TE UVS Steiermark 1997/01/08 20.3-12/96

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Veröffentlicht am 08.01.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die am 27.11.1996 eingelangte Beschwerde des Herrn A. D. K., wohnhaft G.-straße 2, G., wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß §§ 67 a Abs 1 Z 2, 67 c Abs 1 und Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG), wie folgt entschieden:

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgeweisen.

Text

I. In der Beschwerde vom 27.11.1996 wurde nachfolgendes vorgebracht:

"In der Nacht vom 30.8.1996 auf 31.8.1996 verschafften sich 4 Bedienstete der Einsatzgruppe Cobra und 2 weitere Polizisten gewaltsam Zutritt zu meiner Wohnung G.-straße 2. Ich befand mich bereits im Bademantel. Ohne Nennung eines konkreten Grundes oder Ausfolgung eines Durchsuchungsbefehles wurde ich aufgefordert mich anzuziehen und sodann in Handschellen in das Wachzimmer Grabenstraße abgeführt.

Dort vernahmen mich mehrere Beamte ca. 1,5 Stunden lang. Als Grund für meine Verhaftung wurde nunmehr angegeben, ich hätte in der K.-gasse 9 gegen die Eingangstüre getreten, in dem sich die Wohnung meiner Mutter Frau OH-Prof. Z. und meines Stiefvaters befindet, um mir gewaltsam Zutritt zu verschaffen. Was aber absurd ist, da ich im Besitze eines Schlüssels für diese Türe war, selbiges ich den Beamten auch mitteilte. Die Anschuldigungen waren ganz und gar unberechtigt.

Ich wurde sodann ausgiebigst über diverse Personen befragt, ohne daß diese irgendeinen Zusammenhang mit dem angeblichen Grund meiner Festnahme gehabt

haben.

Plötzlich wurde mir mitgeteilt, daß ich nunmehr in das LNSKH Station E3 geschlossen eingeliefert werde. Diese Einweisung wurde von der diensthabenden Polizeiärztin ohne Diagnoseerstellung nach einem Gespräch mit den Beamten im Nebenzimmer ausgesprochen.

Wiederum wurden mir Handschellen sehr eng angelegt und ich wurde ins LNSKH überstellt. Aus der Überlegung heraus möglichst wenig Widerstand zu leisten, konnte ich die Ärzte dazu bewegen, mir anstelle der intramuskulären Depotinjektionen orale Medikamente zu verabreichen, welche ich aufforderungsgemäß zu mir nahm. Durch ruhiges Verhalten gelang es mir schon am nächsten Tag in die offene Abteilung überstellt zu werden, von wo ich unverzüglich meinen Heimweg per Pedes antrat. Meinen Reisepaß und meine Barmittel hatte man mir abgenommen.

Noch am selben Tag forderte mich ein Arzt des LNSKH telefonisch auf, sofort zurückzukommen und kündigte an, daß ich das nächste Mal 'nicht so einfach davonkommen würde'.

In der Folge habe ich nichts mehr von der Angelegenheit erfahren.

Meine Anfrage nach den bezüglichen Akten bei der BPD-Graz wurde dahingehend beantwortet, daß der Akt am 29.9.1996 an die Staatsanwaltschaft Graz weitergeleitet worden sei. Die Staatsanwaltschaft verneinte dies jedoch. Auf meine neuerliche Anfrage bei der BPD wurde mir mitgeteilt, es existiere kein Protokoll.

Ich wurde durch diesen Behördenakt in meinem Recht auf Hausfrieden sowie auf Wahrung meiner persönlichen Integrität auf Respekt der Freiheit und auch am Körper verletzt und an der Gesundheit geschädigt.

Es wird daher beantragt, der UVS möge die dargestellten Verletzungen meiner Rechte feststellen."

II. Gemäß § 47 a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

Gemäß § 67 c Abs 1 AVG sind Beschwerden nach § 67 a Abs 1 Z 2 innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, bei dem Unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde.

Die Beschwerde über die Einweisung des Beschwerdeführers in der Nacht vom 30.8.1996 auf den 31.8.1996 in das LNSKH Graz langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 27.11.1996 (Postaufgabestempel 26.11.1996) ein. Die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark ist gegeben, da offensichtlich die Einweisung von einer Polizeiärztin der Bundespolizeidirektion Graz im Sprengel der Bundespolizeidirektion Graz vorgenommen wurde.

Unter Zugrundelegung der sechswöchigen Beschwerdefrist des § 67 c Abs 1 AVG war jedoch somit die Frist für die Einbringung der Beschwerde zumindest am 7.10.1996 abgelaufen und ist die am 26.11.1996 zur Post gegebene Beschwerde als verspätet eingebracht zurückzuweisen. Bei dieser Fristberechnung wurde auch auf eventuelle Hinderungsgründe Rücksicht genommen, jedoch begann der Fristenlauf am 1.9.1996, da sich aus der Beschwerde ergibt, daß der Beschwerdeführer zumindest an diesem Tag "in die offene Abteilung überstellt wurde, von wo er unverzüglich seinen Heimweg per Pedes antrat". Wenn der Beschwerdeführer weiters vermeint, er habe weder von der Bundespolizeidirektion Graz noch von der Staatsanwaltschaft Graz über den Vorfall Akteneinsicht bekommen, so ist der Umstand keinesfalls eine Behinderung für die Einbringung der Beschwerde, sodaß der Fristablauf zu Lasten des Beschwerdeführers geht.

Da somit die Beschwerde außerhalb der vorgesehenen Frist des § 67 c Abs 1 AVG eingebracht wurde, war die Beschwerde gemäß § 67 c Abs 4 leg cit als verspätet eingebracht zurückzuweisen und konnte in der Sache selbst keine Entscheidung mehr getroffen werden. Ein Mängelbehebungsauftrag im Sinne des § 67 c Abs 3 AVG, insbesondere der Mangel des § 67 c Abs 2 Z 5, nämlich das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, zu konkretisieren, konnte daher entfallen.

Schlagworte
Beschwerdefrist Fristberechnung Einweisung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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