TE UVS Burgenland 1996/11/04 02/03/96097

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.11.1996
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch den

Kammervorsitzenden Dr Traxler und die Mitglieder Mag Dorner und Mag

Waniek-Kain über die Berufung des Herrn                     ,

geboren

am           , wohnhaft in                                ,

vertreten

durch die Herren Rechtsanwälte                                   ,

vom 24 01 1996, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 11 01 1996, Zl 300-2268-1995, wegen Bestrafung nach § 99 Abs 1 lit b in Verbindung mit § 5 Abs 2 StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ist ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von 20 % der Strafhöhe, das sind S 2800,--, zu leisten.

Text

Gemäß § 5 Abs 2 StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb

zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand

1)

ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder

2)

als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

Aus der vorliegenden Anzeige geht hervor, daß der Beschuldigte im Zuge einer Verkehrskontrolle angehalten wurde. Dabei wurden an ihm Alkoholisierungssymptome (deutlicher Alkoholgeruch der Atemluft, veränderte Sprache, leichte Rötung der Bindehäute) festgestellt und er zur Durchführung eines Alkotestes aufgefordert. Der Beschuldigte stimmte vorerst der Durchführung eines Alkotestes zu. Da der Alkomat noch nicht einsatzbereit war, kam es zu einer Wartezeit. Nach etwa 5 Minuten Wartezeit erklärte der Beschuldigte gegen 01 20 Uhr, daß er keinen Alkotest machen würde, da er nicht alkoholisiert sei. Das Gerät gehe sowieso nicht genau. Heute gäbe es schon andere Methoden.

 

Der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte stellte zum Tatvorwurf nach § 99 Abs 1 lit b in Verbindung mit § 5 Abs 2 StVO 1960 fest, daß

er anläßlich seiner Anhaltung gefragt worden sei, ob er einen Alkotest machen würde. Er hätte sich dazu bereit erklärt und sei mit dem Beamten zum Fahrzeug gegangen, in welchem der Alkomat positioniert gewesen sei. Der Alkomat hätte nicht funktioniert, sodaß

die Durchführung eines Alkotestes nicht möglich gewesen sei. Nachdem der Beamte die Funktionsuntüchtigkeit des Alkomat festgestellt hätte,

hätte er begonnen, diesen zu bearbeiten, indem er daran herumhantiert

hätte. Nach etwa 15 Minuten sei ihm von dem Beamten mitgeteilt worden, daß der Alkomat nunmehr funktionstüchtig sei. Aufgrund der vor seinen Augen durchgeführten Manipulation am Alkomat hätte er die Durchführung eines Alkomattestes abgelehnt und hätte eine Blutabnahme

verlangt. Er hätte dem Gendarmeriebeamten versichert, keinerlei alkoholische Getränke konsumiert zu haben. Er sei von den Beamten weder auf die Folgen einer Verweigerung des Alkotestes hingewiesen worden noch sei der Beamte bereit gewesen, ihn zum Zweck einer Blutabnahme ins LKH          zu begleiten. Er sei am 20 07 1995 beim Lenken seines Fahrzeuges in keiner Weise durch Alkohol beeinträchtigt

worden.

 

Der Meldungsleger, AI     , verwies bei seiner Zeugeneinvernahme auf die Anzeige und stellte weiters fest, daß sie erst kurz vor der Anhaltung des Beschuldigten ausgefahren seien und der Alkomat noch nicht die vorgeschriebene Betriebstemperatur erreicht hätte, was erfahrungsgemäß bis zu 20 Mintuen dauern würde. Am Gerät sei nicht manipuliert worden, weil dies rein technisch gar nicht möglich sei. Der Bediener könne das Gerät nur ein- und ausschalten. Er hätte auf die technische Funktion keinerlei Einfluß. Nachdem der Alkomat seine Betriebsbereitschaft angezeigt hätte, hätte der Beschuldigte einen Alkomattest nicht mehr durchführen wollen. Er sei sowohl über die verwaltungsstrafrechtlichen Folgen einer Verweigerung als auch über die Strafhöhe von ihm informiert worden und hätte dieser den Test abgelehnt, weil es ihm bis zur Betriebsbereitschaft des Gerätes zu lange gedauert hätte. Von einer Blutabnahme sei nicht gesprochen worden und werde eine solche bei einer Alkotestverweigerung auch nicht verlangt.

Mit der Verweigerung sei für sie die Amtshandlung beendet gewesen.

In

diesem Zusammenhang sei noch zu erwähnen, daß der Beifahrer des Beschuldigten versucht hätte, sich in die Amtshandlung einzumischen und der Beschuldigte beinahe schon nach dem Zurkenntnisbringen der wahrgenommenen Alkoholisierungssymptome bereit gewesen sei, den Alkotest zu verweigern.

 

Dazu stellte der Beschuldigte fest, daß der vernommene Gendarmeriebeamte selbst zugestehe, daß der Alkomat im Zeitpunkt der Aufforderung nicht funktionstüchtig gewesen sei. Der Beamte hätte sehr wohl am Alkomat hantiert, wobei es ihm naturgemäß an Kenntnissen

mangle, in welcher Weise der Gendarmeriebeamte versucht hätte, die Funktionsfähigkeit des Alkomaten herzustellen. Da dies einen längeren

Zeitraum in Anspruch genommen hätte, hätte er befürchtet, daß durch das Hantieren des Gendarmeriebeamten der Alkomat beeinträchtigt worden sei und kein objektives Ergebnis bringen würde. Er sei anfangs

bereit gewesen, einen Alkomattest durchzuführen. In der Zeugenaussage

des Beamten komme auch zum Ausdruck, daß einziger und alleiniger Grund der Verweigerung des Alkotests gewesen sei, daß ihm der Vorgang

bis zur Funktionstüchtigkeit zu lange gedauert hätte. Der Beamte hätte ihn keineswegs über die Folgen einer Alkomattestverweigerung aufgeklärt, was auch vom Zeugen                bestätigt werden könne. Der Gendarmeriebeamte sei auch nicht in der Lage gewesen, die vermeintlichen Alkoholisierungssymptome seinerseits zu präzisieren. Ausdrücklich halte er fest, daß er am 20 07 1995 in keinster Weise in

alkoholbeeinträchtigtem Zustand ein Fahrzeug gelenkt hätte.

 

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 11 01 1996, Zl 300-2268-1995, wurde der Beschuldigte wegen Übertretung nach

§ 99 Abs 1 lit b in Verbindung mit § 5 Abs 2 StVO 1960 zu einer Geldstrafe von S 14 000,-- im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen verurteilt.

 

Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte innerhalb offener Frist Berufung mit der Begründung, daß er anläßlich seiner Fahrt am 20 07 1995 im Ortsgebiet von          von einem Gendarmeriebeamten angehalten und zur Durchführung eines Alkotestes aufgefordert worden sei. Er hätte sich damit einverstanden erklärt und sich zum Einsatzfahrzeug, in dem sich der Alkomat befunden hätte,

begeben. Bei Inbetriebnahme des Alkomat hätte der Beamte feststellen müssen, daß dieser nicht funktionstüchtig und die Durchführung eines Alkotestes daher nicht möglich sei. Nach dieser Feststellung hätte der Beamte begonnen, am Alkomat zu hantieren, auf diesen zu klopfen und einen Schalter zu betätigen. Er hätte neben dem Einsatzfahrzeug ca 15 Minuten gewartet und sei ihm sodann vom Gendarmeriebeamten mitgeteilt worden, daß der Alkomat nunmehr funktionstüchtig sei. Aufgrund der vor seinen Augen durchgeführten Manipulationen am Alkomat hätte er verständlicherweise die Durchführung eines Alkomattestes abgelehnt bzw hätte er die Durchführung eines Testes an

einem anderen Alkomat verlangt. Er sei auch mit einer Blutabnahme einverstanden gewesen. Wie bereits ausgeführt, hätte der anzeigende Beamte festgehalten, daß er den Alkotest mit der Begründung verweigert hätte, daß es schon andere Methoden gäbe. Zudem gestehe der anzeigende Beamte auch zu, daß der Alkomat im Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest nicht funktionsfähig gewesen sei. Er hätte sich unverzüglich nach der Anhaltung und Aufforderung zum Alkotest zum Gendarmeriefahrzeug begeben und seine Bereitschaft zur Durchführung eines Alkomattestes bekundet. Daß der Alkomat nicht funktionsfähig gewesen sei, falle nicht in seinen Verantwortungsbereich. Wenn der Gendarmeriebeamte in seiner Zeugenaussage ausführe, er hätte nicht am Alkomat hantiert, sei dies unrichtig. Er hätte hiefür die Einvernahme des Zeugen angeboten, doch hätte die Behörde hievon Abstand genommen. Dieses Vorgehen der Behörde stelle einen gravierenden Verstoß gegen den Grundsatz der materiellen Wahrheit dar. Hätte die Behörde ein gesetzmäßiges Ermittlungsverfahren durchgeführt, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, daß ihm ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 5 Abs 2 StVO 1960 nicht zum Vorwurf gemacht werden könne. Die Behörde führe in ihrer Begründung aus, daß jedes Verhalten, daß die sofortige Vornahme des Alkotests verhindere, als Verweigerung anzusehen sei. An besagtem Abend hätte er lediglich zwei Pfiff Bier getrunken, ansonsten keinerlei alkoholische Getränke. Er sei daher beim Lenken seines Fahrzeuges in keinster Weise durch Alkoholeinfluß beeinträchtigt gewesen. In diesem Zusammenhang verweise er darauf, daß er laut Anzeige gesagt hätte, daß das Gerät sowieso nicht genau gehe und es heute schon andere Methoden gebe. Die Behörde hätte sich weiters in ihrer Beweiswürdigung weder mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt noch hätte sie seine Angaben berücksichtigt. Es sei jedenfalls Aufgabe der Behörde, nachvollziehbar und schlüssig aufzuzeigen, aufgrund welcher Aussagen sie zu ihrer Überzeugung gelangt sei, insbesondere dann, wenn einander widersprechende Beweisergebnisse vorliegen würden. Wenn auch nach der geltenden Gesetzeslage für die Aufforderung zum Alkotest nicht erforderlich sei, daß Alkoholisierungssymptome feststellbar seien, so führe der Gendarmeriebeamte dennoch aus, daß bei ihm welche festgestellt hätten

werden können. Dies stelle er entschieden in Abrede und werde dies auch dadurch untermauert, daß der Gendarmeriebeamte nicht in der Lage

gewesen sei, die Alkoholisierungssymptome entsprechend zu präzisieren. Er hätte wahrheitsgemäß Auskunft über seinen Alkoholkonsum erteilt und sei sogar bereit gewesen, eine andere Methode der Feststellung des Blutalkoholgehaltes zu akzeptieren. Davon hätte der Gendarmeriebeamte in seiner Vernehmung nichts mehr wissen wollen. Sein Verhalten am 20 07 1995 könne nicht als Verweigerung der Durchführung des Alkotestes bezeichnet werden und erfülle auch nicht den strafbaren Tatbestand. Aufgrund der Gegebenheiten hätte er zurecht die Auffassung vertreten dürfen, daß eine entsprechende Funktionsfähigkeit des Alkomat nicht gegeben gewesen sei. Ein bei einem nicht funktionsfähigen Alkomat vorgenommener Alkotest sei jedenfalls ungültig bzw nicht repräsentativ. Sein Verhalten könne keinesfalls als die sofortige Vornahme des Alkotests verhindernd bezeichnet werden. Die sofortige Vornahme sei lediglich am Unvermögen des Gendarmeriebeamten gescheitert, den Alkomat entsprechend in Betrieb zu setzen. Die Behörde hätte nicht einmal überprüft, wielange der Gendarmeriebeamte die Position in der Grazerstraße bereits eingehalten hätte. Dies sei nach vorliegenden Informationen zumindest eine Stunde vor seinem Anhalten der Fall gewesen. Warum der Alkomat in dieser Zeit die vorgeschriebene Betriebstemperatur nicht erreicht haben sollte, sei nicht nachvollziehbar. Desweiteren sei kein technischer Sachverständiger beigezogen worden, der belegen hätte können, daß sehr wohl an einem Alkomat manipuliert werden könne bzw diesbezügliche technische Möglichkeiten gegeben seien. Die Behörde verliere in ihrer Begründung kein Wort darüber, daß er beinahe 20 Minuten auf die Funktionsfähigkeit des Alkomat hätte warten müssen, und zwar stehend neben dem Gendarmeriefahrzeug, während der Beamte am

Alkomat hantiert hätte. Es könne einem Autolenker keinesfalls zugemutet werden, 20 Minuten auf die Vornahme eines Alkotestes zu warten, zu der er sich unverzüglich nach Aufforderung bereit erklärt hätte. Es könne dem bekämpften Bescheid weiters in keiner Weise entnommen werden, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde unter Zugrundelegung der Strafzumessungskriterien die Tat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens so eingestuft hätte, wie dies im Spruch zum

Ausdruck gekommen sei. Es seien weder seine Einkommens- und Familienverhältnisse erforscht noch sei das Ausmaß seines Verschuldens berücksichtigt worden.

 

Es wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

Der Berufungswerber hielt sein schriftliches Vorbringen aufrecht und erklärte, daß der Alkotest lediglich an der mangelnden Einsatzfähigkeit des Alkomat gescheitert sei. Es liege keine unberechtigte Verweigerung vor. Seiner Ansicht nach hätte das Gerät nicht ordnungsgemäß funktioniert. Der Beamte hätte ein - und ausgeschaltet und seitlich auf das Gerät gedrückt.

 

Der Meldungsleger, AI     , erhob seine erstinstanzliche Zeugenaussage zu seiner Aussage und stellte ergänzend fest, daß sie knapp vor der Anhaltung von der Dienststelle zum Ort der Anhaltung gefahren seien. Der Alkomat brauche, bis er seine Betriebstemperatur erreiche, bis zu 20 Minuten. Die Amtshandlung selbst sei gegen 01 10 Uhr begonnen worden und hätte der Berufungswerber gegen 01 20 Uhr den

Alkotest verweigert. Die Angaben in der Anzeige seien auch hinsichtlich der Alkoholisierungssymptome richtig. Der Beschuldigte hätte bereits zu Beginn der Amtshandlung erklärt, daß es bessere Methoden gebe als den Alkomat, dessen Ergebnisse angezweifelt würden.

Der Beifahrer hätte den Berufungswerber schließlich in der Weise beeinflußt, daß es zur Verweigerung gekommen sei. Sie seien mit einem

VW-Bus unterwegs gewesen. Die Heckklappe sei geöffnet gewesen und dort hätte sich der Alkomat befunden. Der Berufungswerber hätte sich im Bereich des Dienstfahrzeuges aufgehalten, jedoch nicht ständig im Bereich des Alkomat. Der Beifahrer hätte sich beim Beschuldigten befunden. Zum Zeitpunkt der endgültigen Verweigerung des Alkotestes durch den Berufungswerber sei das Gerät einsatzbereit gewesen.

Es hätte keine Probleme mit diesem Gerät gegeben. Wann vor der

Beanstandung der letzte Test bzw nach der Beanstandung der nächste

Test durchgeführt worden sei, könne er nach dieser Zeitspanne nicht

sagen. Das Gerät sei bereits beim Wegfahren vom Posten eingeschaltet

gewesen. Es dauere dann bis zu etwa 20 Minuten bis zur

Betriebsbereitschaft. Unmittelbar nach der Verweigerung des

Alkotests

durch Herrn         sei kein weiterer Alkotest durchgeführt worden.

Sie hätten den Anhalteort anschließend verlassen.

 

GrI       bemerkte zeugenschaftlich, daß er sich an den Vorfall

insoweit erinnern könne, als sie den Alkomat mit ihrem

Dienstfahrzeug

mitgeführt hätten. Der Beschuldigte sei angehalten worden und seien

Alkoholisierungssymptome festgestellt worden. Er sei zum Alkotest

aufgefordert worden. Der Alkomat hätte noch nicht die erforderliche

Betriebstemperatur gehabt. Herr         hätte warten müssen und

hätte

schließlich die Durchführung des Alkotestes mit dem Hinweis

verweigert, daß es bereits bessere Methoden zur Feststellung des

Alkoholgehaltes gebe. Während der Wartezeit sei von ihm immer wieder

nachgeschaut worden, ob die Betriebstemperatur schon erreicht worden

sei. Eine gewisse Wartezeit bis zum Erreichen der Betriebstemperatur

sei immer erforderlich. Manipulationen am Gerät seien unmöglich und

auch keine vorgenommen worden.

Er hätte lediglich einen Schalter zur Durchführung des Testes betätigt. Herr         hätte keine Angaben darüber gemacht, daß er eine Blutabnahme wolle oder mit einem anderen Gerät den Alkotest machen wolle. Er könne sich schon daran erinnern, daß ein Beifahrer anwesend gewesen sei. Die beiden Herren hätten miteinander gesprochen. Ob der Beifahrer den Beschuldigten von der Durchführung abgehalten hätte, könne er nicht sagen.

 

Der Zeuge                gab an, daß sie zum Tatzeitpunkt in eine

Verkehrskontrolle gekommen seien. Der Beamte hätte den

Berufungswerber zum Alkomattest aufgefordert. Herr         sei zur

Durchführung bereit gewesen. Der Beamte hätte am Alkomat

herumgedrückt, dieser sei jedoch nicht einsatzbereit gewesen. Nach

etwa 20 bis 30 Minuten sei der Alkomat einsatzfähig gewesen. Herr

hätte jedoch den Beamten gegenüber erklärt, daß dieser Alkomat nicht

funktioniere und er den Test auf einem anderen Alkomaten ablegen bzw

eine Blutabnahme wolle. Er sei neben Herrn          im Bereich des

Dienstfahrzeuges gestanden. Der Beamte hätte am Alkomat

herumgeschaltet. Sonstige Manipulationen hätte es nicht gegeben.

 

Im Schlußwort hielt der Berufungswerber sein schriftliches Vorbringen

aufrecht und ergänzte es dahingehend, daß eine unberechtigte Verweigerung nicht vorliege. Der Berufungswerber sei zum Alkotest bereit gewesen. Aufgrund der Nichteinsatzfähigkeit des Alkomat hätte der Beschuldigte Bedenken bekommen. Er hätte einen anderen Alkomat verlangt bzw eine Blutabnahme. Er ersuche, dieses Vorbringen zumindest bei der Strafhöhe als mildernd zu werten.

 

Auf eine mündliche Verkündung der Berufungsentscheidung wurde verzichtet.

 

Darüber wurde folgendes erwogen:

 

Einleitend ist festzustellen, daß besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe berechtigt sind, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, auf Alkoholgehalt zu untersuchen.

 

Es sind daher keinerlei zusätzliche Voraussetzungen - wie die Feststellung von Alkoholisierungssymptomen - für eine derartige Aufforderung notwendig. Liegen wie im gegenständlichen Fall dennoch Alkoholisierungssymptome, und zwar ua ein deutlicher Geruch der Atemluft nach Alkohol vor, so ist dies ein als zusätzliches Indiz für

eine vermutete Alkoholisierung zu werten. Es ist daher nicht von Bedeutung, ob die vorhandenen Alkoholisierungssymptome präzisiert wurden, was im übrigen - entgegen der Behauptung des Berufungswerbers

- tatsächlich geschehen ist. Das Vorbringen des Berufungswerbers, es sei kein Alkoholgeruch aus dem Mund vorgelegen, ist daher bedeutungslos. Im übrigen hat der Berufungswerber aber selbst zugegeben, am Tatabend Alkohol konsumiert zu haben.

 

Der Feststellung des Berufungswerbers, zum Tatzeitpunkt nicht alkoholisiert gewesen zu sein, ist zu entgegnen, daß die Frage einer tatsächlichen Alkoholisierung bei einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b in Verbindung mit § 5 Abs 2 StVO 1960 kein Beweisthema ist (VwGH vom 28 09 1988, Zl 88/02/0079; vom 16 12 1992, Zl 92/02/0254; vom 25 01 1995, Zl 95/03/0009).

 

Die vom Berufungswerber angeführte Bereitschaft zur Blutabnahme ist ebenfalls nicht von Bedeutung, da zum einen der Tatbestand des § 99 Abs 1 lit b in Verbindung mit § 5 Abs 2 StVO 1960 mit der Verweigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet ist (VwGH vom 21 11 1986, Zl 86/18/0217), zum anderen die Bereitschaft zur Durchführung einer Blutabnahme die Tatsache der Verweigerung des Alkotestes nicht aufhebt (vgl hiezu Verwaltungsgerichtshof vom 15 10 1987, Zl 87/02/0060).

Die Amtshandlung ist nach der Verweigerung des Alkotestes als beendet

anzusehen, auch wenn der Betroffene selbst anschließend eine Blutabnahme verlangt (VwGH vom 24 02 1995, Zl 95/02/0016). Die Meinung des Berufungswerbers, wonach der Meldungsleger verpflichtet war, ihn über die rechtlichen Folgen einer Alkotestverweigerung aufzuklären, ist verfehlt (VwGH vom 28 03 1990, Zl 89/03/0260). Einem geschulten und geprüften Kraftfahrzeuglenker ist wohl zweifelsfrei die Kenntnis derartig wesentlicher Bestimmungen

der StVO 1960, wie es die gegenständlichen Bestimmungen darstellen, zuzumuten.

 

Es ist für das Vorliegen des gegenständlichen Tatbestandes auch nicht

von Relevanz, ob sich der Berufungswerber vorerst zur Durchführung eines Alkotestes bereiterklärte und sich erst im Zuge der Wartezeit zur Verweigerung entschloß. Es ist wohl weder Sache des Betroffenen an Ort und Stelle die Funktionsfähigkeit und Betriebsbereitschaft des

Alkomat zu beurteilen noch zu beurteilen, ob der durchzuführende Alkotest gültig bzw repräsentativ sein würde, zumal der Berufungswerber selbst zugegeben hat, auf diesem Gebiet ein Laie zu sein. Hat der Proband nach Durchführung des Alkotestes Zweifel an der

Richtigkeit des Ergebnisses, besteht für ihn die Möglichkeit, durch eine Blutabnahme den Gegenbeweis zu liefern.

In diesem Zusammenhang ist auf die eindeutige Aussage des Meldungslegers sowie des Zeugen GrI       zu verweisen, wonach sich der Alkomat lediglich in der Aufwärmphase befunden hat (laut Betriebsanleitung kann diese Phase bis zu 15 Mintuen dauern) und die grundsätzliche Funktionstüchtigkeit des Gerätes gegeben war. Es besteht keine begründete Veranlassung, an der Richtigkeit der übereinstimmenden Aussagen der beiden Beamten zu zweifeln.

 

Dem Vorwurf des Manipulierens am Alkomat durch den bedienenden

Gendarmeriebeamten ist zu entgegnen, daß dem Senat die

Funktionsweise

des Alkomat aufgrund einer Vorführung durch einen geschulten Beamten

bekannt ist und wird deshalb festgestellt, daß eine Manipulation

insoweit, als dadurch technische Abläufe im Gerät beeinflußt werden

könnten, ausgeschlossen ist. Die Einholung eines

Sachverständigengutachtens erübrigte sich schon aus diesem Grunde

(siehe auch Betriebsanleitung). Im übrigen handelt es sich hiebei um

einen Erkundungsbeweis. Der Zeuge               , Beifahrer des

Berufungswerbers zum Tatzeitpunkt, bestätigte im übrigen die Aussage

des GrI      , wonach er einen Schalter zur Durchführung des Testes

am Gerät betätigt hätte, insoweit, als dieser erklärte, der Beamte hätte am Alkomat herumgedrückt. Weitere Manipulationen wurden in Übereinstimmung mit den beiden Gendarmeriebeamten auch vom Entlastungszeugen des Berufungswerbers verneint.

 

Weiters ist dem Berufungswerber entgegen seiner Behauptung eine Wartezeit von 20 Minuten bis zur Betriebsbereitschaft des Alkomat ohne Zweifel zuzumuten, auch wenn er während dieser Zeit neben dem Gendarmeriefahrzeug stehen mußte. (Beim Berufungswerber handelt es sich um einen 26-jährigen jungen Mann.) Im übrigen ergibt sich aus der Anzeige eine Zeitspanne von 10 Minuten zwischen der Anhaltung und

der Verweigerung des Alkotestes. In diesem Zusammenhang ist auch ohne

Bedeutung, warum der Alkomat nicht bereits in betriebsbereitem Zustand war, als der Berufungswerber zur Durchführung eines Alkomattestes aufgefordert wurde. Erhebungen, wann der Meldungsleger seine Position eingenommen hat, konnten daher als unerheblich entfallen. Im übrigen stellte der Meldungsleger diesbezüglich fest, daß sie erst kurz vor der Anhaltung des Berufungswerbers den Standort

eingenommen hätten und der Alkomat deshalb noch nicht seine Betriebstemperatur erreicht hatte. Es besteht auch in diesem Zusammenhang keine begründete Veranlassung, an der Richtigkeit der Aussagen des Meldungsleger zu zweifeln, der im Gegensatz zum Berufungswerber unter der Strafdrohung des § 289 StGB steht, während es dem Berufungswerber freisteht, seine Verteidigung so zu wählen, daß er möglichst Straffreiheit erlangt.

 

Die Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b in Verbindung mit § 5 Abs 2 StVO 1960 wird daher als erwiesen angenommen.

 

Zur Strafbemessung:

 

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in erheblichem

Maße das an der Verkehrssicherheit bestehende Interesse, dem die Strafdrohung dient.

Der objektive Unrechtsgehalt der Tat ist selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen als schwerwiegend anzusehen.

 

Daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder, daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund besonderer Tatumstände anzunehmen

und ist daher das Verschulden des Berufungswerbers als gravierend anzusehen.

 

Bei der Strafbemessung war erschwerend zu werten, daß der Berufungswerber einschlägig vorbestraft ist. Mildernd war kein Umstand zu werten, insbesondere auch nicht die Tatsache, daß der Alkomat zum Zeitpunkt der Aufforderung des Berufungswerbers zum Alkotest noch nicht betriebsbereit war und dieser daher eine Wartezeit in Kauf nehmen mußte.

 

Gleichzeitig  war auf  die  Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen (Einkommen: S 7800,-- monatlich Notstandsunterstützung; Vermögen:

PKW; Sorgepflichten: keine).

 

Unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Strafrahmen von S 8000,-- bis

S 50 000,-- und die oben angeführten Strafzumessungsgründe, insbesondere den Erschwerungsgrund, ist die verhängte Strafe auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers als angemessen anzusehen.

 

Eine Strafe muß geeignet sein, den Berufungswerber von einer Wiederholung der Tat ausreichend abzuschrecken und generalpräventive Wirkungen zu entfalten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Untersuchung der Atemluft, Alkomat, Wartezeit, Zumutbarkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten