TE UVS Burgenland 1996/11/26 19/05/96010

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Veröffentlicht am 26.11.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied

Mag Dorner über die Berufung des Herrn           , geboren am      ,

wohnhaft in                            , vom 04 03 1996, gegen das

Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 02 02 1996, Zl 300-4817-1995, wegen Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a) erster Strafsatz AuslBG in der zum vorgehaltenen Tatzeitpunkt geltenden Fassung ist bei erstmaliger unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden von diesen über den Arbeitgeber eine Geldstrafe von S 5000,-- bis S 60000,-- zu verhängen.

Nach § 3 Abs 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

 

§ 2 Abs 2 AuslBG bestimmt, daß als Beschäftigung unter anderem die Verwendung in a) einem Arbeitsverhältnis und b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis gilt.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde der

Berufungswerber zu einer Geldstrafe von S 10000,--

(Ersatzfreiheitsstrafe 300 Stunden) verurteilt, weil er den

ungarischen Staatsangehörigen               , geboren am           ,

am 26 06 1995, 08 30 Uhr, in                            ,

beschäftigt

habe, obwohl ihm für diesen keine Beschäftigungsbewilligung erteilt

worden sei und der Ausländer auch keine für diese Beschäftigung

gültige Arbeitserlaubnis und keinen Befreiungsschein besessen habe.

 

Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung. Darin wird die unberechtigte Beschäftigung des genannten Ausländers bestritten und behauptet, dieser habe sich lediglich vorstellen wollen.

 

Der UVS Burgenland hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19 11 1996 nachstehenden Sachverhalt als erwiesen festgestellt und darüber erwogen:

 

Das Verwaltungsstrafverfahren I Instanz gründet sich auf eine

Anzeige

des Arbeitsinspektorates für den 16. Aufsichtsbezirk vom 07 07 1995,

Zl 8960/70-16/95, wonach anläßlich einer Überprüfung der Bau- und

Möbeltischlerei              zur vorgehaltenen Tatzeit durch die

Bediensteten des Arbeitsinspektorates für den 16. Aufsichtsbezirk

und      sowie zweier Gendarmeriebeamten des Gendarmeriepostens

Zemendorf der Ungar             als Tischler arbeitend (Bretter

zuschneiden und verleimen) angetroffen worden sei. Dieser sei selbständig ohne jegliche Aufsichtsperson tätig gewesen. Der Beschuldigte habe zu verstehen gegeben, daß der Betretene lediglich zwei- oder dreimal zur Probe in seinem Betrieb tätig gewesen sei. Einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG habe er aufgrund der derzeit gültigen strengen Gesetzeslage auf Abraten durch einen Bediensteten der regionalen Geschäftsstelle Mattersburg des Arbeitsmarktservice nicht eingebracht. Eine diesbezügliche Niederschrift wurde vom Berufungswerber nicht unterfertigt.

Unbestritten blieb im gesamten Verfahren, daß für den verfahrensgegenständlichen Ausländer keine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde und dieser auch keine Arbeitserlaubnis und keinen Befreiungsschein besaß.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte sich heraus, daß die in der Anzeige genannten Gendarmeriebeamten des Gendarmerieposten

Zemendorf erst im Zuge der Betriebskontrolle von einem Organ der Arbeitsinspektion über Mobiltelefon um Assistenzleistung ersucht wurden und daher erst später im Betrieb des Rechtsmittelwerbers eintrafen. So konnten diese Zeugen keine Angaben zu einem allfälligen

Tätigwerden des Ausländers machen und gaben im übrigen an, der Ausländer habe keine typische Arbeitskleidung getragen. Die beiden eingeschrittenen Arbeitsinspektoren erklärten übereinstimmend und damit die Angaben in der dem Verfahren zugrundeliegenden Anzeige relativierend, bei ihrem Eintreffen im Betrieb habe der ungarische Staatsangehörige mit einem Handhobel an einem Holzwerkstück gehobelt und - obwohl er allen Zeugenaussagen zufolge der deutschen Sprache kaum mächtig war - erklärt, er habe zuvor Bretter geschnitten und geleimt. Der Ausländer habe der Zeugenaussage der beiden Arbeitsinspektoren zufolge einen braunen Arbeitsmantel getragen.

Der Beschuldigte und dessen als Zeuge vernommener und im Betrieb als

Lehrling beschäftigter Sohn           behaupteten übereinstimmend

mit

den Zeugenaussagen der Gendarmeriebeamten, der Ausländer habe keinen

Arbeitsmantel sondern Straßenkleidung getragen. Der Zeuge         ,

der behauptete, den verfahrensgegenständlichen Ungarn nicht gekannt zu haben, gab an, dieser sei mit Papieren in der Hand in den Betrieb gekommen und habe sich an seinen Vater gewandt, was sich mit der Behauptung des Rechtsmittelwerbers, der Ungar habe wegen seiner in Aussicht genommenen (berechtigten) Beschäftigung nachfragen wollen, durchaus deckt. In der Folge habe das Telefon geläutet - so der Berufungswerber und sein als Zeuge vernommener Sohn - und der Berufungswerber sei ins Büro gegangen, um zu telefonieren. Der Zeuge,

der schon beim Eintreffen des Ausländers mit dem Handhobel gehobelt habe, habe diese Tätigkeit in der Folge fortgesetzt und der ihm unbekannte Ungar vorerst zugesehen, bis dieser einen Winkel in die Hand nahm und ihm offenbar zeigen wollte, wie man richtig hobelt; der

Zeuge habe sich damals erst im ersten Lehrjahr befunden. Zu eben diesem Zeitpunkt seien die zwei Arbeitsinspektoren eingetroffen und in der Folge sei er seinen Vater aus dem Büro holen gegangen. Im übrigen habe er sich nicht weiter um die Sache gekümmert. Der ebenfalls zur Verhandlung eingeladene angeblich unberechtigt beschäftigte ungarische Staatsangehörige ist nicht zur Verhandlung erschienen.

 

Fest steht damit, daß bei Eintreffen der Arbeitsinspektoren im Betrieb des Beschuldigten der mehrfach genannte ungarische Staatsangehörige mit einem Handhobel ein Holzwerkstück bearbeitete. Ob dieses Tätigwerden aus eigenem Antrieb erfolgte, um dem sich im ersten Lehrjahr befindlichen Sohn des Beschuldigten die nach Meinung des Ausländers richtige Handhabung des Handhobels zu demonstrieren oder ob der Ausländer seine Fertigkeiten als Tischler demonstrieren wollte - obwohl allen Zeugenaussagen zufolge der Beschuldigte und präsumtive Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt sich gar nicht im selben Werkraum sondern im Büro befand - blieb offen. Zwar ist erwiesen, daß

der Beschuldigte die Beschäftigung des verfahrensgegenständlichen ausländischen Staatsangehörigen in Aussicht genommen hatte, wenn er auch von einer Beantragung einer diesbezüglichen Beschäftigungsbewilligung nach Kontaktierung des Arbeitsmarktservice wegen ihrer Aussichtslosigkeit (vorerst) Abstand nahm, jedoch kann aufgrund des zweifelsfrei als erwiesen festgestellten Sachverhaltes nicht mit der für eine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung notwendigen Gewißheit auf das Zugrundeliegen einer nach dem AuslBG unberechtigten Beschäftigung des Ausländers auf der rechtlichen Grundlage eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses für dessen Tätigwerden geschlossen werden, sodaß die dem Rechtsmittelwerber vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht erwiesen werden konnte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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