TE UVS Wien 1997/01/29 05/V/28/45/95

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Veröffentlicht am 29.01.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Mag Zotter über die Berufung des Herrn Edwin K, vertreten durch RA, vom 19.9.1994 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 22.8.1994, Zl MA 4/7-80752/3/2, wegen Übertretung der §§ 14 Abs 2, 17 Abs 3 iVm § 19 Abs 1 des Vergnügungssteuergesetzes 1987 sowie § 9 Abs 1 VStG, entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Zif 3 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Begründung:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:

"Sie haben als Lokalinhaber die Vergnügungssteuer für den im Standort Wien, P, gehaltenen Unterhaltungsspielapparat der Type "F", für den Monat September 1992 unter Verletzung der Anmeldepflicht nicht rechtzeitig entrichtet und dadurch die Vergnügungssteuer in der Zeit vom 1. September 1992 bis 15. Jänner 1993 (amtliche Bemessung MA 4/7 - K 85/92) mit dem Betrag von 11.000,-- S verkürzt und hiedurch eine Verwaltungsübertretung begangen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 14 Abs 2, 17 Abs 3 in Verbindung mit § 19 Abs 1 des Vergnügungssteuergesetzes 1987 VGSG, LGBl für Wien Nr 43/87 in der geltenden Fassung

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling 5.000,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen gemäß § 19 Abs 1 Vergnügungssteuergesetz 1987 - VGSG in der geltenden Fassung Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

550,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 6.050,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."

Dagegen hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 9.2.1995 gab dieser der Berufung keine Folge und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6.8.1996, Zl 95/17/0109, diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend führt der Verwaltungsgerichtshof nach Wiedergabe des § 19 Abs 1 erster Satz Vergnügungssteuergesetz 1987, LGBl für Wien Nr 43/1987, in der Fassung LGBl Nr 73/1990, wonach Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von höchstens S 300.000,-- verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis S 60.000,-- zu bestrafen sind und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen ist, aus, daß das tatbildmäßige Verhalten nach § 19 Abs 1 VGSG, durch das die Steuer verkürzt wird, die vom Abgabepflichtigen zu vertretende Verletzung der Anmelde- bzw Anzeigepflicht, wodurch die Abgabenbehörde in Unkenntnis abgabenrechtlich bedeutsamer Tatsachen bleibt, und die Nichtentrichtung der im Wege der Selbstbemessung ermittelten Abgabe zum Fälligkeitstag voraussetzt. Eine Abgabenverkürzung liegt demnach dann vor, wenn die Abgabe unter Verletzung einer Anmeldepflicht nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet wird. Nach § 92 Abs 1 WAO sind vom Abgabepflichtigen die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

Gemäß Abs 2 leg cit dienen der Offenlegung insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstbemessung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben. Hat der Berufungswerber im vorliegenden Fall mit der abgegebenen "Vergnügungssteuererklärung - Anmeldung eines Apparates" vom 31. August 1992 seine ihm obliegende Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im Sinne des § 92 WAO erfüllt, dann liegt keine Verletzung der Anmeldepflicht und damit auch keine Verwirklichung des im § 19 Abs 1 VGSG normierten Tatbestandes vor. Kam der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung nach § 92 WAO nicht nach - ist allenfalls eine unvollständige Anmeldung abgegeben worden -, dann trifft ihn der Vorwurf einer Verletzung der Anmeldepflicht. Der Berufungswerber erklärte - wie im Erklärungsvordruck vorgesehen - die Art und Type des Apparates, reihte diesen in die näher bezeichnete Steuerkategorie ein und entrichtete den sich danach ergebenden Abgabenbetrag. Ob nun mit der Bezeichnung "F" dieser Apparat damit bereits vollständig und wahrheitsgemäß umschrieben ist, so daß die Abgabenbehörde in Kenntnis vom Halten eines Apparates mit einem bestimmten Spielablauf gesetzt und ihr die Einreihung in eine bestimmte Steuerkategorie ermöglicht war, oder aber dies nicht der Fall ist, stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht fest. Insofern wird kein Vorwurf der Verletzung der Anmeldepflicht erhoben. Der Vorwurf richtet sich vielmehr gegen die "Nichterklärung" der (richtigen) Steuerkategorie und der sich daraus ergebenden Verkürzung der Abgabe infolge Minderentrichtung.

Im fortgesetzten Verfahren hat der Unabhängige Verwaltungssenat Wien auf Grundlage dieser Feststellungen erwogen:

Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2) vorgenommen worden ist. Gemäß Abs 2 dieser Bestimmung beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Gemäß § 32 Abs 1 leg cit ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkte der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluß der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Gemäß § 32 Abs 2 leg cit ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung und dergleichen) und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Eine Verfolgungshandlung muß, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt, unter anderem wegen eines bestimmten strafbaren Sachverhaltes erfolgen. Dies erfordert, daß sie sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat. Es ist daher schon um Beschuldigtenladungsbescheid bzw der Aufforderung zur Rechtfertigung die Tat ausreichend zu konkretisieren.

Im vorliegenden Fall stellt der Ladungsbescheid der Erstbehörde vom 26.5.1993 die erste innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist erfolgte Verfolgungshandlung dar. Darin wird gegen den Berufungswerber der Vorwurf erhoben, er hätte die Vergnügungssteuer für den im Standort Wien, P gehaltenen Unterhaltungsspielapparat der Type "F" für den Monat September 1992 unter Verletzung der Anmeldepflicht nicht rechtzeitig entrichtet und dadurch die Vergnügungssteuer in der Zeit vom 1.9.1992 bis 15.1.1993 (amtliche Bemessung) mit dem Betrag von S 11.000,-- verkürzt. Im Rahmen einer Parteieneinvernahme am 8.6.1993 wird hinsichtlich des Tatvorwurfes auf die Umschreibung in diesem Ladungsbescheid Bezug genommen.

Wie nun der Verwaltungsgerichtshof im bereits oben zitierten Erkenntnis festgestellt hat, wird durch diesen Vorhalt kein Vorwurf der Verletzung der Anmeldepflicht erhoben, sondern richtet sich der Vorwurf gegen die Nichterklärung der richtigen Steuerkategorie und der sich daraus ergebenden Verkürzung der Abgabe infolge Minderentrichtung. Im Hinblick darauf, daß der Berufungswerber eine Steuererklärung abgegeben hat, wäre in die Tatumschreibung aufzunehmen gewesen, inwiefern unter Berücksichtigung der Angaben in dieser Erklärung eine Verletzung der Anmeldepflicht unter Berücksichtigung der im § 92 WAO normierten Anforderungen vorliegt. Dieses Verhalten stellt im vorliegenden Fall nämlich die Handlung oder Unterlassung im Sinne des § 19 Abs 1 VGSG dar, durch die die Abgabe verkürzt wird und sohin den strafbaren Sachverhalt, wegen dem verfolgt wird. Da der Ladungsbescheid der Erstbehörde vom 28.5.1993 eine derartige Umschreibung der Tat nicht aufweist, im Rahmen der Parteieneinvernahme am 8.6.1993 nach der Aktenlage (siehe diesbezügliche Strafverhandlungsschrift) kein anderslautender Tatvorwurf erhoben wurde und innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist keine weiteren Verfolgungshandlungen gesetzt wurden, liegt im gegenständlichen Fall keine die Verjährung unterbrechende Verfolgungshandlung vor. Das angefochtene Straferkenntnis war daher wegen Verfolgungsverjährung zu beheben und das Verfahren einzustellen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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