TE UVS Wien 1997/02/05 02/43/122/96

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Veröffentlicht am 05.02.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr Fenzl über die auf § 67a Abs 1 Z 2 AVG gestützte Beschwerde des Herrn Peter A wegen behaupteter rechtswidriger Abschleppung des PKW Toyota Camry mit dem behördlichen Kennzeichen W-71 am 11.10.1996 in Wien, S-platz, wie folgt entschieden:

Gemäß § 67c Abs 3 AVG wird die beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 21.11.1996 als unzulässig zurückgewiesen.

Ein Kostenzuspruch gemäß § 79a AVG findet nicht statt.

Text

Begründung:

Der Beschwerdeführer brachte eine auf § 67a Abs 1 Z 2 AVG gestützte Beschwerde beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien ein, welche dahingehend lautet, daß das auf ihn zugelassene Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-71 am Nachmittag des 11.10.1996 von Organen des Magistrats der Stadt Wien abgeschleppt worden sei. Laut Anzeigeverständigung des Bezirkspolizeikommissariates vom 11.10.1996, 13.43 Uhr sei die Abschleppung wegen Übertretung des § 24 Abs 3 lit b StVO veranlaßt worden, da ein berechtigtes Fahrzeug an der Zufahrt gehindert gewesen sei.

Die Abschleppung wird als rechtswidrig angesehen und wird der Antrag gestellt, bescheidmäßig im Sinne des behaupteten Vorbringens abzusprechen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien forderte den bezughabenden Verwaltungsakt an, welcher zur Zl MA 48/A5-59047/96 vorgelegt worden war. In der Stellungnahme führt das Magistratische Bezirksamt für den 22. Bezirk aus, daß gemäß § 57 Abs 3 AVG der Kostenbescheid außer Kraft gesetzt worden ist.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat hiezu erwogen:

Gemäß ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist die Entfernung bzw Verschaffung eines Fahrzeuges vom Abstellort im Sinne des § 89a StVO als faktische Amtshandlung anzusehen und ist hiegegen, zu Folge früherer Rechtssprechung gemäß Art 131a B-VG an den Gerichtshof des öffentlichen Rechts direkt, nunmehr eine Beschwerde gemäß den Bestimmungen des AVG an den Unabhängigen Verwaltungssenat (Wien) zulässig.

Eine solche Beschwerde wird aber gegenstandslos, wenn über den beschwerdegegenständlichen individuellen behördlichen Zwangsakt durch einen förmlichen Bescheid durch die belangte Behörde abgesprochen worden ist.

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den

22. Bezirk hat am 20.1.1997 verfügt:

"Der Mandatsbescheid vom 12.10.1996 ist gemäß § 57 Abs 3 AVG außer Kraft getreten, ein Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes wurde nicht erlassen."

Diese "formlose Erledigung" ist diesfalls als Bescheid anzusehen, da ihr Inhalt, bezugnehmend auf den Beschwerdeführer und die zu gleicher Aktenzahl vorgelegene Kostenvorschreibung, eindeutig eine individuelle Verwaltungsangelegenheit normativ geregelt hat. Da gemäß § 89a Abs 7 im Zusammenhalt mit § 89 Abs 2 und Abs 2a im (enderledigenden) Kostenbescheid über die den Gegenstand der Beschwerde bildende Amtshandlung abgesprochen worden ist, in der Form, daß kein Ersatz der Kosten festgelegt worden ist, dessen Grundlage die Rechtmäßigkeit der vorausgehenden Abschleppung ist, erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat Wien die Einbringung einer auf § 67a Abs 2 Z 2 AVG gestützte Beschwerde nicht mehr als zulässig.

Sohin war mangels Vorliegens eines Beschwerdegegenstandes spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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