund seiner Erkrankung eines Boten, nämlich des Herrn J. A. zur Erteilung der Lenkerauskunft bedient habe, kann dem Berufungsbegehren nicht zum Erfolg verhelfen. Der Berufungswerber hat dadurch auch für das rechtzeitige Tätigwerden des Beauftragten das Risiko übernommen (ähnlich VwGH 24.2.1993, 92/02/0292). Der dem Berufungswerber nach § 5 Abs 1 VStG obliegende Entlastungsbeweis kann nicht allein durch den Nachweis erbracht werden, daß der Berufungswerber die ihn treffende Verpflichtung auf eine hiezu taugliche Person übertragen habe. Es bedarf auch des weiteren Beweises, daß er für eine geeignete Kontrolle der beauftragten Person Vorsorge getroffen hat (VwGH 14.1.1965, 1003/64; 9.10.1979, 2762/78; 21.09.1980, 2879/80 u.a.). Allein mit der Behauptung, daß Herr J. A. dem Berufungswerber mitgeteilt habe, er habe die gewünschte Auskunft fristgerecht an die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung übermittelt, entbindet den Berufungswerber nicht, sich persönlich bei der Behörde zu vergewissern, ob auch tatsächlich die Lenkerauskunft dort eingelangt ist. Der Berufungswerber hat daher die von ihm verlangte Kontrolle des Beauftragten unterlassen und konnte somit keinesfalls glaubhaft machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift des § 103 Abs 2 KFG kein Verschulden trifft. Eine Einvernahme des beantragten Zeugen, Herrn J. A. konnte daher entfallen, da die erkennende Behörde von der Richtigkeit der Angaben des Berufungswerbers ausgeht. Es mußte auch keine öffentliche, mündliche Verhandlung im Sinne des § 51 e Abs 2 VStG anberaumt werden, da im bekämpften Bescheid eine S 3.000,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die - beantragte Zeugeneinvernahme - zur Lösung der rechtlichen Beurteilung nicht notwendig ist.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Die Bestimmung des § 103 Abs 2 zweiter Fall KFG 1967 soll bewirken, daß der im Verdacht einer straßenpolizeilichen oder kraftfahrrechtlichen Übertretung stehende Lenker eines Kraftfahrzeuges durch die Behörde im Wege des Zulassungsbesitzers jederzeit leicht und ohne unnötige Verzögerungen ermittelt werden kann. Durch die vom Berufungswerber durchgeführte ineffiziente Kontrolle seines Beauftragten - der Berufungswerber hat sich beim Beauftragten lediglich erkundigt - ist der Berufungswerber in fahrlässiger Weise nicht seiner Verpflichtung als Zulassungsbesitzer zur Erteilung der Lenkerauskunft nachgekommen.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG war noch zu prüfen, ob Erschwerungs- und Milderungsgründe vorliegen, bei deren gegenseitiger Abwägung eine Strafmilderung möglich wäre.

Wenn der Berufungswerber vermeint, daß das Fehlen einer einschlägigen Vorstrafe als mildernd zu werten gewesen wäre, so ist dieser Milderungsgrund dem VStG (unter Hinweis auf die §§ 32-35 des StGB) fremd und wäre nur eine Unbescholtenheit als mildernd bei der Strafbemessung zu werten gewesen. Diese liegt jedoch beim Berufungswerber nicht vor. Auch ist die verhängte Geldstrafe den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Berufungswerbers (mtl.

Einkommen S 11.000,--, sorgepflichtig für Ehegattin, vermögenslos) angepaßt. Im übrigen kann die finanzielle Situation des Berufungswerbers bei der Vollstreckung der Strafe insofern Berücksichtigung finden, indem er einen Antrag auf Ratenzahlung bzw. Strafaufschub stellt.

Von der Verhängung einer Ermahnung im Sinne des § 21 Abs 1 VStG konnte zum einen abgesehen werden, weil das Verschulden des Berufungswerbers keinesfalls als geringfügig anzusehen war, da er zumindest in grobfahrlässiger Weise sich nicht bei der anfragenden Behörde erkundigt hat, ob die Lenkerauskunft auch tatsächlich eingelangt ist und zum anderen keinesfalls von einer unbedeutenden Folge der Übertretung ausgegangen werden kann, da die anfragende Behörde ein berechtigtes Interesse besaß, den Lenker einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung ausfindig zu machen.

Der Berufungsantrag "in Stattgebung dieser Berufung nach Einvernahme des oben angeführten Zeugen (J. A.) das Straferkenntnis 15.1.1995/5879 der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 27.06.1996 beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen; in eventu die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe in eine Ermahnung abändern bzw.die Geldstrafe herabsetzen" konnte daher aus oben angeführten Gründen keine Folge gegeben werden.

Schlagworte
Lenkererhebung Auskunftspflicht Bote
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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