TE UVS Steiermark 1996/11/25 303.14-3/96

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Veröffentlicht am 25.11.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch die Kammermitglieder Dr. Michael Herrmann, Dr. Monika Gasser-Steiner und Dr. Helmut Pollak über die Berufung des Herrn H. S., wohnhaft in St.-weg Nr. 19, L., hinsichtlich Punkt 3.) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Leoben vom 19.2.1996, GZ: St 4005/94, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung, wie folgt entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) abgewiesen.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 5.000,-- binnen vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides bei sonstigem Zwang zu entrichten.

Text

I.) Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber neben weiteren

Verwaltungsübertretungen in Punkt 3.) zur Last gelegt, er habe am 5.7.1994 um  21.25 Uhr in L., in der J.-H.- Straße, auf Höhe des Hauses Nr. 25 (Jello Schuhmarkt), sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden habe können, daß er in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand den PKW St 160.024 zuvor in L., vom Parkplatz "Familia", J.-H.-Straße Nr. 40, bei der Kreuzung mit der J.-H.-Straße gelenkt hat.

II.) Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 5 Abs 2 StVO wurde über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO eine Geldstrafe von S 25.000,--, bei deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 25 Tagen verhängt und als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens anteilig der Betrag von S 2.500,-- vorgeschrieben.

III.) Dagegen erhob der Berufungswerber fristgerecht die Berufung, indem er auf sein bisheriges Vorbringen verwies: Er habe den Alkotest nicht verweigert, da er bereit gewesen sei, denselben durchzuführen (Niederschrift vom 17.8.1994).

Die Berufungsbehörde ist von nachstehenden

Überlegungen ausgegangen:

Da im Punkt 3.) des angefochtenen Bescheides eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hatte über diese Sache gemäß § 51c VStG eine Kammer zu entscheiden.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde,

sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Am 29.10.1996 hat vor dem Unabhängigen

Verwaltungssenat unter Teilnahme des Berufungswerbers sowie unter Mitwirkung der Zeugen BI H. T. und RI H. S. eine öffentliche, mündliche Verhandlung stattgefunden. Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens werden folgende Feststellungen getroffen:

Am 5.7.1994 fuhr der Berufungswerber mit seinem PKW, Kennzeichen St 160.024, gegen 21.17 Uhr vom Parkplatz des Geschäftes "Familia" in L., J.-H.-Straße Nr. 40, auf die Fahrbahn der J.-H.-Straße, um in der Folge in Richtung Innenstadt nach links einzubiegen. Bei diesem Fahrmanöver übersah der Berufungswerber einen aus Richtung G. bereits auf der J.-H.-Straße in Richtung Innenstadt fahrenden PKW, dessen Lenker das Fahrzeug fast zum Stillstand bringen mußte, um einen Verkehrsunfall zu verhindern.

BI H. T., der diesen Vorfall als Lenker eines hinter dem behinderten Fahrzeug fahrenden Motorrades

beobachtete, hielt den Berufungswerber bei der nächsten Gelegenheit - diese bot sich in der J.-H.-Straße Nr. 25, am Parkplatz des Jello-Schuhmarktes - an. Der Beamte stellte sein Motorrad vor dem PKW des Berufungswerbers ab, legte den Helm auf der Beifahrersitzbank ab und ging zum Fahrzeug des Berufungswerbers zurück. Im Inneren des Wagens

befanden sich der Berufungswerber und noch zwei

weitere Personen, das Ehepaar H. und G. D. Der Beamte grüßte den Berufungswerber und fragte ihn nach den Fahrzeugpapieren. Der Berufungswerber verließ sein Fahrzeug; er suchte die Fahrzeugpapiere. Dem Beamten fiel gleich auf, daß der Berufungswerber nach Alkohol riecht und er fragte ihn deshalb, ob er etwas getrunken habe. Zu diesem Zeitpunkt war der Berufungswerber gerade im Begriffe, BI T. seine Fahrzeugpapiere hinzuhalten; als der Beamte aber nach ihnen greifen wollte, zog der Berufungswerber seine Hand plötzlich zurück und machte Anstalten, davonzulaufen. Der Beamte eilte dem Berufungswerber nach, holte ihn nach ca. 3 bis 4 m ein und packte ihn mit einem Handgriff beim T-Shirt von hinten über die Schulter. Gleichzeitig forderte er mittels des eingesteckten Funkgerätes Verstärkung an. Bereits im Festhalten forderte der Beamte den Berufungswerber neuerlich auf, ihm seine Fahrzeugpapiere zu geben und - mit der Begründung,

daß der Berufungswerber nach Alkohol rieche - einen Alkotest abzulegen. Der Berufungswerber verweigerte sowohl die Herausgabe der Fahrzeugpapiere als auch die Durchführung eines Alkotestes mit dem Hinweis, er habe schon zweimal den Führerschein verloren bzw. das alles keinen Sinn hätte.

Nachdem BI T. den Berufungswerber nicht kannte und dieser sich einer Amtshandlung entziehen wollte, sprach der Beamte die Festnahme gemäß § 35 VStG aus.

Wenige Minuten nach der Festnahme erschien die angeforderte Verstärkung am Anhalteort. Da einem der eingetroffenen Beamten, RI H. S., der Berufungswerber aus einer anderen Amtshandlung her schon bekannt war, hob BI T. die Festnahme wieder auf und forderte den Berufungswerber vor seinen Kollegen nochmals zum Alkotest auf. Der Berufungswerber sagte daraufhin, daß er den Alkotest aus den schon angegebenen Gründen verweigere und er ohnedies schon so oft aufgefordert worden wäre. Damit war für den Beamten BI T. die Amtshandlung betreffend der von ihm festgestellten Verwaltungsübertretungen gegen 21.25 Uhr beendet.

Nachdem der Berufungswerber aber behauptete, von BI T. während der Amtshandlung verletzt worden zu sein, bot der Beamte - auch zu seiner eigenen Absicherung - dem Berufungswerber an, sich vom Amtsarzt

untersuchen zu lassen. Dieser willigte ein und fuhr mit einem Streifenwagen zu der nur etwa 150 m entfernten Bundespolizeidirektion Leoben mit. Beim Einsteigen ins Dienstfahrzeug machte der Berufungswerber die Bemerkung, vielleicht sei er doch zur Ablegung eines Alkotestes bereit, sofern der Polizeiarzt "der Richtige sei".

Im Wachzimmer der Bundespolizeidirektion Leoben versahen mehrere Beamte Dienst. Kurz nach dem Eintreffen des Berufungswerbers und der Verstärkungsmannschaft samt RI T., erschien deren Vorgesetzter, Herr Oberstleutnant K., demgegenüber der Berufungswerber behauptete, er sei vom Beamten T.

durch einen Schlag mit dem Sturzhelm im Nacken verletzt worden. Oberstleutnant K. übernahm ab diesem Zeitpunkt die Amtshandlung zur Verletzungsbehauptung: Er

befragte den Beamten T. zu dem Vorfall und gab auch dem Berufungswerber gegenüber zu erkennen, daß er

sein Vorbringen ernst nehme. Er versuchte den sehr aufgebrachten Berufungswerber durch das Eingehen auf seine Angaben zu beruhigen, jedoch ohne nachhaltigen Erfolg. Nach dem Eintreffen des herbeigerufenen Polizeiarztes Dr. O. wurde der Berufungswerber von diesem zu den behaupteten Verletzungen befragt und

dazu auch untersucht. RI T. informierte den Polizeiarzt, seinem Vorgesetzten, daß der Probant bereits vor Ort den Alkotest verweigert hat. Der Polizeiarzt fragte den Berufungswerber im Zuge seiner Untersuchung, warum

er einen Alkotest verweigere und ob der Berufungswerber einen Alkotest machen wolle. Der Berufungswerber antwortete, er mache keinen, da der "Schein" ohnedies schon fort sei.

Nach der Untersuchung durch den Polizeiarzt eskalierte die Situation in der Weise, daß der Berufungswerber die anwesenden Beamten beschimpfte und ein "Schauspiel" bot, welches dazu führte, daß die Rettung gerufen wurde, weil die Gefahr bestand, daß sich der Berufungswerber selbst verletzte. Gegen 22.40 Uhr erfolgte die Einlieferung des Berufungswerbers ins LKH Leoben.

IV.) Diese Feststellungen gründen sich in erster Linie auf die widerspruchsfreien und durchaus schlüssigen

Angaben der als Zeugen vernommenen Straßenaufsichtsorgane. Es konnte kein Grund gefunden werden, den Angaben von BI H. T. und RI H. S. in Zweifel zu ziehen, zumal der von BI T. geschilderte Ablauf des Geschehens einer zweckgerichteten Amtshandlung zur Feststellung einer eventuell vorliegenden Alkoholbeeinträchtigung eines Fahrzeuglenkers entsprach. Insbesondere konnte der Zeuge T. glaubhaft angeben, daß er den Berufungswerber aufgrund seines Alkoholgeruches in der Anhaltesituation in der J.-H.-Straße Nr. 25 (Jello Schuhpark) mehrmals in einer für den Berufungswerber verständlichen Weise zu einem Alkotest aufgefordert hat und der Berufungswerber dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist. Der die Amtshandlung auch teilweise mitverfolgende Zeuge RI S. bestätigte die Aussage von BI

T.

Demgegenüber ist die Verantwortung des Berufungswerbers widersprüchlich und unglaubwürdig. In der Berufung ist davon die Rede, daß der Berufungswerber bereit gewesen wäre, einen Alkotest durchzuführen. Dies setzt aber voraus, daß der Berufungswerber eine diesbezügliche Aufforderung erhalten und eine solche auch verstanden hat. In der mündlichen Verhandlung rechtfertigte sich der Berufungswerber damit, daß es vor Ort während der Amtshandlung mit RI T. überhaupt kein Gespräch

zwischen ihm und dem Beamten einen Alkotest betreffend gegeben habe. Auch sei keine Festnahme erfolgt, der Berufungswerber sei nur aufgefordert worden, stehenzubleiben. Auf dem Wachzimmer hätten die Beamten dann so leise geredet, daß er nicht sagen könne, ob diese ihn zu einem Alkotest aufgefordert hätten. In diesem Zusammenhang wies er auf einen Arbeitsunfall vor 7 Jahren hin, bei dem er einen Gehörschaden davongetragen habe und deshalb ohne Hörhilfe in seinem Hörvermögen eingeschränkt sei.

Gleichzeitig konnte er aber genau angeben, welche Fragen der Amtsarzt während der Untersuchung an ihn gerichtet hat.

Für den erkennenden Senat sind daher die Schilderungen des Berufungswerbers als Schutzbehauptungen zu

werten, die im wesentlichen darauf hinauslaufen, darzustellen, daß der Berufungswerber ohnehin den Anweisungen der Beamten gefolgt sei, er aber offenbar in den entscheidenenden Momenten der Amtshandlung (Aufforderung zum Alkotest) nichts verstanden haben will. Daß dem nicht so war, hat das Beweisverfahren deutlich ergeben. Daher konnte die Verantwortung des Berufungswerbers, nachdem überhaupt keine

Anhaltspunkte hervorgekommen sind, die für deren

Richtigkeit sprechen, nicht beweisbildend sein.

V.) Zur rechtlichen Beurteilung ist auszuführen:

Gemäß § 5 Abs 2 StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtigt sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand 1.) ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder 2.) als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Im vorliegenden Fall stellte der Berufungswerber nicht in Abrede, vor der Anhaltung ein Fahrzeug gelenkt und am Vorfallstag nach einem Fußballmatch 2 halbe Liter Bier konsumiert zu haben. Er wurde von einem hiezu ermächtigten Beamten aufgrund seines Alkoholgeruches aus dem Mund zur Ablegung eines Alkotestes am Anhalteort J.-H.-Straße 25 in L. aufgefordert. Er hat diesen wiederholten Aufforderungen jedoch keine Folge geleistet, indem er dem einschreitenden Beamten gegenüber erklärte, er mache keinen Alkotest, er habe schon zweimal den Führerschein verloren, es habe ohnehin keinen Sinn. Mit diesem Verhalten hat der Berufungswerber den Tatbestand der Verweigerung gesetzt, nachdem ein solcher schon dann vorliegt, wenn der Betreffende einer an ihn gerichteten und von ihm verstandenen Aufforderung tatsächlich keine Folge leistet oder durch sein Verhalten das Zustandekommen des Alkotestes verhindert.

Das Verweigerungsdelikt hat der Berufungswerber bereits am Ort der Anhaltung verwirklicht, nachdem der einschreitende Beamte die Amtshandlung hinsichtlich seiner Aufforderung zur Ablegung des Alkotestes als für abgeschlossen erklärte und die Verbringung des Berufungswerbers ins Wachzimmer der Bundespolizeidirektion Leoben ausschließlich dazu diente, die vom Berufungswerber aufgestellte Behauptung, er sei während der Amtshandlung vom

Beamten verletzt worden, einer Überprüfung zu unterziehen. An der mit Beendigung der Amtshandlung eingetretenen Strafbarkeit vermag weder die nachträglich vom Berufungswerber (der "richtige Polizeiarzt") signalisierte Bereitschaft zur Ablegung eines Alkotestes etwas zu ändern, noch die vom Polizeiarzt während seiner Untersuchung geäußerte Frage, ob er einen Alkotest ablegen wolle. Daß BI T. seine Amtshandlung gemäß § 5 Abs 2 StVO vor Ort abgeschlossen hat,

wurde vom Zeugen in der Verhandlung deutlich zum Ausdruck gebracht: Er gab an, er hätte den Berufungswerber auch dann wegen Verweigerung einer Atemluftprobe zur Anzeige gebracht, wenn er nachträglich noch einen Alkotest durchgeführt hätte. Der Beamte hat auch gegenüber seinem Vorgesetzten, dem Polizeiarzt, klar zu erkennen gegeben, daß der Berufungswerber bereits vor Ort einen Alkotest verweigert hat. Die erst außerhalb der Amtshandlung vom BI T. vom Polizeiarzt im Rahmen der Untersuchung gestellte Frage, ob der Berufungswerber einen Alkotest ablegen wolle, ist daher nicht als Fortsetzung der ersten Amtshandlung zu verstehen, mit dem Ziel, dem Berufungswerber die Ablegung eines Alkotestes weiterhin zu ermöglichen. Daß auch aus der Sicht des Berufungswerbers die gegenständliche Amtshandlung bereits vor Ort in der J.- H.-Straße 25 abgeschlossen war, er also mit einer Anzeige wegen Verweigerung eines Alkotestes zu

rechnen hatte, zeigt sein daran anschließendes Folgeverhalten, welches erkennbar darauf gerichtet war, dem mit der Amtshandlung befaßten Beamten zu

schaden, indem der Berufungswerber die haltlose Behauptung aufstellte, er sei während der Amtshandlung von BI T. verletzt worden.

Zusammenfassend: Die Amtshandlung vor Ort in der J.- H.-Straße 25 und die Amtshandlung im Wachzimmer der Bundespolizeidirektion Leoben wurde nicht nur von unterschiedlichen Personen leitet, sondern sie hatten auch unterschiedliche Inhalte. Während erstere von BI T. geführt und auf die Ablegung eines Alkotestes durch den Berufungswerber gerichtet war, wurde die zweitere von Oberstleutnant K. und dem Polizeiarzt Dr. O. bestimmt; sie verfolgte in erster Linie den Zweck, den Verletzungsbehauptungen des Berufungswerbers nachzugehen. Daher ist nicht von einer einheitlichen Amtshandlung und damit nicht von einem einheitlichen Geschehen auszugehen, welches zu einem anderen Tatvorwurf hinsichtlich Tatort, Tatzeit und Tathandlung führen könnte. Dem Berufungswerber ist daher zu Recht ein Verweigerungsdelikt an dem im angefochtenen Bescheidpunkt angeführten Tatort zur angeführten Tatzeit angelastet worden.

VI.) Zur Strafbemessung:

§ 19 Abs 1 VStG enthält jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Demnach ist bei der Wertung der Tat innerhalb der Grenzen des gesetzten Strafrahmens (hier S 8.000,-- bis S 50.000,--) insbesondere davon auszugehen, in welchem Ausmaß diejenigen Interessen gefährdet worden sind, deren Schutz die Strafdrohung dient. Der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, ist ebenso bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Die Verwaltungsbestimmung des § 5 Abs 2 StVO 1960 verfolgt den Zweck, schon im Vorfeld von Verkehrsunfällen besondere Sicherungsmaßnahmen

gegen Alkoholbeeinträchtigung zu treffen. Es ist eine offenkundige Tatsache, daß zahlreiche Verkehrsunfälle in der Trunkenheit eines Straßenbenützers ihre Ursache haben. Die Atemluftuntersuchung soll klären, ob ein Fahrzeuglenker tatsächlich im Sinne des § 5 Abs 1 StVO fähig und geeignet ist, sein Fahrzeug zu lenken, ohne hiebei die Verkehrssicherheit zu gefährden. Durch die Verweigerung der Beweisaufnahme hat der Berufungswerber gegen den Schutzzweck der

übertretenen Norm verstoßen.

Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Im Sinne dieser Bestimmung wurde von der Berufungsbehörde als mildernd nichts, als erschwerend eine einschlägige Verwaltungsvormerkung (Straferkenntnis vom 28.4.1992 S 18.000,-- Geldstrafe) gewertet. Es erscheint der Berufungsbehörde die verhängte Strafe vor dem Hintergrund der oben ausgeführten Überlegungen, insbesondere auch unter Einbeziehung der Folgen der Tat gerechtfertigt und schuldangemessen; insbesondere auch unter Einbezug

der konkreten Verweigerungsumstände - der Berufungswerber versuchte sich der Amtshandlung zu entziehen und mußte aus diesem Grunde eine Festnahme ausgesprochen werden - gerechtfertigt und schuldangemessen. Dies auch unter Bedachtnahme des möglichen Strafrahmens bis zu S 50.000,--.

Die gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren geänderten persönlichen Verhältnisse (mittlerweile arbeitslos, Arbeitslosenunterstützung in noch nicht bekannter Höhe, zuvor S 10.000,-- Nettoverdienst, kein Vermögen, Sorgepflichten für ein minderjähriges Kind, Bankschulden von restlich S 24.000,--) können an dieser Einschätzung nichts ändern, zumal sich der Berufungswerber offenbar durch die zuletzt verhängte Strafe im Ausmaß von S 18.000,-- nicht davon abhalten hat lassen, neuerlich ein Verweigerungsdelikt zu setzen. Somit hatten auch spezialpräventive Überlegungen in die Strafbemessung einzufließen.

Der Berufungswerber hat jedoch die Möglichkeit, wenn ihm aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, bei der belangten Behörde einen Antrag auf einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung gemäß § 54 b Abs 3 VStG zu stellen.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Schlagworte
Alkoholtestverweigerung Abschluß Tatort Tatzeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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