TE UVS Tirol 1996/10/21 18/53-2/1996

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Veröffentlicht am 21.10.1996
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Spruch

Gemäß §66 Abs4 AVG iVm §24 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und werden die Verwaltungsstrafverfahren zu Punkt 1) bis Punkt 14) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses gemäß §45 Abs1 Z3 VStG eingestellt.

Text

Begründung

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Schuldvorwuf gemacht:

 

"Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als zur nach außen vertretungsbefugtes Organ der Firma SL Ges.m.b.H. zu verantworten, daß über einen längeren Zeitraum, zumindest jedoch bis zum 4. Juli 1995, in Leutasch

 

1)im Bereich der unteren Weidachbrücke, aus Richtung Buchen kommend,eine Hinweistafel, auf den Spielpark Leutasch hinweisend, aufgestellt ist, ohne im Besitz einer dafür erforderlichen naturschutzrechtlichen Bewilligung zu sein;

 

2)im Bereich der unteren Weidachbrücke, aus Richtung Buchen kommend,eine Hinweistafel, auf den Spielpark Leutasch hinweisend, aufgestellt ist, ohne im Besitz einer dafür erforderlichen straßenverkehrsrechtlichen Bewilligung zu sein;

 

3)im Bereich der Einmündung des Bodenweges in die Leutascher Landesstraße, eine Hinweistafel auf die Kreithbahn hinweisend, aufgestellt ist, ohne im Besitz einer dafür erforderlichen naturschutzrechtlichen Bewilligung zu sein;

 

4)im Bereich der Einmündung des Bodenweges in die Leutascher Landesstraße, eine Hinweistafel auf die Kreithbahn hinweisend, aufgestellt ist, ohne im Besitz einer dafür erforderlichen straßenverkehrsrechtlichen Bewilligung zu sein;

 

5)im Bereich der Einmündung des Bodenweges in die Leutascher Landesstraße, eine Hinweistafel, auf den Spielpark Leutasch hinweisend, aufgestellt ist, ohne im Besitz einer dafür erforderlichen naturschutzrechtlichen Bewilligung zu sein;

 

6)im Bereich der Einmündung des Bodenweges in die Leutascher Landesstraße, eine Hinweistafel, auf den Spielpark Leutasch hinweisend, aufgestellt ist, ohne im Besitz einer dafür erforderlichen straßenverkehrsrechtlichen Bewilligung zu sein;

 

7)im Bereich der Abzweigung Plaik/Klamm, an der Leutascher Landesstraße aus Richtung Dorf kommend, eine Hinweistafel, auf den Mundelift hinweisend, aufgestellt ist, ohne im Besitz einer dafür erforderlichen naturschutzrechtlichen Bewilligung zu sein;

 

8)im Bereich der Abzweigung Plaik/Klamm, an der Leutascher Landesstraße aus Richtung Dorf kommend, eine Hinweistafel, auf den Mundelift hinweisend, aufgestellt ist, ohne im Besitz einer dafür erforderlichen straßenverkehrsrechtlichen Bewilligung zu sein;

 

9)im Ortsteil Platzl, im Bereich der Abzweigung Obern/Ostbach, eine Hinweistafel, auf den Spielpark Leutasch hinweisend, aufgestellt ist, ohne im Besitz einer dafür erforderlichen naturschutzrechtlichen Bewilligung zu sein;

 

10)im Bereich der Abzweigung Moos von der Buchener Landesstraße eine Hinweistafel, auf die Kreithbahn hinweisend, aufgestellt ist, ohne im Besitz einer dafür erforderlichen naturschutzrechtlichen Bewilligung zu sein;

 

11)im Bereich der Abzweigung Moos von der Buchener Landesstraße eine Hinweistafel, auf die Kreithbahn hinweisend, aufgestellt ist, ohne im Besitz einer dafür erforderlichen straßenverkehrsrechtlichen Bewilligung zu sein;

 

12)im Bereich der Abzweigung Moos von der Buchener Landesstraße eine Hinweistafel, auf den Spielpark Leutasch hinweisend, aufgestellt ist, ohne im Besitz einer dafür erforderlichen naturschutzrechtlichen Bewilligung zu sein;

 

13)im Bereich der Abzweigung Moos von der Buchener Landesstraße eine Hinweistafel, auf den Spielpark Leutasch hinweisend, aufgestellt ist, ohne im Besitz einer dafür erforderlichen straßenverkehrsrechtlichen Bewilligung zu sein;

 

14)im Ortsteil Moos, im Bereich der Zufahrt zum Parkplatz Mundelift, eine Hinweistafel, auf den Spielpark Leutasch hinweisend, aufgestellt ist, ohne im Besitz einer dafür erforderlichen naturschutzrechtlichen Bewilligung zu sein;

 

Der Beschuldigten wurde zu Punkt 1), 3), 5), 7), 9), 10), 12) und

14) eine Verwaltungsübertretung nach §9 Abs1 VStG iVm §6 Abs1 liti iVm §43 Abs1 lita des Tiroler Naturschutzgesetzes angelastet und wurde diesbezüglich mit näher ausgeführten Geldstrafen sowie Ersatzarreststrafen belegt.

 

Zu Punkt 2), 4), 6), 8), 11) und 13) wurde der Beschuldigten eine Verwaltungsübertretung nach §9 Abs1 VStG iVm §84 Abs2 und 3 iVm §99 Abs4 liti StVO zur Last gelegt und wurde ebenfalls zu jedem Punkt eine näher ausgeführte Geldstrafe bzw. Ersatzarreststrafe verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht berufen.

 

Dieser Berufung kommt aus folgenden Gründen Berechtigung zu:

 

Gemäß §31 Abs1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§32 Abs2) vorgenommen worden ist.

 

Nach §32 Abs2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung udgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß eine Verfolgungshandlung, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt, unter anderem wegen eines bestimmten (strafbaren) Sachverhalts erfolgen. Dies erfordert, daß sie sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat.

 

Gemäß §6 Abs1 liti des Tiroler Naturschutzgesetzes bedarf die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Werbeeinrichtungen nur dann einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, wenn sich diese auf den Bereich außerhalb geschlossener Ortschaften bezieht.

 

Nach §84 Abs2 StVO sind abgesehen von den im Absatz 1 bezeichneten Werbeeinrichtungen außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Nach Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Behörde hievon Ausnahmebewilligungen erteilen.

 

Somit ist für die Übertretungen nach dem Naturschutzgesetz der Begriff "außerhalb geschlossener Ortschaften" und für die Übertretungen nach §84 Abs2 StVO einerseits der Begriff "außerhalb von Ortsgebieten" und zudem "innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand" Tatbestandsmerkmal dieser Übertretungen. Dazu wurde inbesondere mit Entscheidung des Verwaltungsgerichshofes vom 13.01.1982, 81/03/0203, hinsichtlich den bezughabenden Übertretungen nach der StVO ausgesprochen, daß wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Verwaltungsübertretung nach §84 Abs2 StVO ist, daß die Werbung (Ankündigung) "außerhalb des Ortsgebietes an einer Straße innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Straßenrand" angebracht ist.

 

Dem eingeholten Bewilligungsakt ist zu entnehmen, daß, wie die Erstbehörde bereits ausgeführt hat, die im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführten Werbeeinrichtungen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 06.11.1995, Zahl xx 1995, rechtskräftig laut Akteninhalt am 27.11.1995, sowohl naturschutzrechtlich als auch straßenverkehrsrechtlich bewilligt worden sind. Somit endete der rechtswidrige Zustand jedenfalls mit 27.11.1995 und begann mit diesem Datum die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist zu laufen.

 

Innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist hat die Erstbehörde keine Verfolgungshandlungen gesetzt, die die oben angeführten Tatbestandselemente beinhaltet hätten. Aus den genannten Gründen ist Verfolgungsverjährung eingetreten und war spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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