TE UVS Wien 1996/10/18 04/G/20/401/96

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Veröffentlicht am 18.10.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Schopf über die Berufung des Herrn Zivojin U gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 18. Bezirk, vom 12.06.1996, Zl MBA 18 - S 2356/96, wegen Übertretung des § 368 Ziffer 13 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl Nr 194/1994, in Verbindung mit § 85 Ziffer 18 Marktordnung 1991, verlautbart im Amtsblatt der Stadt Wien Nr 30/1991 vom 25.Juli 1991, in der geltenden Fassung entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß in der verbalen Tatumschreibung das Wort "F-markt" nach "Wien," entfällt. Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Schilling 300,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.

Text

Begründung:

Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch:

"Sie haben am 13.4.1996 um 11.05 Uhr auf dem F-markt in Wien, F-markt, den Tagesverkaufsplatz Nr A 245 ohne Zuweisung bezogen und benützt, indem Sie dort Textilien, (Pullover, Hosen) und 10 Paar Schuhe zum Verkauf feilgehalten haben, obwohl dies verboten ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 368 Z 13 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl Nr 194/1994, in Verbindung mit § 85 Z 18 Marktordnung 1991, verlautbart im Amtsblatt der Stadt Wien Nr 30/1991 vom 25. Juli 1991, in der geltenden Fassung.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling 1.500,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden gemäß § 368 Einleitungssatz GewO 1994.

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, in der geltenden Fassung, zu zahlen:

S 150,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 1.650,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."

Dieses Straferkenntnis gründet sich im wesentlichen auf die Anzeige des VOK N vom 13.4.1996, der bei einer Kontrolle in Wien, F-markt feststellte, daß der Berufungswerber auf dem Tagesverkaufsplatz A 245 auf dem Boden ausgebreitet Textilien (Pullover, Hosen) sowie 10 Paar Schuhe (einem Kaufinteressenten wurde dabei der Preis für ein Paar Schuhe, welches er in Händen hielt, von Herrn U selbst mit S 30,-- bekanntgegeben) dem Passanten zum Kauf anbot. Für diesen Marktplatz konnte der Berufungswerber keine Platzkarte vorweisen. Weiters stützt sich das Straferkenntnis auf den Bericht des VOK N vom 14.5.1996, worin dieser neuerlich bestätigte, daß der Inhalt der Anzeige richtig war und ausführte, es sei unwesentlich, daß, wie der Berufungswerber in seinem Einspruch vorbrachte, ihm an diesem Tag der Marktplatz A 243 zugewiesen wurde.

Innerhalb offener Frist erhob der Beschuldigte gegen dieses Straferkenntnis eine Berufung, die damit begründet war, daß er nicht auf dem Tagesverkaufsplatz A 245, sondern auf dem Platz Nr A 243 Waren angeboten habe. Für diesen Platz habe er auch eine Zuweisung gehabt und dafür bezahlt.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien legte der Berufungswerber die diesbezüglichen Belege vor und führte aus, er habe damals nur seinen Platz A 243 bezogen. Auf Platz A 245 sei ein Kollege gewesen, der, als die Kontrolle kam, wegging und bei der Kontrolle nicht mehr anwesend war. Dieser Kollege habe ihm gesagt, er solle den Preis für die Schuhe, nämlich S 20,-- sagen, wenn jemand danach frage.

VOK N gab zeugenschaftlich einvernommen an, der Berufungswerber habe für den Platz, den er bezogen hatte, keine Platzkarte gehabt. Auf dem Platz A 245 habe er Waren (Textilien und Schuhe) zum Verkauf angeboten. Es war eine normale Kontrolle, er habe nicht über Intervention dort kontrolliert. Die Plätze A 243 und A 245 lägen nicht unmittelbar nebeneinander, sondern läge der Platz A 244 dazwischen.

Gemäß § 85 Ziffer 18 Marktordnung 1991 begeht, wer einen Marktplatz oder eine Markteinrichtung ohne Zuweisung oder bestandrechtlichen Vertrag bezieht oder benützt, eine Verwaltungsübertretung und ist nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung zu bestrafen.

Gemäß § 368 Ziffer 13 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 15.000,-- zu bestrafen ist, wer die gemäß § 287 Abs 3 erlassenen Verordnungen über das Verbot des Feilhaltens bestimmter Waren auf Märkten oder die gemäß § 293 erlassenen Marktordnungen nicht einhält.

Im vorliegenden Fall schenkt der Unabhängige Verwaltungssenat Wien angesichts der divergierenden Sachverhaltsdarstellungen durch den Berufungswerber einerseits und dem Marktaufsichtsorgan VOK N andererseits, der Schilderung des Marktaufsichtsorgans mehr Glauben. Das Marktaufsichtsorgan wurde vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien unter Wahrheitspflicht und der Strafsanktionsdrohung des § 289 StGB zeugenschaftlich einvernommen und vermittelte dabei einen durchaus überzeugenden und gefestigten Eindruck. Darüberhinaus hat er seine Wahrnehmungen unmittelbar nach dem Vorfall niedergeschrieben, somit zu einem Zeitpunkt, da die Erinnerungen an den Vorfall noch frisch waren und bei dem davon ausgegangen werden kann, daß der Zeuge sich noch an sämtliche Details des Vorfalles erinnerte. Auch hatte er bei der Kontrolle selbst hinreichend Zeit, das Vorliegen der in Rede stehenden Tatbestandsmerkmale zu prüfen. Hinsichtlich der Darstellung des Berufungswerbers ist festzustellen, daß diese nicht besonders glaubwürdig wirkt, insbesondere, wenn er davon spricht, daß ausgerechnet zum Zeitpunkt der Kontrolle diejenige Person, die den Marktplatz A 245 bezogen hat, verschwunden sei, und daß er für diesen den Kunden die Preise der dort zum Verkauf angebotenen Schuhe sagte. Dies noch dazu, obwohl der von ihm angeblich bezogene Marktplatz A 243 nicht unmittelbar daneben, sondern etwas weiter entfernt lag. Auch ist auffällig, daß der Berufungswerber diese Rechtfertigung nicht sofort dem Marktaufsichtsorgan gegenüber, sondern erst in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien machte.

Es war daher von dem im Spruch umschriebenen Sachverhalt auszugehen, und erweist sich somit das dort umschriebene Verhalten des Berufungswerbers als Übertretung der herangezogenen Normen, weshalb der Berufung in der Schuldfrage keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich zu bestätigen war. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch die angelastete Verwaltungsübertretung wurde das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte Interesse an der kontrollierten Beziehung und Benützung der zur Verfügung stehenden Tagesverkaufsplätze geschädigt. Trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen konnte daher der objektive Unrechtsgehalt als nicht gering angesehen werden.

Das Verschulden des Berufungswerbers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde von der Behörde erster Instanz bereits bei ihrer Strafbemessung berücksichtigt.

Auch die ungünstigen Einkommensverhältnisse, die Vermögenslosigkeit und das Fehlen gesetzlicher Sorgepflichten wurden berücksichtigt.

Angesichts dieser Strafzumessungsgründe erweist sich die von der Behörde erster Instanz verhängte Geldstrafe als durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, weshalb eine Herabsetzung nicht in Betracht kam.

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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