TE UVS Steiermark 1996/10/24 30.10-5/96

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Veröffentlicht am 24.10.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung des Herrn F. L., W. Nr. 46, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben, vom 11.12.1995, GZ.: 15.1 95/231, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 24.10.1996, wie folgt entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) dem Grunde nach abgewiesen.

Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, daß über den Berufungswerber gemäß § 19 VStG eine Strafe von S 1.000,--, im Uneinbringlichskeitsfall 12 Stunden Ersatzarrest, welche binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten ist, verhängt wird. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von S 100,--; dieser ist binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Der Spruch des Straferkenntnisses erster Instanz wird dahingehend korrigiert, daß die Länge der Bringungsanlage nicht 120 lfm beträgt, sondern 60 lfm.

Im übrigen bleibt der Spruch unberührt.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es zumindest bis 11.01.1995 als Waldeigentümer unterlassen, die Errichtung der rund 120 lfm langen forstlichen Bringungsanlage (Forstweg, 3 m Fahrbahnbreite, maximal 15 % Längsneigung) auf

seinem Waldgrundstück Nr. 1112, KG W./Sch., bei der zuständigen Forstbehörde zu melden. Die

gegenständliche Bringungsanlage sei anläßlich einer Kontrollerhebung am 21.10.1994 durch die Forstaufsichtsstation M./Stmk. festgestellt worden. Hiedurch habe er die Rechtsvorschriften des § 174 Abs 1 lit b Z 18 iVm § 64 ForstG. 1975, BGBl. Nr. 440/75 verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 174 Abs 1 lit b Z 18 leg cit verhängt.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher der Berufungswerber im wesentlichen ausführt, daß es keinen Trassenfreihieb gegeben habe, da es sich um einen Sturmschaden gehandelt habe. Beim Bau des Weges seien entwurzelte Bäume und Wurzelkörper beiseite geräumt worden und

man benötige zur Aufarbeitung von Sturmschäden ein zweispuriges Fahrzeug (Traktor), sodaß auch der Weg wohl oder übel so breit sein müßte. Weiters bestreitet der Berufungswerber, daß die Bringungsanlage 120 m Länge habe und bringt vor, daß der Notweg nur eine Länge von 60 m und eine Längsneigung von 3-5 % gehabt habe. Es seien daher die Angaben falsch und könne in diesem Zusammenhang von einer Bringungsanlage nicht

gesprochen werden. Der Berufungswerber verlangt eine Verhandlung an Ort und Stelle.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der öffentlichen, mündlichen Verhandlung vom 24.10.1996, zu der der Berufungswerber trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen ist, kann nachfolgender Sachverhalt festgestellt werden:

Am 21.10.1994 stellte der Bezirksförster M. G. anläßlich eines Kontrollganges fest, daß auf dem Waldgrundstück 1112 der KG W. eine forstliche Bringungsanlage errichtet wurde, welche nicht amtsbekannt war. Am 21.10.1994 waren die Böschungen des Weges noch unbegrünt. Die Länge der Bringungsanlage auf dem Waldgrundstück

1112 betrug 60 lfm, weitere 60 lfm führten über die Wiese mit der Grundstücksnummer 1110, um in einem

dort befindlichen Weg einzumünden. Aufgrund der Steilheit des Geländes war es zur Aufarbeitung des Windbruches notwendig, eine eigene Trasse anzulegen, da das Gelände nicht derart beschaffen war, daß man mit dem Traktor direkt in den Wald fahren konnte. Es wurden daher auf 60 lfm die Böschungen bergwärts abgetragen und talwärts angeschüttet, sodaß eine Fahrbahnebene entstand. Die Trassenaufhiebsbreite betrug insgesamt annähernd 6 m und wurden somit erhebliche Erdbewegungen durchgeführt.

Diese Feststellungen konnten einerseits aufgrund der Angaben des einvernommenen Zeugen, M. G.,

hinsichtlich der Ausführung der Bringungsanlage und der Länge derselben getroffen werden. Was die Länge der Bringungsanlage betrifft, wird diese auch durch den Bericht des Forstfachreferates vom 04.04.1995 sowie der im Akt erliegenden und vom Berufungswerber vorgelegten Skizze bestätigt, sowie auch vom im Akt erliegenden Lageplan. Der Berufungswerber selbst bestreitet die Tatsache, einen Weg zur Aufarbeitung der Sturmschäden im Jahre 1993 angelegt zu haben nicht. Er selbst führt in seinem Einspruch vom 07.02.1995 aus, daß das Gelände steil und felsig ist, sodaß der Weg eine Breite von 3 m aufweisen mußte, um das Holz abseilen zu können. Der Berufungswerber behauptet auch nicht 4 Wochen vor Trassenfreihieb diese Errichtung einer Forststraße gemäß § 64 ForstG. gemeldet zu haben.

In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ist festzuhalten, daß gemäß § 64 ForstG. die Errichtung von Forststraßen, die keiner Bewilligung gemäß § 62 leg cit bedürfen, vom Bauwerber spätestens 4 Wochen vor Trassenfreihieb der Behörde zu melden sind. Die Meldung hat die Namen der mit der Planung und Bauaufsicht betrauten befugten Fachkräfte und die Angaben über das Bauvorhaben wie über wesentliche technische Details, den beabsichtigten Baubeginn und die voraussichtliche Baudauer zu enthalten. Der Meldung ist eine maßstabsgerechte Lageskizze anzuschließen. Die Unterlassung der Anmeldung des Trassenfreihiebes stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, das in der nicht fristgerechten Anmeldung besteht. Dieses Unterlassungsdelikt hat daher die Wirkung eines Dauerdeliktes, bei dem nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern die Aufrechterhaltung desselben pönalisiert ist (vgl. VwGH 10.05.1996, 94/02/0433). Der Berufungswerber geht von der irrtümlichen Rechtsmeinung aus, daß zur Aufarbeitung von Sturmschäden anzulegende Bringungsanlagen nicht zu melden seien. Dies kann jedoch dem Gesetz nicht entnommen werden. Daß jedoch ein Trassenfreihieb tatsächlich stattgefunden hat, wird vom Berufungswerber selbst nicht ausdrücklich bestritten. Er selbst gibt an, daß das Gelände steil ist und daher eine Fahrbahnbreite von 3 m zum Aufseilen des Holzes notwendig war. In der Berufung führt er auch aus, Wurzelstöcke entfernt zu haben - unter Trassenfreihieb im Sinne des § 64 ist die maschinelle Bearbeitung zur Verbreiterung, Planierung und Entfernung von Gesträuch zu verstehen (VwGH 27.3.1991, 89/10/0219). Indem Böschungen bergwärts abgetragen und talwärts angeführt wurden, um eine

ebene Fahrbahn von einer Breite von 3 m zu erzielen, wurden erhebliche Erdbewegungen durchgeführt, welche einem Trassenfreihieb gleichzusetzen sind. Daran kann auch die Tatsache, daß die Trasse durch Samenanflug allenfalls zuwachsen könne, indem der Berufungswerber den Bringungsweg weiter nicht mehr benützt, nichts ändern und wurde der ursprüngliche Trassenfreihieb nicht fristgerecht der Behörde gemeldet.

Es bleibt daher zu prüfen, ob die über den Berufungswerber verhängte Strafe schuld- und tatangemessen von der Erstbehörde verhängt wurde.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im Hinblick auf die Tatsache, daß die Errichtung des Bringungsweges von der Behörde an sich für notwendig erachtet wurde, sind die Folgen der Tat darin zu erblicken, daß die Behörde nicht rechtzeitig vor Trassenfreihieb von der geplanten Wegerrichtung verständigt wurde und somit die Behörde nicht in die Lage versetzt wurde, allenfalls notwendige, die Forstaufsicht erleichternde Informationen zu erhalten. Durch das Unterlassen der Meldung wurde dieser Schutzzweck verletzt.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß

anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Es liegen weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe vor, zumal der Berufungswerber einerseits nicht unbescholten ist, aber auch keine einschlägige Verwaltungsvorstrafe im Beobachtungszeitraum der letzten 5 Jahre vorliegt. Ausgehend von den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen, welche der Berufungswerber am 09.03.1995 der

belangten Behörde bekanntgegeben hat (10 ha Landwirtschaft, 50 ha Wald, Einkommen ca. S 6.700,--, Sorgepflichten für 1 Kind) erscheint die nunmehr verhängte Strafe schuld- und tatangemessen.

Die von der Erstbehörde verhängte Strafe mußte jedoch im Hinblick auf die Tatsache, daß die vom Berufungswerber nicht angemeldete Bringungsanlage in ihrer Länge um die Hälfte kürzer als im Straferkenntnis war und der Unrechtsgehalt der Tat insofern nicht erheblich war, als auch die Forstbehörde die tatsächliche Errichtung der Bringungsanlage für notwendig gehalten hat, spruchgemäß herabgesetzt wurden. Es konnte daher mit der nunmehr verhängten Strafe durchaus das Auslangen gefunden werden und wird angenommen, daß

die Höhe nunmehr ausreichen wird, um den Berufungswerber in Hinkunft vor weiteren Übertretungen der gleichen Art abzuhalten.

Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zweiter Instanz fallen gemäß § 64 VStG durch diese Entscheidung nicht an, der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Strafverfahrens war als Folge der Herabsetzung der verhängten Strafe entsprechend zu reduzieren.

Gemäß § 65 VStG reduzieren sich die Kosten des Verfahrens der ersten Instanz (10 % der verhängten Strafe) auf S 100,--.

Schlagworte
Bringungsanlage Forststraße Trassenfreihieb
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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