TE UVS Steiermark 1996/09/11 30.11-91/96

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Veröffentlicht am 11.09.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Gerhard Wittmann über die Berufung des Herrn J. K., vertreten durch Dr. K. K. und Dr. S. J. St.-W., Rechtsanwälte in L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 1.8.1996, GZ.: 15.1- 1994/662, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 17.1.1994 in der Zeit zwischen 6.30 Uhr und 7.30 Uhr im Ortsgebiet L., auf der Hans Thalhammer Straße vor dem Haus Nr. 32 von seinem LKW-Zug mit dem Kennzeichen LN-4 PRA (Zugfahrzeug) und LN- 2 IOA (Anhänger), ohne behördliche Bewilligung die gesamte Ladung mit Baumrinde auf einer Länge von ca. 40 Meter entladen, obwohl bei starker Beeinträchtigung des Straßenverkehrs durch Arbeiten auf oder neben der Straße eine Bewilligung der Behörde erforderlich sei und durch diese Arbeiten die Hans-Thalhammer-Straße kurzzeitig unpassierbar gewesen sei. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung gemäß § 90 Abs 1 StVO begangen und wurde über ihn von der belangten Behörde eine Geldstrafe von S 1.000,-- gemäß § 99 Abs 4 lit. f StVO verhängt.

In der fristgerecht eingebrachten Berufung wurde ausgeführt, daß der Berufungswerber lediglich einer Anordnung von Verantwortlichen des Bioheizwerkes gefolgt sei und es keineswegs im Interesse des Fahrers (Berufungswerber) gewesen sei die Ladung auf der öffentlichen Straße zu entladen. Er habe lediglich auf Anweisung gehandelt und habe darauf vertrauen dürfen, daß die erforderlichen Bewilligungen vorhanden seien. Die Behörde erster Instanz sei aber auch von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes ausgegangen. Es sei nämlich davon auszugehen, daß die Gemeindestraße zu verkehrsfremden Zwecken benützt worden sei. Es wäre Gegenstand des Ermittlungsverfahrens vor der belangten Behörde gewesen, ob das Benützen der Straße ohne Bewilligung nach § 82 Abs 1 StVO erfolgt und wer gegebenenfalls für diese Verwaltungsübertretung zur Verantwortung zu ziehen sei. Der Berufungswerber habe keinerlei Arbeiten auf oder neben der Straße durchgeführt und sei gemäß § 90 StVO auch der Bauführer für die Bewilligung zuständig und daher zur Verantwortung zu ziehen. Abschließend wurde der Antrag gestellt der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.

Auf Grund der Aktenlage können folgende Feststellungen getroffen werden:

Die Firma B. - WärmelieferungsgesmbH betreibt in L., Hans-Thalhammer-Straße 32 ein Bioheizwerk, welches mit Biomasse (Baumrinde) beheizt wird. Auf Grund der gestiegenen Wärmenachfrage wurde seit Beginn der Heizperiode 1993 mehr Heizmaterial benötigt. Der dafür vorgesehene Lagerplatz im Betriebsgelände reichte für die Ab- und Einlagerung der Baumrinde durch die vermehrte Anlieferung nicht mehr aus, sodaß die beim Heizwerk vorbeiführende Gemeindestraße, die Hans-Thalhammer-Straße, als "Zwischenablagerungsplatz" für die Biomasse verwendet wurde. Am 17.1.1994 lud der Berufungswerber, der zu diesem Zeitpunkt LKW-Fahrer der Transportfirma J. Sch. war, von seinem LKW-Zug die Ladung Baumrinde ab, wobei die Hans-Thalhammer-Straße nur mehr erschwert passierbar war und nur eine Durchfahrtbreite von ca. 1,8 Meter verblieb. Die Straße war zuerst überhaupt nicht und dann nur erschwert passierbar. Den hiefür verantwortlichen Personen der GmbH waren diese Umstände bekannt. Die Zwischenlagerung

erfolgte ohne Genehmigung der Marktgemeinde L.

Bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes ist davon auszugehen, daß die Gemeindestraße zu verkehrsfremden Zwecken benützt worden ist. Es wäre Gegenstand des Ermittlungsverfahrens vor der belangten Behörde gewesen, zu prüfen, ob das Benützen der Straße ohne Bewilligung nach § 82 Abs 1 StVO erfolgt und wer gegebenenfalls für diese Verwaltungsübertretung zur Verantwortung zu ziehen ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch UVS für die Steiermark vom 4.7.1995, GZ.: UVS 30.14-159/94 sowie 4.7.1995, GZ.: UVS 30.14-158/94). Im gesamten Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz wurde dem Berufungswerber eine Übertretung des § 90 StVO vorgeworfen. § 90 StVO regelt Arbeiten auf oder neben der Straße. Der Berufungswerber verweist zu Recht darauf, daß er keinerlei Arbeiten auf oder neben der Straße durchgeführt hat. Die Verunreinigung einer Straße in der Absicht, sie dadurch zu einem verkehrsfremden Zweck zu benützen, verwirklicht den Tatbestand des § 99 Abs 3 lit. d StVO. Die zweckentfremdete Benützung einer Straße kann auch durch eine Verunreinigung (der in § 92 Abs 1 StVO beschriebenen Art) verwirklicht werden. In einem solchen Fall stellt jedoch § 99 Abs 3 lit. d die lex spezialis gegenüber § 92 Abs 1 dar (vgl. auch VwGH 12.5.1982, 03/3211/80). Nachdem die belangte Behörde keine Verfolgungshandlungen im Sinne des § 99 Abs 3 lit. d in Verbindung mit § 82 Abs 1 StVO gesetzt hat, war es der Berufungsbehörde verwehrt den Tatvorwurf auszutauschen.

Es war daher dem Berufungsantrag im Ergebnis Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.

Schlagworte
ablagern Verunreinigung verkehrsfremder Zweck Spezialität
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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