TE UVS Steiermark 1996/11/13 30.2-11/96

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Veröffentlicht am 13.11.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl Ruiner über die Berufung des Herrn B. V., gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 20.11.1995, GZ.: Cst-2880/95, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung, nach durchgeführter öffentlicher, mündlicher Verhandlung, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, von der Fortführung des Verfahrens abgesehen und gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG die Einstellung verfügt.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber eine Übertretung des § 9 Abs 2 StVO zur Last gelegt und hiefür gemäß § 99 Abs 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von S 1.500,-- (2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gemäß § 64 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von S 150,-- vorgeschrieben.

In seiner Berufung brachte der Berufungswerber im wesentlichen vor, daß aus dem ersten Foto ersichtlich sei, daß sich sein PKW ca. 3 Meter vor dem Schutzweg befunden habe. Daraus sei auch nicht ersichtlich, ob sich der Fußgänger bereits auf dem Schutzweg befunden

habe und für ihn als Lenker sei auch nicht erkennbar gewesen, daß dieser die Straße überqueren wolle. Auf dem zweiten Foto sei zwar ersichtlich, daß der Fußgänger auf dem Schutzweg steht, er sich mit seinem Fahrzeug jedoch schon auf bzw. hinter dem Schutzweg befinde, weshalb der Fußgänger gar nicht mehr in seinem Blickfeld gewesen sei. Er sei daher der Auffassung, daß für ihn nicht erkennbar gewesen sei, daß der Fußgänger die Fahrbahn überqueren habe wollen und er ihn daran gehindert habe.

Bei der mündlichen Verhandlung brachte der Berufungswerber ergänzend vor, daß sich aus dem im Akt befindlichen Lichtbild auf AS 8 ergebe, daß sich die Fußgängerin mit ihrem Hund bei Annäherung an den gegenständlichen Schutzweg noch auf dem Gehsteig befunden habe und sich überdies aus ihrer Stand- bzw. Gehposition schließen ließe, daß sie den Gehsteig in Richtung Oper benutzen werde. Es sei daher bei Annäherung an den Schutzweg nicht erkennbar gewesen, daß die Fußgängerin den Schutzweg zwecks Überqueren desselben benutzen habe wollen. Auf dem Foto AS 7 sei klar ersichtlich, daß er in einer Entfernung von etwa 2 Metern von der Fußgängerin den Schutzweg bereits beinahe überquert habe, als diese auf die Fahrbahn getreten sei, wobei aus den Lichtbildern keineswegs klar hervorgehe, daß die Fußgängerin mit ihrem Hund, der zum Zeitpunkt der Aufnahme des Lichtbildes auf AS 7 sich noch auf dem Gehsteig befand, den Schutzweg tatsächlich habe überqueren wollen. Für ihn sei jedenfalls im Zuge seiner Annäherung an den gegenständlichen Schutzweg keineswegs klar erkennbar gewesen, daß die Fußgängerin samt Hund den Schutzweg erkennbar

benutzen habe wollen. Schon gar nicht habe sich diese zum Zeitpunkt, als er sich mit einer Geschwindigkeit von etwa 20 bis 30 km/h dem Schutzweg genähert habe, auf dem Schutzweg befunden. Er selbst habe die Fußgängerin samt Hund damals jedenfalls überhaupt nicht bemerkt. Aus den Lichtbildern gehe auch klar hervor, daß auch eine Gefährdung oder Behinderung der Fußgängerin durch sein Fahrverhalten nicht eingetreten sei.

Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens wird festgestellt, daß der Berufungswerber sein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug zur Tatzeit am Tatort in Fahrtrichtung Nordwesten lenkte und dabei eine Fahrgeschwindigkeit von etwa 20 bis 30 km/h einhielt. Im Bereich des dort befindlichen Schutzweges hielt sich eine Fußgängerin mit einem an der Leine mitgeführten Hund auf dem Gehsteig auf, kehrte dem mit seinem Fahrzeug herannahenden Berufungswerber den Rücken zu und blickte in Richtung Nordwesten. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Berufungswerber mit seinem Fahrzeug, wie sich aus dem Lichtbild in AS 8 ergibt, unmittelbar vor dem Schutzweg, und überquerte im Gegenverkehr in diesem Moment gerade ein PKW den Schutzweg. Aus den Lichtbild in AS 7 ergibt sich weiters, daß zum Zeitpunkt als die Fußgängerin, welche nach wie vor ausschließlich in Richtung Nordwesten blickte, auf die Fahrbahn getreten war, sich das Fahrzeug des Berufungswerbers gerade noch auf dem Schutzweg

befand und von dieser etwa zwei Meter entfernt war. Zu diesem Zeitpunkt herrschte, wie aus dem Lichtbild hervorgeht, keinerlei Gegenverkehr.

Dem Berufungswerber wurde im angefochtenen Bescheid vorgeworfen, er habe als Lenker seines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges "einen Fußgänger, der sich auf einem Schutzweg befand, nicht das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn ermöglicht."

Gemäß § 9 Abs 2 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, einem Fußgänger, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, daß er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten.

Wie sich aus den obigen Feststellungen ergibt, ist nicht als erwiesen anzunehmen, daß sich die Fußgängerin bei Annäherung an den Schutzweg bereits auf diesem befunden habe. Desgleichen geht aus den Lichtbildern auch nicht eindeutig hervor, daß die Fußgängerin diesen Schutzweg erkennbar benutzen wollte, woraus sich für den sich dem Schutzweg nähernden Berufungswerber die Verpflichtung ergeben hätte, ihr das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Allein aus der sich aus den Fotos ergebenden Stellung und vor allem der Blickrichtung der Fußgängerin, ergibt sich keinesfalls klar und für einen herannahenden Fahrzeuglenker erkennbar, daß diese den Schutzweg zwecks Überqueren der Fahrbahn tatsächlich benutzen will, da in einem solchen Fall wohl davon ausgegangen werden muß, daß der Fußgänger zumindest in Richtung des sich von links nähernden Verkehrs blickt, um dann den Schutzweg zwecks Überqueren der Fahrbahn zu betreten.

Die dem Berufungswerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Tat ist diesem somit nicht zweifelsfrei einzulasten, weshalb wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden war.

Schlagworte
Fußgänger Schutzweg Lenker erkennbar benützen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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