TE UVS Steiermark 1996/11/11 303.13-45/95

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Veröffentlicht am 11.11.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch die Kammermitglieder Dr. Renate Merl, Dr. Erwin Ganglbauer und Dr. Herbert Thaller über die Berufung des Herrn J. F., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 7.11.1995, GZ.: 15.1 1995/11909, wie folgt entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) dem Grunde nach abgewiesen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, daß über den Berufungswerber gemäß § 19 VStG eine Strafe von S 12.000,--, im Uneinbringlichskeitsfall 2 Tage Ersatzarrest, welche binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten ist, verhängt wird.

Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von S 1.200,--; dieser ist binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Die verletzte Bestimmung lautet:

"§ 26 Abs 1 erster Satz AuslBG in Verbindung mit § 28 Abs 1 Z 2 lit. c AuslBG in Verbindung mit § 9 Abs 1 VStG."

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber als handelsrechtlichem Geschäftsführer und daher als zur Vertretung nach außen Berufenem gemäß § 9 VStG der Firma M. Fertighaus und HandelsgesmbH, G., E-J-Straße 53, zur Last gelegt, obwohl er am 30.11.1994 dazu aufgefordert worden sei, dem Landesarbeitsamt Steiermark (AMS Steiermark) die Anzahl und den Namen der im Betrieb im konkreten auf der Baustelle Preisberg 55 beschäftigten Ausländer bekanntzugeben, dieser Verpflichtung zumindest bis 4.10.1995 nicht nachgekommen zu sein. Er habe dadurch gegen § 26 Abs 1 AuslBG verstoßen. Über ihn wurde gemäß § 28 Abs 1 Z 2 lit c AuslBG eine Geldstrafe in Höhe von S 30.000,-- (10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

In der Berufung vom 23.11.1995 wurde ausgeführt, er habe zum Zeitpunkt des Verlangens am 30.11.1994 um 17.00 Uhr keine Ausländer beschäftigt. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt auf Grund der am 22. April 1996 und am 11. November 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung (siehe auch Akt 303.13-35/95) bei welcher die Zeugen Ing. K. B. (AMS Steiermark), J. P., Gesellschafter der M. Fertighaus- und HandelsgesmbH, R. Sp., L. Sp.

(Auftraggeber der gegenständlichen Baustelle) und P. H. (Vater der Bauherrin und Anrainer) gehört wurden, fest:

1.) Allgemeines:

Die M. Fertighaus- und Handelsgesellschaft mbH mit Sitz in S. bei G. ist im Firmenbuch unter Fn 31208 W eingetragen. Als Geschäftsführer vertritt der Berufungswerber seit 6.5.1993 selbständig. Der Berufungswerber ist gleichzeitig Gesellschafter mit einem Geschäftsanteil von 25 % an der Stammeinlage. Weitere Gesellschafter sind J. P. mit einem Anteil von 50 % an der Stammeinlage, sowie R. F. mit einem Anteil von 25 %. Die M. Fertighaus- und HandelsgesmbH war im Jahr 1994 vom Ehepaar Sp. beauftragt worden, im Raume St. in P-berg 55 ein komplettes Wohnhaus zu errichten. Die Arbeiten wurden im Zeitraum Oktober 1994 bis März 1995 durchgeführt, wobei vom Unternehmen selbst mit eigenen Arbeitnehmern die Holzkonstruktion errichtet wurde. Alle übrigen Arbeiten (Elektroinstallationen, Heizung usw.) waren an Subfirmen vergeben worden. In den Tagen vor der gegenständlichen Kontrolle wurden vom Gesellschafter J. P., der im Unternehmen sonst keine weitere Funktion bekleidet, die 5 verfahrensgegenständlichen Ausländer vom Arbeitsstrich vor dem Arbeitsamt in der Babenbergerstraße in Graz geholt und auf der Baustelle zur Aufstellung von Holzwänden eingesetzt. Auf Grund eines Hinweises begab sich Ing. K. B. vom Arbeitsmarktservice Steiermark am 30.11.1994 zur Baustelle, wo bei seinem Eintreffen zwei Ausländer gerade damit beschäftigt waren, eine hölzerne Wand aufzustellen. Auf Anruf flüchteten 4 der 5 angetroffenen Personen. Einer der Ausländer wies sich als F. B. aus und gab auch ohne Zögern die Namen von 4 anderen slowenischen Staatsbürgen bekannt. Er sowie die 4 anderen Slowenen hätten am Montag, dem 28.11.1994 von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr gearbeitet, am Dienstag von 09.00 Uhr bis 17.30 Uhr und am Mittwoch, dem Tag der Kontrolle ebenfalls von 09.00 Uhr bis zum Kontrollzeitpunkt um 16.00 Uhr. Sie würden von einem Österreicher namens J. P. abgeholt werden. In der Folge erschien der Berufungswerber persönlich auf der Baustelle. Er gab gegenüber Ing. B. an, daß die ausländischen Arbeitskräfte am Arbeitsstrich in Graz angeworben worden seien, weil er sie aus Mangel an Arbeitskräften bräuchte. Ob der Berufungswerber angab, er selbst habe die verfahrensgegenständlichen Ausländer angeworben, läßt sich nicht mehr feststellen. Der Berufungswerber wurde von Ing. B. ausdrücklich aufgefordert, Anzahl und Namen der ausländischen Arbeitskräfte telefonisch dem Landesarbeitsamt bekanntzugeben. Zu diesem Zwecke gab Ing. B. dem Berufungswerber die Telefonnummer seines Handys

sowie jene des Landesarbeitsamtes. Der Berufungswerber sicherte dem Kontrollbeamten zu, die Namen der Ausländer bekanntzugeben. Zu diesem Zeitpunkt war der slowenische Staatsangehörige F. T. noch anwesend und gab im Beisein des Berufungswerbers an, er werde noch am gleichen Tage von Herrn P. abgeholt. Sämtliche Ausländer hatten ihre Sachen in dem Wagen (es handelte sich dabei um einen VW-Pritschenwagen mit dem Kennzeichen GU 6 NJR,

der auf die M. Fertighaus- und HandelsgesmbH zugelassen ist). Anläßlich einer anderen Baustellenkontrolle der verfahrensgegenständlichen Firma am 6.9.1995 wurde der Berufungswerber neuerlich aufgefordert, die Namen der am 30.11.1994 angetroffenen Personen bekanntzugeben. In den gesamten Monaten vom Zeitpunkt der Kontrolle am 30.11.1994 bis zum Tag der Anzeigenlegung am 11.9.1995 langte weder schriftlich noch telefonisch die erbetene Auskunft beim Arbeitsmarktservice ein. Dies deshalb, weil der Berufungswerber entgegen seiner Zusicherung die geforderten Auskünfte gar nicht erteilte.

2.) Beweiswürdigung:

Daß auf der Baustelle ausländische Arbeitskräfte beschäftigt waren, geht aus den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen J. P., Ing. K. B., R. und L. Sp. sowie P. H. hervor. Daß die besagten Ausländer übrigens nicht nur am Tag der Kontrolle, sondern bereits seit dem 28.11.1994 auf der Baustelle der M. FertighausgesmbH arbeiteten, geht aus der Aussage des Zeugen R. Sp.

hervor, der angab, die am Tag der Kontrolle angetroffene Arbeitspartie auch schon in den Tagen zuvor in gleicher Zusammensetzung auf der Baustelle arbeiten gesehen zu haben. Die Aussage des Zeugen P., die Ausländer erst am Tag der Kontrolle nur für einige Stunden Reinigungsarbeiten geholt zu haben, ist demgegenüber unglaubwürdig. Auf den von Ing. B.

aufgenommenen Fotos ist ersichtlich, daß die Ausländer mit dem Aufstellen der Holzkonstruktion beschäftigt waren. Jedenfalls bestätigt auch der Zeuge P., daß er zumindest am Tag der Kontrolle Ausländer im firmeneigenen Wagen zur Baustelle P.-berg 55 gebracht hatte. Hinsichtlich der Identität und der Nationalität ist festzuhalten, daß sich der slowenische Staatsangehörige F. T. gegenüber dem einschreitenden Beamten ausgewiesen hatte, wodurch nicht nur seine Identität, sondern auch seine Staatsangehörigkeit und seine Eigenschaft als "Ausländer im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes" erwiesen. Es bestehen keine Bedenken zur Annahme, daß die von T. gegenüber Ing. B. gemachten Angaben über die Identität und die Staatsangehörigkeit der geflüchteten Personen der Wahrheit entsprechen. Diese Annahme wird zusätzlich dadurch erhärtet, daß Ing. B. bei seinem Eintreffen auf der Baustelle hörte, wie sich die arbeitenden Personen in einer fremden Sprache - slowenisch oder serbokroatisch - unterhielten.

Bemerkenswert ist, daß der Berufungswerber gegenüber dem Zeugen R. Sp. unmittelbar nach der Kontrolle angab, "mit den Ausländern (!!!) sei ohnehin alles in Ordnung, er habe die Papiere im Büro", später dem Zeugen jedoch erzählte, daß er in seinem Büro 4 Beschäftigungsbewilligungen für Ausländer habe, mit denen man dann manipulieren könne. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hält daher für erwiesen, daß am 30.11.1994 von der M.

FertighausgesmbH 5 Ausländer beschäftigt worden waren.

Der Berufungswerber ist im übrigen dem an ihn in der mündlichen Verhandlung vom 22.4.1996 erteilten Auftrag zur Namhaftmachung etwaiger, in der Kontrollwoche auf der Baustelle eingesetzter Arbeiter ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen. Er hat sich daher selbst einer möglichen Beweisführung entäußert, daß auf der Baustelle legal beschäftigte Ausländer oder Österreicher eingesetzt gewesen wären.

Daß der Berufungswerber die Namen dieser Ausländer während des Zeitraums von fast einem Jahr trotz zweimaliger Aufforderung, nämlich am 30.11.1994 und am 6.9.1994 nicht bekanntgegeben hat, geht aus der glaubwürdigen Aussage des Zeugen Ing. K. B. hervor. Das Vorbringen des Berufungswerbers, er habe beim Landesarbeitsamt angerufen und hätte dort die Auskunft erhalten, einen Ing. B. gäbe es dortamts nicht, ist unglaubwürdig, weil der Beamte zum damaligen Zeitpunkt bereits seit über 3 Jahren für diese Behörde tätig war und die dortige Telefonzentrale in dieser Zeit unzählige Gespräche an ihn vermittelt hatte. Der Name des Kontrollbeamten war auch seit 3 Jahren in der offiziellen Telefonliste enthalten. Selbst wenn der Berufungswerber bei ein oder zwei Versuchen nicht zu Ing. B. durchgedrungen wäre, wäre es ihm unbenommen und zumutbar gewesen, die geforderte Auskunft auch schriftlich zu erteilen.

Wenn der Berufungswerber vorbringt, die Namen auch

im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht bekanntgegeben zu haben, da er diese nicht wisse und überhaupt bezweifle, ob es sich um die richtigen Namen handle, so ist dies zwar durchaus möglich, da die Anwerbung der Ausländer durch J. P. erfolgte. Zur Beurteilung der Strafbarkeit spielt die Frage, ob der Berufungswerber die Namen der Ausländer deshalb nicht bekanntgegeben hat, weil er sie gar nicht kannte oder sie nicht bekanntgeben wollte, keine Rolle.

3.) Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 26 Abs 1 sind die Arbeitgeber verpflichtet, den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern sowie den Trägern der Krankenversicherung, auf deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekanntzugeben.

Diese Bestimmung verpflichtet die Arbeitgeber implizit, die Identität jeder beschäftigten Person vor Eingehung eines Beschäftigungsverhältnisses zu erheben, damit er beurteilen kann, ob es sich dabei um einen Ausländer gemäß § 2 Abs 1 im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes handle. Wenn der Berufungswerber daher den Hauptgesellschafter J. P. mit der Anwerbung von Arbeitskräften am Arbeitsstrich in Graz beauftragt, so wäre es seine Verpflichtung gewesen, ihn anzuweisen, die Identität der angeworbenen Arbeitnehmer zu überprüfen. Der Berufungswerber hat dem Zeugen P. jedoch überhaupt keine Anweisungen hinsichtlich der am Arbeitsstrich anzuwerbenden Personen erteilt, wobei allgemein bekannt ist, daß dort zu einem nicht unbeträchtlichen Teil Ausländer ihre Arbeitskraft feilbieten. Auch wenn der Berufungswerber die Identität der von P. angeheuerten 5 Slowenen tatsächlich nicht kannte, vermag an der Tatbildmäßigkeit nichts zu ändern.

4.) Strafbemessung:

§ 19 Abs 1 VStG enthält jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Demnach ist bei der Wertung der Tat innerhalb der Grenzen des gesetzten Strafrahmens insbesondere davon auszugehen, in welchem Ausmaß diejenigen Interessen gefährdet worden sind, deren Schutz die Strafdrohung dient. Der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, ist ebenso bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.

Zweck der übertretenen Bestimmung ist es, den Behörden überhaupt erst die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu ermöglichen.

Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei der Strafbemessung war als mildernd die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, als erschwerend nichts zu werten. Dem Beschuldigten ist zumindest bedingt vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen, da ihm nach eigener Aussage bekannt war, daß ein Teil der am Arbeitsstrich wartenden Personen Ausländer sind und er dem Gesellschafter P. keinerlei diesbezügliche Anweisungen erteilt hat. Er hat damit die Beschäftigung illegaler Ausländer billigend in Kauf genommen.

Darüberhinaus gehörte die Beschäftigung illegaler Ausländer zu seiner grundsätzlichen Geschäftspolitik. Bei der Strafbemessung ist weiters ein monatliches Einkommen von S 19.000,-- als Geschäftsführer der M. BaugesmbH, Grundbesitz im Wert von S 25,0 Millionen, welcher mit 20 Millionen belastet ist und keine Sorgepflichten zu berücksichtigen. Gemäß § 28 Abs 1 Z 2 lit c AuslBG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 26 Abs 1 AuslBG den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämter sowie den Trägern der Krankenversicherung auf der Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer nicht bekanntgibt, die zur Durchführung des Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte nicht erteilt oder in die erforderlichen Unterlagen nicht Einsicht gewährt, mit Geldstrafe von S 2.000,-- bis S 30.000,-- zu bestrafen. Bei Abwägung der Strafzumessungsgründe ist die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit jedenfalls so ins Gewicht fallend, daß die von der ersten Instanz vorgenommene Verhängung der Höchststrafe nicht als gerechtfertigt erscheint. Für die Verhängung einer Geldstrafe im Bereich der Mindeststrafe ist aber ebenfalls kein Raum gegeben, da dem Berufungswerber immerhin vorsätzliches Verhalten zur Last zu legen ist und es offenkundig zu seiner Geschäftspolitik gehört, illegale Ausländer zu beschäftigen. Es war daher eine Geldstrafe in der Höhe zu verhängen, die sicherstellt, daß er in Zukunft von Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes abgehalten wird. Daß diese Geldstrafe näher bei der Mindeststrafe als bei der Höchststrafe gelegen ist, hängt damit zusammen, daß letztendlich ohnedies eine Bestrafung wegen Beschäftigung der verfahrensgegenständlichen Ausländer im Verfahren 303.13-35/95 erfolgen konnte.

Schlagworte
Auskunftspflicht Identitätsfeststellung Namen Anzahl
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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