TE UVS Wien 1996/10/08 04/G/20/341/96

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Veröffentlicht am 08.10.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Schopf über die Berufung des Herrn Osman C, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 15. Bezirk, vom 21.5.1996, Zl MBA 15 - S 1396/96, wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 85 Ziffer 49 lit a der Marktordnung 1991, Amtsblatt der Stadt Wien Nr 30/1991 in der geltenden Fassung entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Schilling S 600,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.

Text

Begründung:

Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch:

"Sie haben am 25.10.1995 von 06.45 Uhr bis 07.00 Uhr in Wien,

B-markt, das Kraftfahrzeug: Renault Lkw, polizeiliches

Kennzeichen: W-36, trotz des durch Straßenverkehrszeichen gekennzeichneten Parkverbotes im Marktgebiet und zwar auf dem Y-platz, abgestellt gehabt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 85 Ziffer 49 lit a der Marktordnung 1991, Amtsblatt der Stadt Wien Nr 30/1991 in der geltenden Fassung.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von S 3.000,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, gemäß § 368 Ziffer 13 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194/1994, in der geltenden Fassung, im Zusammenhalt mit § 85 Ziffer 49 lit a der zitierten Marktordnung.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

S 300,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10% der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 3.300,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Innerhalb offener Frist erhob der Beschuldigte gegen dieses Straferkenntnis eine Berufung in welcher er ausführte, er müsse die Ware zum Marktstand der S-GesmbH liefern, der sich am B-markt befinde. Diese Tätigkeit müsse er jeden Tag durchführen. Es sei gesetzlich gedeckt, daß er die Waren eine halbe Stunde abladen dürfe.

Unbestritten blieb somit seitens des Berufungswerbers, daß er, wie vom Organ VOK W der Magistratsabteilung 59 der Behörde erster Instanz zur Kenntnis gebracht, am 25.10.1995 von 06.45 bis 07.00 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen W 36 innerhalb des Marktgebietes am B-markt, und zwar auf dem Y-platz parkte.

Gemäß § 81 Abs 1 Marktordnung 1991 ist auf den in den § 4 bis 12 beschriebenen Marktgebieten und auf dem Marktgebiet der Gelegenheitsmärkte während den Marktzeiten und eine Stunde vor und nach diesen Zeiten das Fahren mit Fahrzeugen aller Art sowie das Halten und Parken verboten.

Gemäß Abs 2 dieser Bestimmung sind vom Verbot des Fahrens, Haltens und Parkens gemäß Abs 1 unter anderem ausgenommen Marktfahrzeuge, das sind Fahrzeuge während der Beförderung, Be- und Entladung von Marktgegenständen, weiters Verkaufswagen, die als Marktstände benützt werden.

Gemäß § 85 Ziffer 49 lit a begeht, wer entgegen § 81 bis 83 auf Marktgebiet fährt, hält oder parkt, eine Verwaltungsübertretung, die nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung zu bestrafen ist. Gemäß § 368 Ziffer 13 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 15.000,-- zu bestrafen ist, wer die gemäß § 287 Abs 3 erlassenen Verordnungen über das Verbot des Feilhaltens bestimmter Waren auf Märkten oder die gemäß § 293 erlassenen Marktordnungen nicht einhält.

Im gegenständlichen Fall beruft sich der Berufungswerber im wesentlichen auf die Ausnahmebestimmung des § 81 Abs 2 Ziffer 2 Marktordnung 1991.

Zur näheren Ausführung dieser Rechtfertigung wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien anberaumt, zu welcher der Beschuldigte aber trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschien. Er unterließ es somit, seine diesbezügliche Rechtfertigung näher auszuführen und darzulegen, inwieweit er diesen Ausnahmebestimmungen unterläge. Ausgenommen von dem Verbot nach § 81 Abs 1 sind Fahrzeuge nämlich nur während der Beförderung, der Be- und Entladung von Marktgegenständen, und wäre somit nur dann diese Ausnahmebestimmung anwendbar, wenn der Berufungswerber durchgehend diese Tätigkeiten gemacht hätte. Eine diesbezügliche Prüfung kommt aber dann nicht in Betracht, wenn der Berufungswerber seiner auch im Verwaltungsstrafverfahren bestehenden Mitwirkungspflicht nicht nachkommt und der Behörde somit die nähere Prüfung seiner Rechtfertigung nicht ermöglicht. Es war somit davon auszugehen, daß das abgestellte Fahrzeug, wie von VOK W in der Anzeige niedergeschrieben, nicht unter die Ausnahmebestimmungen des § 81 Abs 2 bis 4 Marktordnung 1991 fiel. Das Verhalten des Berufungswerbers, nämlich das Abstellen des Fahrzeuges im Marktgebiet stellt sich somit als Übertretung der im Spruch genannten Norm dar, weshalb der Berufung in der Schuldfrage keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich zu bestätigen war.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch die angelastete Verwaltungsübertretung wurde das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte Interesse an der Aufrechterhaltung eines ungestörten Marktbetriebes und an der Vermeidung von Beeinträchtigungen des Marktbetriebes durch das vorschriftswidrige Befahren geschädigt. Trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen konnte daher der objektive Unrechtsgehalt nicht als unbedeutend angesehen werden. Das Verschulden des Berufungswerbers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen, weshalb das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden kann. Im Zuge des Verfahrens sind sechs einschlägige Verwaltungsübertretungen als Erschwerungsgründe zutage getreten. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe, den Unrechtsgehalt der Tat, das Verschulden des Berufungswerbers und den gesetzlichen Strafrahmen, ist die von der Behörde erster Instanz verhängte Geldstrafe, selbst unter der Annahme von Einkommens- und Vermögenslosigkeit durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, befindet sie sich doch nach wie vor im unteren Bereich der möglichen Strafzumessung.

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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