TE UVS Steiermark 1996/10/22 30.5-34/96

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Veröffentlicht am 22.10.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Reingard Steiner über die Berufung des Herrn H.-G. A., vertreten durch Dr. B. und C., Rechtsanwälte in G., gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 19.2.1996, GZ.: III/St-10.643/94, wie folgt entschieden:

Der Berufung wird zu Punkt 2.) gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgendenVStG) Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem im Spruch näher bezeichneten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zu Punkt 2.) zur Last gelegt, eine Übertretung des § 60 Abs 3 Straßenverkehrsordnung 1960 (im folgenden StVO) dadurch begangen zu haben, daß er am 22.5.1994 um 20.32 Uhr in Graz, Herrgottwiesgasse in Richtung Süden fahrend als Fahrradlenker es unterlassen habe, das Fahrzeug auf der Fahrbahn zu beleuchten. Hiefür wurde über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs 1 lit. a StVO eine Geldstrafe von S 300,--, im Uneinbringlichkeitsfall 15 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Gegen diese Entscheidung wurde mit der wesentlichen Begründung Berufung erhoben, daß auf Grund der herrschenden Lichtverhältnisse keine Veranlassung und schon gar nicht eine Verpflichtung bestanden habe, am Fahrrad das Licht einzuschalten.

Eine im Rahmen der Beweisaufnahme an das Zentralamt für Meteorologie und Geodynamik gerichtete Anfrage über die zur Tatzeit am Tatort bestehenden Lichtverhältnisse hat ergeben, daß - wie aus der schriftlichen Auskunft vom 8.8.1996 hervorgeht - sich die Tatzeit in der ersten Dämmerungsphase befand und das natürliche Licht im Straßenverkehr noch völlig ausgereicht habe.

Auf Grund dieses Beweisergebnisses war davon auszugehen, daß die in § 60 Abs 3 StVO normierten Voraussetzungen, wonach Fahrzeuge auf der Fahrbahn dann zu beleuchten sind, wenn die Lichtverhältnisse (Dämmerung, Dunkelheit, Nebel oder sonstige Witterung) dies erforderlich machen, im Berufungsfall nicht vorliegen. Der Begriff der Dämmerung ist nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung nämlich immer nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen. Solange - wie im vorliegenden Fall - das natürliche Licht ausreicht, um alle bedeutsamen Vorgänge im Verkehr wahrnehmen

zu können, besteht keine Verpflichtung zur Beleuchtung von Fahrzeugen.

Auf Grund dieser Sach- und Rechtslage war somit davon auszugehen, daß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat und war das Strafverfahren gegen ihn gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

Schlagworte
Dämmerung Fahrrad Beleuchtung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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