TE UVS Wien 1996/12/06 05/K/25/1055/96

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Veröffentlicht am 06.12.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Frey über die Berufung des Herrn Roman G gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 4 - Referat 5 vom 4.7.1996, MA 4/5-PA-110408/6/8, wegen einer Übertretung nach § 1 Abs 3 Parkometergesetz entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt,

1) daß die Zitierung der verletzten Verwaltungsvorschrift wie folgt zu lauten hat: "§ 1 Abs 3 iVm § 4 Abs 1 des Parkometergesetzes, LGBl für Wien Nr 47/1974, in der Fassung des Wiener Landesgesetzes LGBl für Wien Nr 8/1994";

2) daß die gemäß § 44a Z 3 VStG im Spruch zu nennende, bei der Verhängung der Strafe angewendete Gesetzesbestimmung hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe "§ 16 Abs 2 erster Satz VStG" lautet. Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Schilling S 120,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug Marke Renault mit dem behördlichen Kennzeichen W-46 am 23.12.1995 um 11.07 Uhr in Wien, W-gasse in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein gefehlt habe. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Hiedurch habe er § 1 Abs 3 Parkometergesetz verletzt, weswegen über ihn gemäß § 4 Abs 1 leg cit eine Geldstrafe von S 600,--, bei Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt und ihm ein entsprechender Verfahrenskostenbeitrag auferlegt wurde. Dagegen richtete sich die vorliegende Berufung, in der der Berufungswerber folgendes einwendet:

"Wie es in der Straferkenntnis auf Seite 2, letzter Absatz, angeführt steht: `Bei Abwägung der Angaben des anzeigelegenden Organes und ihrer Rechtfertigung als Beschuldigter, ... , kann die Übertretung als erwiesen angesehen werden' möchte ich darauf hinweisen, daß ich sehr wohl geeignete Beweismittel, sprich den Parkschein und den Zeugen H Manfred, vorzuweisen hatte. Daß der Parkschein ausgefüllt und hinter der Windschutzscheibe sichtbar hinterlegt wurde, konnte vom Zeugen, und zwar unter genauer Angabe des Datums und der annähernden Uhrzeit bestätigt werden. Außerdem wurde der Parkschein von mir und nicht vom Zeugen ausgefüllt, der zwar den Vorgang als Beifahrer mitbekommen, jedoch den ausgefüllten Parkschein nicht überprüft hat. Es wäre daher absurd vom Zeugen zu verlangen, welche Uhrzeit genau am Parkschein angekreuzt wurde.

Ich halte mich für mündig genug, einen solchen Parkschein richtig zu entwerten, ohne einen solchen meinem Beifahrer zwecks Kontrolle vorzulegen.

Trotz der Angaben des zeugenschaftlich einvernommenen Organes, welches behauptet, ich hätte keinen Parkschein hinterlegt gehabt, halte ich meine Angaben, die ich bereits eindeutig dargelegt habe, vollinhaltlich aufrecht und ersuche zu überprüfen, ob es sich nicht um einen Irrtum des Organes handeln könnte. " Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die Organstrafverfügung sowie in die Niederschriften über die zeugenschaftliche Einvernahme des Zeugen Manfred H und des Kontrollorgans:

Aus der Organstrafverfügung des Kontrollorgans für gebührenpflichtige Kurzparkzonen in Wien vom 23.12.1995 geht hervor, daß an diesem Tag um 11.07 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-46 in Wien, W-gasse in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war und das Parkometergesetz verletzt wurde. Außerdem findet sich in der Rubrik "Tatbestand" die Eintragung "1" (dies bedeutet, daß der Parkschein fehlte).

Der vom Berufungswerber mit Schreiben vom 21.3.1996 bekanntgegebene Zeuge, Herr Manfred H, behauptete zwar anläßlich seiner erstinstanzlicher Einvernahme vom 6.5.1996, der Berufungswerber hätte nach dem Abstellen des Fahrzeuges einen roten Parkschein entwertet; dieser wäre sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht gewesen, was er nach Rückkehr zum Fahrzeug kontrolliert hätte. Er konnte sich jedoch weder an das Datum, die genaue Uhrzeit ("...Vorfall muß um die Mittagszeit gewesen sein,...") noch an die Entwertungsangaben am Parkschein erinnern.

Das als Zeuge vernommene meldungslegende Kontrollorgan hielt die Angaben in der Organstrafverfügung voll aufrecht und gab über Befragen ausdrücklich an, daß kein Parkschein sichtbar im KFZ angebracht gewesen sei.

Bei der Beweiswürdigung waren folgende Erwägungen maßgebend:

Die Berufungsbehörde schenkt den Angaben in der Organstrafverfügung sowie der zeugenschaftlichen Aussage des Meldungslegers aus nachstehenden Gründen Glauben:

Der Meldungsleger unterliegt auf Grund seines Diensteides und seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht und es träfen ihn im Falle einer Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen. Es besteht kein Anlaß, an seinen Angaben zu zweifeln, zumal diese klar, widerspruchsfrei und nachvollziehbar sind. Dazu kommt, daß sich die Wahrnehmungen des Meldungslegers auf den ruhenden Verkehr beziehen und der Meldungsleger daher Zeit genug hatte, richtig zu erkennen, ob ein für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteter Parkschein sich im Fahrzeug befand oder nicht. Es ergibt sich außerdem auch kein Anhaltspunkt, daß der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte.

Der Berufungswerber hingegen ist in seiner Verantwortung völlig frei und hat seine Behauptung, er habe einen Parkschein angebracht, durch keine geeigneten Beweismittel stützen können, da die Aussage des angeblichen Entlastungszeugen, es sei ein Parkschein angebracht worden, nicht der Entlastung dienen kann, weil sich der Entlastungszeuge bei der zeugenschaftlichen Einvernahme - entgegen dem Berufungsvorbringen - nicht einmal an das Datum des Vorfalles erinnern konnte, sodaß nicht auszuschließen ist, daß sich die Beobachtungen des Zeugen auf einen anderen Tag beziehen, hat doch der Berufungswerber nicht vorgebracht, der genannte Zeuge hätte nur ein einziges Mal eine von ihm vorgenommene Parkscheinentwertung beobachtet. Zu dem vom Berufungswerber vorgelegten Parkschein ist festzustellen, daß dieser auch nachträglich aus Anlaß der Vorlage entwertet worden sein kann und daher dessen Vorlage nicht geeignet ist, zu beweisen, daß er schon zur Tatzeit gültig entwertet war. Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus der Tatumschreibung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ersichtlich ist.

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich aufgrund des festgestellten Sachverhaltes folgendes:

Gemäß § 1 Abs 1 des Parkometergesetzes, LGBl für Wien Nr 47/1974 in der zur Tatzeit geltenden Fassung, kann der Gemeinderat für das Abstellen von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorschreiben. Von dieser Ermächtigung hat der Wiener Gemeinderat mit Verordnung, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird, Amtsblatt der Stadt Wien Nr 48/1995, Gebrauch gemacht. Nach § 4 dieser Verordnung ist die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines entrichtet. Gemäß § 2 Abs 2 der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen, LGBl für Wien Nr 74/1995, hat die Entwertung des Parkscheines durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können.

Gemäß § 1 Abs 3 zweiter Satz des Parkometergesetzes hat jeder Lenker eines mehrspurigen Fahrzeuges, der ein solches Fahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Anordnung nach Abs 1 getroffen wurde, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Nach § 4 Abs 1 leg cit sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu S 3.000,-- zu bestrafen.

Auf Grund des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes steht fest, daß der Berufungswerber zur Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß § 1 Abs 3 des Parkometergesetzes verpflichtet war und durch die Nichtentrichtung die Abgabe verkürzt hat. Er hat sich somit tatbestandsmäßig und rechtswidrig verhalten.

Nach § 4 Abs 1 des Parkometergesetzes genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit.

Gemäß dem nach der Rechtsprechung (VwSlg 9710A uva) auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigenden § 6 StGB handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber, indem er es unterließ, einen Parkschein ordnungsgemäß zu entwerten, jene Sorgfalt außer acht gelassen, zu der er nach den auf dem Parkometergesetz beruhenden Verordnungsbestimmungen verpflichtet war (§ 2 Abs 2 der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen). Der Akteninhalt und insbesondere das Vorbringen des Berufungswerbers bieten keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Berufungswerber nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder daß ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Der Berufungswerber hat daher durch die Verletzung der für ihn bestehenden und ihm auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.

Da die fahrlässige Abgabenverkürzung ein Erfolgsdelikt ist (VwGH 31.3.1989, 87/17/0349), also zum Tatbestand der Übertretung der fahrlässigen Abgabenverkürzung der Eintritt eines Schadens gehört, und da der Verkürzungserfolg in § 4 Abs 1 des (Wr) Parkometergesetzes normiert wird, ist als verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG die Bestimmung des § 4 Abs 1 des (Wr) Parkometergesetzes - neben jener des § 1 Abs 3 leg cit - mitzuzitieren.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß Abs 2 der angeführten Bestimmung sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Steuerentrichtung, wurde doch die Abgabe im vorliegenden Fall in ihrer gesamten Höhe verkürzt. Deshalb war der Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering.

Das Verschulden des Berufungswerbers konnte nicht als geringfügig angesehen werden, weil nicht erkennbar ist, daß die Verwirklichung des Tatbestandes bei gehöriger Aufmerksamkeit nur schwer hätte vermieden werden können.

Erschwerend war eine einschlägige, zum Tatzeitpunkt rechtskräftige Verwaltungsvorstrafe.

Da der Berufungswerber - wie im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt - auch in der vorliegenden Berufung von der ihm eingeräumten Möglichkeit, seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen, keinen Gebrauch gemacht hat, konnten keine ungünstigen finanziellen Verhältnisse zu seinen Gunsten angenommen werden. Unter Bedachtnahme auf diese Strafbemessungsgründe sowie den für die gegenständliche Verwaltungsübertretung vorgesehenen Strafsatz ist die verhängte Geldstrafe, die mit S 600,-- gerade ein Fünftel der gesetzlichen Höchststrafe ausmacht, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal keinerlei Milderungsgründe hervorgekommen sind.

Eine Herabsetzung der Geldstrafe kam daher nicht in Betracht; dies auch deshalb nicht, weil offensichtlich nicht einmal eine Vorstrafe von S 900,-- ausreichend war, den Berufungswerber von einer Wiederholung einer gleichartigen Verwaltungsübertretung abzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.

Da im bekämpften Bescheid eine S 3.000,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde, konnte eine solche gemäß § 51e Abs 2 VStG, BGBl Nr 52/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 620/1995, unterbleiben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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