TE UVS Burgenland 1996/11/21 06/02/96003

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Veröffentlicht am 21.11.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied

Mag Grauszer über die Berufung des Herrn Bürgermeisters            ,

geboren am 12 06 1951, pA Gemeindeamt                   , vom

,

gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am

See vom 25 06 1996, Zl 300-8612-1995, wegen Bestrafung nach dem

Wasserrechtsgesetz 1959 zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

1.1. Mit Schreiben vom 14 06 1995 des Amtes der Bgld Landesregierung, Zl VI/2-W-652/10-1995, wurde der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See der Bericht der Abt XIII/3, Zl XIII/3-1139/884-1995, mit dem Auftrag übermittelt, gegen den für die illegalen Ablagerungen Verantwortlichen ein Strafverfahren gemäß § 137 Abs 3 lit f) Wasserrechtsgesetz 1959 einzuleiten. Dieser Bericht bezieht sich auf eine Überprüfung der Bauschuttdeponie der Gemeinde               vom 15 03 1995 und gibt als Ergebnis wieder, daß die in Mietenform gelagerten organischen Abfälle nahezu restlos entfernt worden seien, unreifer Kompost lagere in kleineren Mengen entlang der südwestlichen Grundstücksgrenze. Größere Mengen von Baum- und Strauchschnitt hätten im Übergangsbereich zu Niveau 2 gelagert, organische Abfälle würden nach wie vor übernommen und am Areal verbrannt werden. Der Bericht bezieht sich auf einen Bescheid zur Zl VI/2-W-652/4-1994 (Anmerkung: ohne Datum, aber offenbar genehmigt am 28 07 1994 und beinhaltend einen wasserpolizeilichen Auftrag des Landeshauptmannes von Burgenland gemäß § 138 Abs 1 lit a)

iVm § 31b WRG 1959, wonach die Gemeinde Frauenkirchen als Betreiberin

einer wasserrechtlich nicht bewilligten Anlage zur Ablagerung von Abfällen auf näher bezeichneten Grundstücken ua verpflichtet wird, die dort gelagerten biogenen Abfälle bis längstens 31 08 1994 zu beseitigen). Diesem Bescheid ist zu entnehmen, daß die der Gemeinde          mit Bescheid vom 22 06 1992, Zl IX-F-14/5-1992, von

der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See wasserrechtlich bewilligte

Errichtung einer Bauschuttdeponie unter anderem auf vorgenannten Grundstücken nicht verwirklicht wurde, da die vorgesehenen baulichen Maßnahmen nicht getroffen wurden. Bei einem Lokalaugenschein am 20 05

1994 sei auf der auf diesem Areal in Betrieb befindlichen Bauschuttdeponie unter anderem festgestellt worden, daß im nördlichen

Teil des Areals und entlang der westlichen Grundstücksgrenze biogene Abfälle gesammelt und gelagert werden.

 

1.2. Mit Strafverfügung vom 24 11 1995 wurde gegen den Bürgermeister dieser Gemeinde das Strafverfahren eingeleitet, in der ihm als nach außen vertretungsbefugtes Organ zur Last gelegt wird, daß die Gemeinde           durch die Zwischenlagerung von Gartenabfällen und landwirtschaftlichen Abfällen (ca 120 m3) auf näher bezeichneten Grundstücken im Zeitraum vom 15 06 1995 bis zumindest 09 11 1995 eine

Einwirkung auf Gewässer, insbesondere des (gemeint wohl: das) Grundwasser(s) vorgenommen habe, wodurch § 32 Abs 2 lit c) WRG 1959 verletzt worden sei.

 

1.3. Im Einspruch vom 05 12 1995 führt der Bürgermeister aus, nicht er, sondern der namentlich bezeichnete Deponiewart sei als für die Anlage beauftragte Person verantwortlich. Der in der Strafverfügung genannte Tatzeitraum sei unrichtig, weil der Mißstand während der Verhandlung nach dem Bgld AWG am 09 11 1995 festgestellt worden sei. Es handle sich um eine neuerliche Zwischenlagerung und keine Dauerzwischenlagerung auf ein- und derselben Stelle. Wieso durch die Zwischenlagerung von 120 m3 Gartenabfälle eine meßbare Einwirkung auf

das Grundwasser abzuleiten sei, könne nicht nachvollzogen werden.

 

1.4. Nach Aufforderung zur Rechtfertigung wurde der Bürgermeister am 27 02 1996 neuerlich als Beschuldigter einvernommen, wobei er seine schriftliche Rechtfertigung im Einspruch dahingehend ergänzte, daß die Gemeinde mit Wasserrechtsbescheid des Landeshauptmannes vom 03 10

1995 beauftragt worden sei, ua die obgenannten biogenen Abfälle bis 31 12 1995 zu beseitigen, wozu der Tatvorwurf im Widerspruch stünde. Auch sei aufgrund der Ressortverteilung Herr Stadtrat verantwortlich. Eine Übertragungsverordnung des Bürgermeisters gemäß § 27 Abs 4 Bgld Gemeindeordnung vom 26 11 1991 erliegt im Akt der Bezirkshauptmannschaft. Danach ist Herr Stadtrat seit 02 01 1993 für die Gruppen: Müllbeseitigung, Bauschuttdeponie, Umweltprobleme etc zuständig.

 

Der vorgenannte Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 03 10 1995, Zl VI/2-W-652/12-1995, verpflichtet die Gemeinde als Betreiberin einer wasserrechtlich nicht bewilligten Anlage zur Ablagerung von Abfällen auf näher bezeichneten Gründstücken gemäß § 138 Abs 1 lit a) iVm § 31 lit b) WRG, die auf diesen Grundstücken gelagerten biogenen Abfälle bis spätestens 31 12 1995 zu beseitigen, wobei sich der Bescheid auf das Ergebnis einer Verhandlung vom 05 07 1995 stützt.

 

1.5. Das jetzt angefochtene Straferkenntnis legt dem Bürgermeister zur Last, daß zumindest am 09 11 1995 biogene Abfälle im Ausmaß von ca 120 m3 auf näher bezeichneten Grundstücken auf unbefestigtem Grund

zwischengelagert und durch diese Handlungsweise eine Einwirkung insbesondere auf das Grundwasser ohne die gemäß § 32 Abs 1 und 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung vorgenommen worden seien. Dadurch seien die §§ 32 Abs 1 und 2 und 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 verletzt worden. Eine Geldstrafe von S 5000,-- wurde verhängt.

 

1.6. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit dem gegenüber dem erstinstanzlichen Vorbringen dahingehend ergänzten Einwand, daß die Ortsangabe der Ablagerungen unrichtig sei, was näher ausgeführt wird.

Weiters wird gerügt, daß die Strafe im Straferkenntnis gegenüber der Strafverfügung angehoben worden sei. Auch in anderen Gemeinden würden

biogene Abfälle in größeren Mengen (gemeint offenbar: rechtswidrig) gelagert werden.

 

1.7. Da weder aus dem erstinstanzlichen Strafakt noch aus dem Straferkenntnis erkennbar ist, auf welche Tatsachenfeststellungen (im Zuge einer - nicht näher bezeichneten - Verhandlung) die Bezirkshauptmannschaft die Bestrafung gründete, wurden vom Verwaltungssenat ergänzende Ermittlungen veranlaßt. Mit Schreiben vom

13 11 1996 teilte die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See mit, die

Tatzeitannahme und die zur Last gelegte Lagerung biogener Abfälle beziehe sich auf Feststellungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung betreffend die Bewilligung nach dem Bgld AWG 1993. Hiezu wurde die Kopie einer Niederschrift vom 09 11 1995 vorgelegt, die zum Gegenstand die Bewilligung eines Zwischenlagers für Baurestmassen und

biogene Abfälle auf den bereits mehrfach genannten Grundstücken hat. Aus der Beilage A zum Befund dieser Niederschrift geht unter Punkt

A)

1) Entwurfsbeschreibung, Lage und derzeitige Nutzung des Grundstückes hervor, daß im Norden Garten- und landwirtschaftliche Abfälle (ca 120 m3) in verschieden hohen Haufen gelagert werden. Bei dieser Beilage handelt es sich um eine teilweise handschriftlich (betreffend 120 m3) ergänzte Kopie des Wasserrechtsbescheides des Landeshauptmannes von Burgenland vom 04 10 1995, Zl VI/2-W- 1357/6-1995 (Seite 3 ff), womit der Gemeinde         gemäß § 32 Abs 2

lit c) die wasserrechtliche Bewilligung unter anderem für ein Zwischenlager für biogenes Material auf den vorgenannten Grundstücken

erteilt wurde. Dieser Bescheid wurde der Gemeinde am 11 10 1995 zugestellt.

 

2. Hierüber wurde erwogen:

 

2.1. Nach dem im Straferkenntnis angezogenen § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ohne die gemäß § 32 Abs 1 und 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt. Zufolge des hier

in sachverhaltsmäßiger Hinsicht in Betracht kommenden § 32 Abs 2 lit c) WRG 1959 bedürfen Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird, einer wasserrechtlichen Bewilligung nach Abs 1, wonach Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig sind.

 

Nach dem Schuldspruch nahm die belangte Behörde als erwiesen an, daß die für die Zwischenlagerung von 120 m3 biogener Abfälle auf unbefestigtem Grund nach § 32 Abs 2 lit c) WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung zumindest am 09 11 1995 nicht vorlag. Dies kann der Verwaltungssenat nach der Aktenlage insoweit nicht nachvollziehen, weil der auf § 32 Abs 2 lit c) WRG 1959 gestützte wasserrechtliche Bewilligungsbescheid vom 04 10 1995 der Gemeinde am 11 10 1995 zugestellt wurde (siehe 1.7.). Der Verwaltungssenat kann insoweit die erstinstanzliche Annahme einer objektiven Verwirklichung

des angezogenen Tatbestandes nicht nachvollziehen. Auch der Tatzeitbeginn laut Strafverfügung findet keine aktenmäßige Deckung.

 

Hier sei - im Hinblick auf die Berufungsausführungen - angemerkt, daß

eine nach dieser Vorschrift tatbildliche Einwirkung auf Gewässer nicht erst dann vorliegt, wenn das Gewässer bereits verunreinigt ist,

sondern wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen von diesen Ablagerungen auf Gewässer zu rechnen ist.

 

2.2. Der Bescheid wird aber noch durch eine andere Rechtswidrigkeit belastet:

 

Die belangte Behörde ist nämlich entgegen dem Auftrag zur Strafverfolgung (siehe 1.1) von der unrichtigen Rechtsmeinung ausgegangen, diese nicht ordnungsgemäß betriebene Zwischenlagerung sei nach § 32 Abs 2 lit c) WRG 1959 bewilligungspflichtig und (insoweit folgerichtig) nach § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 strafbar.

 

Nach § 31b Abs 1 WRG 1959 bedarf die Ablagerung von Abfällen (die in der Folge genannte Ausnahme kann hier außer Betracht bleiben) sowie die Errichtung und der Betrieb der hiezu dienenden Anlagen einer wasserrechtlichen Bewilligung durch den Landeshauptmann; § 32 Abs 2 lit c) findet keine Anwendung. Keiner Bewilligung bedarf das ein Jahr nicht überschreitende ordnungsgemäße Bereithalten von Abfällen zum Abtransport, zur Verwertung oder zur sonstigen Behandlung.

 

§ 31b Abs 1 WRG 1959 erfaßt sowohl die Ablagerung von Abfällen als auch die Errichtung und den Betrieb der hiezu dienenden Anlagen, wobei diese Bewilligungspflicht solange dauert, als die Abfälle gelagert sind. Diese Bestimmung umfaßt daher auch bereits vor dem Inkrafttreten der WRG-Novelle 1990 ohne wasserrechtliche Bewilligung gelagerte Abfälle (siehe VwGH vom 20 12 1994, Zl 94/07/0116). Wiederkehrend und planmäßig durchgeführte Ablagerungen sind selbst Anlagen; sowohl solche systematischen Ablagerungen als auch ihr dienende Hilfseinrichtungen sind hier gemeint. Die zwischengelagerten

biogenen Stoffe stellen unstrittigerweise Abfall dar.

 

Die gegenständliche unsachgemäße Zwischenlagerung von Abfällen wird vom § 31b Abs 1 WRG 1959 und nur diesem erfaßt, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21 09 1995, Zl 95/07/0059, ausgeführt hat (Zitat Rechtssatz):

 

Die Ausnahme des zweiten Satzes des § 31b Abs 1 WRG, wonach das ein Jahr nicht überschreitende ordnungsgemäße Bereithalten von Abfällen zum Abtransport, zur Verwertung oder zur sonstigen Behandlung keiner Bewilligung bedarf, kommt - neben den sonstigen Voraussetzungen - nur

für ordnungsgemäß bereitgehaltene Abfälle zum Tragen. Nicht ordnungsgemäß bereitgehaltene Abfälle fallen unter die Bewilligungspflicht des ersten Satzes dieser Gesetzesstelle. Die gegenteilige Auffassung von Raschauer (Kommentar zum Wasserrecht, S 146, Randziffer 7) und Rossmann (Wasserrecht, S 80), wonach Zwischenlager, die nicht ordnungsgemäß errichtet oder betrieben werden, nicht nach § 31b WRG, sondern nach § 32 WRG zu behandeln sind, läßt den eindeutigen Wortlaut des § 31b Abs 1 zweiter Satz WRG außer acht. § 31 b Abs 1 erster Satz legcit sieht generell eine Bewilligungspflicht für die Ablagerung von Abfällen vor. Von dieser generellen Bewilligungspflicht wird im zweiten Satz eine Ausnahme gemacht. Diese Ausnahme kommt nur dann zur Anwendung, wenn alle in § 31b Abs 1 zweiter Satz WRG genannten Voraussetzungen zutreffen. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, dann greift die generelle Bewilligungspflicht des ersten Satzes.

 

Die dem Berufungswerber vorgeworfene Tathandlung konnte den Straftatbestand nach § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 demnach in keinem Fall verwirklichen (vergleiche VwGH vom 19 09 1996, Zl 96/07/0002).

 

2.3. Zur in Frage gestellten verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Bürgermeisters sei ausgeführt, daß - entgegen der Auffassung der belangten Bezirkshauptmannschaft, wonach letztlich der Bürgermeister nach der Bgld Gemeindeordnung das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Gemeinde sei und er trotz entsprechenden Gemeinderatsbeschlusses verantwortliches Organ bleibe - durch die Übertragungsverordnung des Bürgermeisters (siehe 1.4.) die ausschließliche verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des

ressortzuständigen (amtsführenden) Stadtrates im Sinne des § 9 Abs 1 VStG begründet wird. Die Wendung unbeschadet seiner Verantwortlichkeit in § 27 Abs 4 Bgld Gemeindeordnung drückt (nur) aus, daß durch diese Verordnung die Verantwortlichkeit des Bürgermeisters nach der Gemeindeordnung (etwa nach § 47) nicht beseitigt wird. Daher hat der Berufungswerber für die ihm als insoweit unzuständigen Bürgermeister angelastete Tat aus dem Zuständigkeitsbereich des Stadtrates, der die Geschäfte im Namen des Bürgermeisters besorgt und insoweit die Gemeinde nach außen vertritt,

nicht einzustehen.

 

Im Hinblick auf diese Entscheidung kann die von der Bezirkshauptmannschaft nicht näher behandelte Frage, ob der Deponiewärter im Sinne des § 9 Abs 2 und 4 VStG wirksam zum verantwortlichen Beauftragten bestellt wurde, unbeantwortet bleiben.

 

2.4. Schließlich sei (im Hinblick auf gleichartige Strafverfahren in der Zukunft) zum Tatbestand nach § 137 Abs 3 lit f) WRG angemerkt, daß

-

er vier unterschiedliche Tatbilder enthält, die dementsprechend unterschiedliche Tatvorwürfe erfordern, wobei bei konsenslosen Lagerungen insbesondere die örtliche Lage möglichst genau zu beschreiben ist, was im Anlaßfall durch die Bezeichnung der Projektgrundstücke unzureichend war;

-

eine selbständige Bestrafung wegen Betreibens nur zulässig ist, wenn nicht wegen "Errichtens" bestraft wird (Konsumtion);

-

entgegen der Bewilligung eine Anlage betrieben wird, wenn die Bestimmungen des Bescheides nicht eingehalten werden, wobei zB die Nichteinhaltung jeder Auflage oder Bedingung eine (eigene) Übertretung darstellt, die mit der Erfüllung der Auflage endet;

-

Ablagerungen nach Ablauf der gemäß § 21 WRG gesetzten Frist (und ohne Verlängerung) als bewilligungslos zu behandeln sind und

-

auch ein Dauerdelikt (hier: bewilligungsloser Deponiebetrieb nach VwGH vom 29 06 1995, Zl 94/07/0181) grundsätzlich eine (kalendermäßige) Bezeichnung des Anfangs und des Endes der strafbaren

Handlungen erfordert. Solange der verpönte Zustand dauert, wird die Tat begangen. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende der strafbaren Handlung zu laufen.Die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde (zB Tag der Überprüfung durch die Gewässeraufsicht), ist demnach nicht rechtswidrig.

Schlagworte
Gemeinde, verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit, Übertragungsverordnung des Bürgermeisters
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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