TE UVS Steiermark 1996/10/24 30.6-174/96

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Veröffentlicht am 24.10.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn A. W., R.-straße 8, St. R., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 02.09.1996, GZ.:

15.1 1994/4570, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung dem Grunde nach abgewiesen. Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, daß über den Berufungswerber gemäß § 19 VStG eine Strafe von S 2.500,--, im Uneinbringlichkeitsfall 20 Stunden Ersatzarrest, welche binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten ist, verhängt wird.

Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von S 250,--; dieser ist binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe wie anläßlich einer Begehung am 10.03.1994 durch das zuständige Forstaufsichtsorgan festgestellt worden sei, auf den gesamten Waldgrundstücken Nr. 404 und 411/2, beide KG R., Waldboden für andere Zwecke als für solche der Waldkultur (Rodung) verwendet. Die gegenständliche unbefugte Rodungsfläche habe ein Ausmaß von rund 0,3455 ha und sei im Lageplan eingezeichnet.

Hiedurch habe er eine Übertretung des § 174 Abs 1 lit a Punkt 6 ForstG. iVm § 17 Abs 1 leg cit begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

In seiner fristgerechten Berufung vom 17.09.1996 führte der Berufungswerber aus, daß die gegenständliche Rodung der Waldgrundstücke bereits durchgeführt

worden sei, als er diese Grundstücke noch gar nicht besessen habe. Deshalb sei er für die Rodung auch nicht verantwortlich.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu nachfolgendes fest:

Aus dem Berufungsvorbringen geht schlüssig hervor, daß die dem Berufungswerber zur Last gelegte Tat von diesem nicht bestritten, sondern lediglich eine unrichtige, rechtliche Beurteilung behauptet wird. Eine öffentliche, mündliche Verhandlung war somit gemäß § 51 e Abs 2 VStG nicht anzuberaumen.

Anläßlich einer Begehung am 10.03.1994 auf den Waldgrundstücken Nr. 404 und 411/2, beide KG R., Besitzer A. W., durch Forstaufsichtsorgane wurde festgestellt, daß auf den gegenständlichen Grundstücken unbefugte Schüttungen durchgeführt wurden, wobei auf den Waldgrundstücken Erd- und Aushubmaterial, vermischt mit Holz, Metall und Kunststoffteilen aufgetragen wurde. Weiters bestand die Absicht, die beiden Grundstücke in die landwirtschaftliche Nutzfläche zu integrieren.

Der Berufungswerber bestreitet nunmehr nicht den Tatbestand der unbefugten Rodung. Allerdings fühlt er sich nicht für die Rodung verantwortlich, da diese durchgeführt wurde, als er noch nicht Besitzer der gegenständlichen Waldgrundstücke war.

Gemäß § 17 Abs 1 ForstG. ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten. Tatbestand einer Rodung ist somit nicht allein die Durchführung einer Schlägerung, sondern insbesondere die anschließende Verwendung gegen Zwecke der Waldkultur. Dies erfolgte im gegenständlichen Fall durch die Aufschüttung von Erd- und Aushubmaterial, vermischt mit Holz, Metall und Kunststoffteilen bzw. der anschließenden landwirtschaftlichen Nutzung großer Flächen der gegenständlichen Grundstücke, wie der Berufungswerber selbst in der Niederschrift vom 05.10.1995 ausführte. Unbestritten ist, daß der Berufungswerber Verfügungsberechtigter der beiden Waldgrundstücke zum Tatzeitpunkt 10.03.1994 war, bzw. daß er nichts gegen die Entziehung des Waldbodens unternommen hat.

Selbst wenn die Rodung von den Eltern des Berufungswerbers durchgeführt wurde, befreit dies den Berufungswerber nicht davon, den Tatbestand der unbefugten Rodung zu beenden. Dies insbesondere, da es sich hiebei um ein Dauerdelikt handelt. Der Berufungswerber hat jedoch nicht nur nichts dagegen unternommen, sondern verwendete vielmehr die gegenständlichen Grundstücke selbst aktiv entgegen der Zwecke der Waldkultur.

Der Berufungswerber hat somit den ihm zur Last gelegten Tatbestand der Übertretung des § 17 ForstG. verwirklicht. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß

anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Das vorrangige Ziel des ForstG. ist die Walderhaltung. Dies ist im § 12 ForstG. programmatisch festgelegt und erfährt seine wesentlichste Konkretisierung im Rodungsverbot des § 17 Abs 1 leg cit. Bei der Auslegung des § 17 Abs 1 FG sind die im § 12 FG angeführten Grundsätze heranzuziehen, danach dient § 17 Abs 1 FG dem Ziel, Waldboden als solchen zu erhalten und Wald so zu behandeln, daß die Produktionskraft des Bodens erhalten und seine Wirkungen nachhaltig gesichert werden. Die Verwendung der gegenständlichen Waldgrundstücke zu anderen Zwecken als der forstlichen Bewirtschaftung widerspricht daher dem Rodungsverbot. Durch die gegenständliche Rodung im Ausmaß von

0,3455 ha wurde dem Schutzzweck des § 17 FG zuwidergehandelt und erscheint die verhängte Strafe diesbezüglich im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen von bis zu S 100.000,-- als schuldangemessen.

Als erschwerend war nichts, als mildernd die Unbescholtenheit zum Tatzeitpunkt zu werten.

Diesbezüglich war auch die Strafhöhe zu reduzieren. Auch unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Landwirt, Landwirtschaft mit einem Einheitswert von S 72.000,--, keine Sorgepflichten) erscheint die nunmehr verhängte Strafe als schuldangemessen und hätte ein in guten bis sehr guten Verhältnissen lebender Berufungswerber durchaus mit einer höheren Strafe zu rechnen gehabt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Rodung Dauerdelikt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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