TE UVS Wien 1996/12/09 03/M/42/1965/96

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Veröffentlicht am 09.12.1996
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Behandlung vom VwGH abgelehnt, Zl 97/02/0204 vom 23.7.1999 Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied MMagDr Tessar über die Berufung des Herrn Mag Dr Andreas N gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 9.7.1996, Zl MA 67-RV - 013167/4/6, wegen Übertretung des § 24 Abs 1 lit c StVO, entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß vor dem Wort "A-straße" das Wort "nächst" einzufügen ist. Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 200,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.

Text

Begründung:

Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen

Straferkenntnisses lautet wie folgt:

"Sie haben am 24.10.1994 um 08.13 Uhr in Wien, A-straße 1 als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-27 folgende

Verwaltungsübertretung begangen:

Abstellen des Fahrzeuges auf einem Schutzweg

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 24 Abs 1 lit c StVO 1960

Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt."

In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber vor, keine strafbare Handlung begangen zu haben. Erläuternd brachte er vor, daß von der Erstbehörde zu Unrecht nicht berücksichtigt worden wäre, daß er infolge eines verkehrsbedingten Rückstaus zum Anhalten am verfahrensgegenständlichen Ort gezwungen gewesen wäre. Zudem wäre der Tatort unzureichend konkretisiert worden. So wäre unklar, ob der Tatort im Kreuzungsbereich R-weg/A-straße 1 oder in der A-straße 1 gelegen wäre. Jedenfalls wäre nicht klar ersichtlich, welcher der möglichen Kreuzungsschnittpunkte als Tatort vorgeworfen worden ist. Infolge der ungenügenden Tatortkonkretisierung würde nunmehr Verfolgungsverjährung vorliegen.

Am 24.10.1994 erfolgte durch die erstinstanzliche Behörde eine Anzeige, in welcher dem Berufungswerber zur Last gelegt wurde, sein Fahrzeug auf einem Schutzweg abgestellt zu haben. Mit Strafverfügung der Magistratsabteilung 67 vom 19.12.1994 wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, § 24 Abs 1 lit c StVO verletzt zu haben.

Mit Schriftsatz vom 10.1.1995 erhob der Berufungswerber fristgerecht Einspruch. Erläuternd brachte er vor, daß er auch angezeigt worden wäre, zur selben Tatzeit eine Verwaltungsübertretung im Bereich Wien, R-weg, begangen zu haben. Zudem hätte er verkehrsbedingt anhalten müssen.

Zudem wäre ihm gleichzeitig die Übertretung des § 24 Abs 1 lit d StVO und die Übertretung des § 24 Abs 1 lit c StVO vorgeworfen worden. Eine Kumulation dieser beiden Bestimmungen wäre aber denkunmöglich.

Auch wäre der Tatort nicht ausreichend konkretisiert. Anläßlich der Stellungnahme des Meldungslegers Insp Franz R vom 9.2.1995 gab dieser zu Protokoll, daß der Berufungswerber sowohl wegen einer Übertretung im Bereich R-weg/F-gasse als auch wegen Übertretungen im Bereich R-weg/A-straße angezeigt worden ist. In der Niederschrift über die Vernehmung des Berufungswerbers vom 16.3.1995 brachte dieser vor, daß er versucht hätte, in die A-straße einzubiegen. Da aber ein Fahrzeug eine Ladetätigkeit gemacht hätte, hätte er verkehrsbedingt anhalten müssen. Zudem wäre ein verkehrsbedingtes Anhalten und anschließendes kurzes Aussteigen in einer solchen Situation nicht als Halten auf einem Schutzweg zu qualifizieren. Zudem wäre der Tatort nicht hinreichend konkretisiert worden, da keine Kreuzungsschnittpunkte hinsichtlich A-straße, O-gasse, F-gasse, R-weg und die dazugehörigen Schutzinseln angegeben wurden.

Anläßlich der Stellungnahme des Meldungslegers Insp Franz R vom 7.4.1995 gab dieser zu Protokoll, daß der Berufungswerber nicht verkehrsbedingt zum Anhalten in der A-straße gezwungen gewesen wäre. Vielmehr hätte er sein Fahrzeug zum Halten abgestellt, da er vermutete, daß sein Fahrzeug bezüglich des Deliktes gemäß § 18 Abs 3 StVO aufgeschrieben würde. Hiebei hätte er sein Fahrzeug auf dem Schutzweg abgestellt. Zudem wäre es durchaus möglich, alle angezeigten Delikte, deren Tatorte etwa 25 Meter voneinander entfernt liegen, innerhalb von 60 Sekunden zu begehen. In der Stellungnahme vom 13.6.1995 verwies der Berufungswerber auf die Entscheidung des VwGH vom 15.6.1984, 83/02/0474, wonach bei einer Übertretung des § 24 Abs 1 lit d StVO der Tatort in Hinblick auf vier mögliche Schnittpunkte sich kreuzender Fahrbahnränder konkret bezeichnet werden muß. Auch würde eine Tatortbezeichnung hinsichtlich der Übertretung des § 24 Abs 1 lit c StVO fehlen. Insbesondere wurde problematisiert, daß unklar wäre, an welchem der zahlreichen Fußgängerübergänge (10 Stück) das Delikt überhaupt begangen worden sein hätte sollen. Sohin wäre Verfolgungsverjährung eingetreten.

Am 6.12.1996 wurde vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

Zu dieser Verhandlung erschienen der Berufungswerber sowie der Zeuge Insp Franz R.

Die entscheidungsrelevanten Abschnitte des bezughabenden Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt:

"Dem Berufungswerber wird der Aktenvermerk vom 4.12.1996 vorgehalten. Dieser gibt bekannt, daß seines Wissens auch eine Tafel vor dem Haus mit der ONr 3 angebracht ist, auf welchem die Ziffer 3 als ONr steht.

Weiters wird bekanntgegeben, daß das M-Geschäft die ONr 26 habe. Hinsichtlich des Protokolls vor der erkennenden Behörde vom 3.12.1996 (Rechtssache 03/M/51/1964/96) wird folgende Protokollrüge gegeben:

"Meine Frau hat anläßlich der Zeugenaussage mehrfach darauf hingewiesen, daß zu dem Zeitpunkt, als ich zu meinem Fahrzeug wieder zurückkam und wieder eingestiegen war weiterhin die von mir (ihr) angegebene Verkehrsbehinderung vorlag. Ich bin mit der Verlesung der Zeugenaussage meiner Gattin anläßlich der mündlichen Verhandlung vom 3.12.1996 einverstanden."

Hinsichtlich des mir angelasteten Delikts bringe ich vor, wie bereits in meinem Berufungsschriftsatz, und verweise auf diesen. Unter Beilage A lege ich einen offiziellen Orientierungsnummernplan der MA 41, welcher mir am 4.12.1996 übermittelt worden ist, vor. Gleichzeitig lege ich unter Beilage B den Feuerwehrplan hinsichtlich des Bereiches A-straße vor. Aus dem Orientierungsnummernplan geht hervor, daß das M-Geschäft die ONr 26 hat und daß das Grundstück mit der ONr R-weg 28 ident ist mit dem mit der ONr A-straße 1.

Mit der Verlesung meiner Aussage anläßlich der Verhandlung vom 3.12.1996 bin ich einverstanden. Sie wird sohin verlesen. Weiters verweise ich auf meinen Einspruch vom 10.1.1995. In diesem führte ich vor allem mein Tatsachenvorbringen genauer aus. Weiters verweise ich auf meine Stellungnahme vom 13.6.1995. Ich erhebe diese Schriftsätze zu meiner Zeugenaussage.

Wenn konkretisiert wird, daß als "Tatort" der Bereich der Kreuzung R-weg - A-straße ist (siehe Niederschrift der Vernehmung des Meldungsleger vom 9.2.1995), verweise ich darauf, daß darunter entweder der Bereich welcher auf dem Plan der MA 46 mit Ü6 beschrieben ist, oder der Bereich, welcher mit Ü8 beschrieben ist, gemeint sein kann. Sohin wurde der Tatort nicht ausreichend konkretisiert. Ich verweise auf die Notwendigkeit, daß aus der Tatanlastung eindeutig hervorgehen muß, an welcher Ecke einer Kreuzung das Tatbild gesetzt worden ist, woraus zu schließen ist, daß auch genau konkretisiert sein muß, auf welchem Straßenteil genau das Tatbild verwirklicht worden ist.

Da mir zudem als Tatort ständig die A-straße 1 vorgeworfen worden ist, diese aber einige Meter (meines Erachtens 50 m) vom Kreuzungsbereich, welcher mit Ü8 beschrieben ist und noch um vieles mehr welcher mit Ü6 beschrieben ist entfernt liegt, liegt zudem eine ungenügende Tatortkonkretisierung vor.

Ich bin mit der Verlesung der Zeugenaussage des Meldungsleger anläßlich der Verhandlung vom 3.12.1996 einverstanden. Diese wird sodann verlesen.

Zu dieser Zeugenausssage bringe ich vor, daß der Meldungsleger auf der Verkehrsinsel im Bereich F-gasse - R-weg nächst dem mit Ü4 bezeichneten Ort stand und daher in das Verkehrsgeschehen in der A-straße nicht einsehen konnte. Insbesondere deshalb konnte er nicht einsehen, weil zwischen seinem Standort und dem mit Ü8 bezeichneten Ort in der Skizze sich auf dem zwischen Ü6 und Ü8 gelegenen Bereich ein Würstelstand befindet, welcher die Sicht verdeckt.

Ich zeichne auf der Planskizze den Ort ein, wo ich mein Fahrzeug angehalten hatte und wo es stand während ich ausgestiegen war. Ich kam deshalb dort zu stehen, da ich infolge der Verkehrssituation nicht in der Lage war, derart in die Kreuzung einzufahren, daß ich in die Straße über den Bereich des Schutzweges einfuhr, welcher dem Schnellbahnbereich am nächsten liegt. Als ich die Kreuzung R-weg/U-gasse/F-gasse querte befand ich mich auf der linken Fahrspur, während ich im Bereich des mit Ü4 beschriebenen Ortes auf die rechte Fahrspur wechselte. Dadurch war es mir möglich mich hinter dem Schutzweg wieder einzuordnen (daher nach passieren des Schutzweges). Nachdem das Einsatzfahrzeug in Richtung stadtauswärts weitergefahren war, versuchten viele Fahrzeug diese freiwerdende Lücke zu füllen. Ich bin mir sicher, daß ich ein Fahrzeug bevor ich in die A-straße eingefahren war, langsam fahrend, überholt hatte, da sich dieses zuvor in eine "Lücke" von Ü6 kommend hineingezwickt hatte, und ich daraufhin nach links auswich und an diesem vorbeifahrend es mir gelang, vor diesem Fahrzeug wieder in die A-straße einzufahren. Zum Ausdruck "Überholen" will ich bemerken, daß ich in einer geringeren Geschwindigkeit als Schrittempo gefahren bin. Aufgerufen wird der Zeuge RvI Franz R.

Dieser gibt zeugenschaftlich einvernommen folgendes an:

Auf dem Plan der MA 46 zeichne ich unter "1" meinen ursprünglichen Standort ein. Ich kann mich nicht mehr erinnern, auf welcher Fahrspur der Berufungswerber die Kreuzung querte. Ich machte daraufhin eine Anzeige wegen § 18 Abs 3 StVO, wobei ich daraufhin den Berufungswerber nicht mehr näher beobachtete. Damals herrschte ein sehr starkes Verkehrsaufkommen, wobei zeitweise der Verkehr auch zum Stillstand kam.

Ich bemerkte den Berufungswerber erst wieder, als er zu mir kam (er kam zu mir auf die Schutzinsel).

Durch Einwurf des Berufungswerbers gibt dieser nun bekannt, daß er etwa wortwörtlich dem Meldungsleger gesagt hätte: "Da ziehen Sie den kürzeren".

Der Meldungsleger setzt seine Vernehmungsaussage fort:

Während ich mit dem Berufungswerber sprach, sah ich wo das Fahrzeug des Berufungswerbers abgestellt war. Ich zeichne mit Bleistift den Bereich ein, wo der Berufungswerber sein Fahrzeug abgestellt hatte. Im Gegensatz zur Einzeichnung des Berufungswerber stand es etwas mehr parallel zum Fahrbahnrand. Ich bemerkte kein Fahrzeug, das auch in die A-straße fahren wollte, sonst hätte ich sein Fahrzeug nicht derart genau lokalisieren können. Die A-straße ist keine Durchzugsstraße. Im konkreten Fall kann ich mich nicht erinnern, ob ich in der Gasse sonst irgendein Auto bemerkt hätte.

Ich lege unter Beilage 1 ein Foto unseres Wachzimmerplans von der Tatörtlichkeit vor. Weiters lege ich unter Beilage 2 bis 5 mehrere Fotos von der Einfahrt in die A-straße vor. Bemerken würde ich, daß das Foto 3 etwa von dem Bereich aus fotografiert wurde, wo ich mich befand, als ich das Fahrzeug des Berufungswerbers, als er es auf dem Schutzweg abgestellt hatte, beobachtet hatte.

Auf Befragen des Berufungswerbers:

Auf Vorhalt meiner Aussage anläßlich der Verhandlung vom 3.12.1996 wonach ich ausschließen könne, daß der Berufungswerber verkehrsbedingt angehalten hätte, und daß die A-straße relativ unbehindert befahrbar gewesen wäre, gebe ich an, daß das Fahrzeug des Berufungswerbers für mich ersichtlich am Fahrbahnrand angehalten gewesen war. Es wäre mir aufgefallen, wenn mehrere andere Fahrzeuge in die A-straße einfahren hätten wollen. Auf diesen Indizien beruht meine Aussage vom 3.12.1996. Mir wird das Protokoll vorgehalten, und ich mache insofern eine Protokollrüge, als ich mich mit Sicherheit erinnern kann, daß ich gesagt habe: daß die A-straße üblicherweise ungehindert befahrbar ist, da es sich hiebei nicht um eine Durchzugsstraße handelt. Der Berufungswerber bestätigt, daß der Meldungsleger dies hinsichtlich der A-straße gesagt hatte.

Der Meldungsleger gibt sohin an, daß er nicht gesagt hätte, daß die A-straße zur "Tatzeit" ungehindert befahrbar gewesen wäre, sondern daß er nur gesagt hat, daß sie grundsätzlich ungehindert befahrbar ist.

Ich bin mir sicher, daß mit dem Ü6 bezeichneten Ort keine Autos gestanden sind. Ich bin mir deshalb sicher, daß ich andernfalls das Fahrzeug des Berufungswerbers nicht in der von mir geschilderten Weise wahrnehmen hätte können.

Ich kann nur eine Aussage machen, als ich das Fahrzeug des Berufungswerbers sah, ob davor ein Fahrzeug durch diese Verbindungsstraße (Ü6) gefahren ist kann ich nicht sagen. Der Berufungswerber zeichnet unter Punkt 2 den Punkt ein wo der dem Meldungsleger zugerufen hätte, daß er den kürzeren ziehen würde, und bestreitet dahin die Aussage des Meldungslegers die Verkehrsinsel betreten zu haben."

DER UNABHÄNGIGE VERWALTUNGSSENAT WIEN HAT ERWOGEN:

Festgestellt wird, daß der Berufungswerber sein Fahrzeug auf dem Schutzweg, der der Orientierungsnummer A-straße 1 am nächsten liegt, und zwar unmittelbar neben dem Gehsteig, welcher der Orientierungsnummer A-straße 1 am nächsten liegt, abgestellt hatte.

Zudem wird festgestellt, daß der Berufungswerber, nachdem er das verfahrensgegenständliche Fahrzeug abgestellt hatte, dieses verlassen hatte und bis knapp zur Schutzinsel, welche im Bereich der Kreuzung R-weg und F-gasse liegt, ging, und daß der Berufungswerber dort mit dem Meldungsleger über die allfällige Strafbarkeit seines Verhaltens anläßlich des Überquerens der Kreuzung R-weg/F-gasse sprach.

Der Berufungswerber bestreitet, daß das Anhalten seines Fahrzeuges und das Aussteigen aus diesem am in dem zuvor genannten Ort, die Qualität eines Haltens im Sinne des § 2 Z 27 StVO gehabt hätte. Hinsichtlich der Frage, ob der Berufungswerber sein Fahrzeug auf dem Schutzweg, der der Orientierungsnummer A-straße 1 am nächsten liegt, und zwar unmittelbar neben dem Gehsteig, welcher der Orientierungsnummer A-straße 1 am nächsten liegt, abgestellt hatte, und ob der Berufungswerber, nachdem er das verfahrensgegenständliche Fahrzeug abgestellt hatte, dieses verlassen hatte und bis knapp zur Schutzinsel, welche im Bereich der Kreuzung R-weg und F-gasse liegt, ging, und ob der Berufungswerber dort mit dem Meldungsleger über die allfällige Strafbarkeit seines Verhaltens anläßlich des Überquerens der Kreuzung R-weg/F-gasse sprach, wurde den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des Berufungswerbers, der Zeugin Mag N und des Meldungslegers gefolgt.

rechtliche Würdigung:

§ 24 Abs 1 StVO lautet:

"Das Halten und das Parken ist verboten:

a) im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b,

b) auf engen Straßen der Fahrbahn, im Bereich von Fahrbahnkuppen oder von unübersichtlichen Kurven sowie auf Brücken, in Unterführungen und in Straßentunnels,

c) auf Schutzwegen und Radfahrerüberfahrten und, wenn deren Benützung nicht durch Lichtzeichen geregelt ist, 5 m vor dem Schutzweg oder der Radfahrerüberfahrt aus der Sicht des ankommenden Verkehrs,

d) im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder,

e) im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels, das ist der Bereich innerhalb von 15 m vor und nach den Haltestellentafeln, während der Betriebszeiten des Massenbeförderungsmittels,

f) auf Hauptfahrbahnen in Ortsgebieten, wenn das Fahrzeug auf einer Nebenfahrbahn aufgestellt werden kann, ohne daß hiedurch der Verkehr behindert wird,

g) wenn durch das haltende oder parkende Fahrzeug der Lenker eines anderen Fahrzeuges gehindert wird, Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs rechtzeitig wahrzunehmen,

h) auf Vorrangstraßen außerhalb des Ortsgebietes bei starkem Nebel oder sonstiger erheblicher Sichtbehinderung, ausgenommen auf Straßenteilen, die für das Abstellen von Fahrzeugen bestimmt sind (wie etwa Abstellstreifen, Vorplätze von Häusern u dgl),

i) in Fußgängerzonen.

1. Während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf, ist das Halten für die Dauer einer solchen Ladetätigkeit erlaubt.

2. Während der Zeit, in der das Befahren der Fußgängerzone mit Fahrzeugen des Taxi-, Mietwagen- oder Gästewagen-Gewerbes oder Fiakern jeweils erlaubt ist, ist das Halten mit solchen Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Aus- und Einsteigenlassen der Fahrgäste erlaubt.

3. Mit Fahrzeugen, die nach § 76a Abs 2 Z 3 und 4 und Abs 5 die Fußgängerzone befahren dürfen, ist das Halten und Parken für die Dauer der Tätigkeit in der Fußgängerzone erlaubt.

j)

auf Straßen für Omnibusse,

k)

auf Radfahrstreifen, Radwegen und Rad- und Gehwegen,

l)

vor Behindertenrampen,

m)

auf Sperrflächen,

n)

auf Straßenstellen, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbots (zB nach § 7 Abs 4 oder nach § 52 Z 1) erreicht werden können,

 o) wenn Fußgänger, insbesondere auch Personen mit Kinderwagen oder Behinderte mit Rollstuhl, an der Benützung eines Gehsteiges, eines Gehweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind."

Entgegen der Ansicht des Meldungslegers sind die Bestimmungen des § 24 Abs 1 lit c und des § 24 Abs 1 lit d sehr wohl kumulativ zu übertreten, allein schon deshalb, weil sie gegen unterschiedliche Rechtsgüter, nämlich einerseits gegen das Rechtsgut des unbehinderten Fußgängerverkehrs auf Schutzwegen und andererseits gegen das der Verkehrssicherheit, verstieß.

Gemäß § 44 VStG muß der Tatort derart konkret umschrieben sein, daß die Tat derart ausreichend umschrieben ist, sodaß erstens keine Doppelbestafung möglich ist und zweitens der Beschuldigte in der Lage ist, sich zu verteidigen und zu seiner Entlastung dienende Beweismittel vorzulegen. Diese geforderte Konkretisierung des Tatortes ist sohin stets in einem engen Konnex mit dem jeweils angelasteten Delikt zu erblicken. Wenngleich nun, wie der Berufungswerber zu Recht vorbringt, bei der Übertretung des § 24 Abs 1 lit d StVO eine genaue Konkretisierung des genauen Standorts innerhalb eines Kreuzungsbereiches gefordert ist, ist bei der Übertretung des § 24 Abs 1 lit c StVO der Tatort insofern konkret zu bezeichnen, daß zweifelsfrei erkennbar ist, auf welchem Schutzweg das Fahrzeug abgestellt worden ist. Bei Übertretung letzterer Norm ist es nicht relevant, in welchem Bereich des Schutzweges das Fahrzeug abgestellt worden ist. Vielmehr reicht als Tatortkonkretisierung aus, daß der Schutzweg, auf welchem das Fahrzeug abgestellt worden ist, eindeutig konkretisiert worden ist. Diesem Erfordernis entspricht der verfahrensgegenständliche Spruch. Wie der Berufungswerber zu Recht vorgebracht hat, befinden sich im Bereich zwischen der F-gasse, dem R-weg und der A-straße zahlreiche Schutzwege. Um daher den verfahrensgegenständlichen Schutzweg eindeutig zu konkretisieren, war es daher notwendig klarzustellen, daß dieser der Schutzweg ist, der im Bereich der A-straße liegt. Daher wäre die Tatortkonkretisierung mit R-weg 28 auch unpräzise gewesen, daß diesfalls es auch denkbar gewesen wäre, daß als Tatort der im Bereich zwischen der zwischen der U-gasse 77 und der F-gasse 1 gelegenen Schutzinsel und dem Gehsteigbereich zwischen der O-gasse und der A-straße gelegene Schutzweg als Tatort angenommen worden ist. Durch die Nennung der Orientierungsnummer A-straße 1 war gerade, weil diese Orientierungsnummer einige Meter vom verfahrensgegenständlichen Schutzweg entfernt liegt, gewährleistet, daß eindeutig bestimmt ist, daß der in der A-straße gelegene Schutzweg als Tatort anzusehen ist.

Zum Vorbringen des Berufungswerbers, wonach das Anhalten des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges verkehrsbedingt erfolgt wäre und wonach im Falle des verkehrsbedingten Anhaltens auch ein Aussteigen aus dem Fahrzeug und das Sich-Entfernen von diesem Fahrzeug, um mit einer Person zu diskutieren, nicht dazu führe, daß das Anhalten spätestens mit dem Aussteigen als Halten im Sinne des § 2 Z 27 StVO zu qualifizieren wäre, ist auszuführen, daß dieser Rechtsansicht nicht gefolgt werden kann. Ein verkehrsbedingtes Anhalten liegt jedenfalls nur solange vor, solange man sein Verhalten derart gestaltet, daß man jederzeit in der Lage ist, im Falle der Beendigung der Verkehrsbehinderung mit seinem Fahrzeug weiterzufahren. Wenn man aber sein Fahrzeug verläßt, sich von diesem derart weit wegbewegt, daß man nicht mehr volle Einsicht auf das verkehrsbehindernde Ereignis hat und zudem seine Aufmerksamkeit vom verkehrsbehindernden Ereignis ablenkt, und mit einer Person über vom verkehrsbehindernden Ereignis unabhängige Belange diskutiert, kann das Halten des Fahrzeuges nicht mehr als ausschießlich im Zusammenhang mit dem verkehrsbehindernden Ereignis gewertet werden, sodaß diesfalls das Abstellen des Fahrzeuges nicht mehr ausschließlich auf die Verkehrslage zurückzuführen ist. Ein solches Abstellen eines Fahrzeuges ist daher auch nicht als Anhalten im Sinne des § 2 Z 26 StVO, sondern im Falle einer Abstellung des Fahrzeuges für einen Zeitraum von unter 10 Minuten als Halten im Sinne des § 2 Z 27 StVO.

Der Berufungswerber hat sohin das angelastete Tatbild erfüllt. Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Mangels einer eigens bestimmten Verschuldensform reicht zur Übertretung der der angelasteten Verwaltungsübertretung zugrundeliegenden Rechtsnorm sohin Fahrlässigkeit aus. Der Berufungswerber hat nicht vorgebracht, daß im konkreten Fall die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsnorm nicht möglich gewesen wäre. Folglich konnte der Berufungswerber nicht im Sinne der Bestimmungen des § 5 Abs 1 VStG glaubhaft machen, daß hinsichtlich der tatbildlichen Verletzung der Verwaltungsvorschrift den Berufungswerber kein Verschulden trifft. Somit ist mangels gegenteiliger Beweisergebnisse die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Als mildernd wurde die Unbescholtenheit des Berufungswerbers berücksichtigt.

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse am unbehinderten Fußgängerverkehr auf Schutzwegen, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, als nicht geringfügig zu bewerten war.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Berufungswerber zuzumutenden Sorgfalt als nicht geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, daß die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Berufungswerber im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder daß die Verwirklichung des Straftatbestandes bei gehöriger Aufmerksamkeit nur schwer hätte vermieden werden können.

Aus den angeführten Gründen erscheint unter Zugrundelegung eines monatlichen Einkommens von ÖS 18.000,--, bei gleichzeitig vorliegender Vermögenslosigkeit und der bestehenden Sorgepflicht für seine Gattin und ein Kind das verfügte Strafausmaß durchaus als angemessen und nicht als überhöht.

Die Strafhöhe erscheint unter Zugrundelegung der im konkreten Fall zu berücksichtigen gewesenen Spezial- und Generalprävention als geboten.

Angesichts der bisherigen Darlegungen war sohin eine im Vergleich zur verfügten Strafhöhe geringere Strafbemessung nicht möglich. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.

Auf die Möglichkeit der Einbringung eines mit S 120,-- Bundesstempelmarken zu versehenden Raten- und/oder Stundungsansuchens bei der Behörde erster Instanz wird hingewiesen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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