TE UVS Wien 1997/02/10 05/F/28/83/96

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Veröffentlicht am 10.02.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Mag Zotter über die Berufung der Frau Dagmar B vom 18.3.1996 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 10.1.1996, Zl MA 4/5-KommSt 33366/4/5, wegen Übertretung des § 11 des Kommunalsteuergesetzes im Zusammenhalt mit § 9 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.1.1997, entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Die Berufungswerberin hat gemäß § 65 VStG keinen Berufungskostenbeitrag zu zahlen.

Text

Begründung:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:

"Sie haben als zur Vertretung nach außen Berufene (Geschäftsführerin) der C GesmbH die Kommunalsteuer für die den Dienstnehmern der in Wien gelegenen Betriebsstätte gewährten Arbeitslöhne für die Monate Jänner bis Mai 1994 in der Höhe von S 1.142,-- bis 12. Jänner 1995 nicht gezahlt und nicht erklärt und hiedurch die Kommunalsteuer fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 11 des Kommunalsteuergesetzes vom 30. November 1993, BGBl Nr 819, im Zusammenhang mit § 9 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes, in der geltenden Fassung.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von S 600,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden gemäß § 15 Abs 1 des Kommunalsteuergesetzes in der geltenden Fassung.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

S 60,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 660,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."

Dagegen hat die Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. Darin wird vorgebracht, daß die Berufungswerberin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, für die Zahlung der geforderten Kommunalsteuer Sorge zu tragen. Außerdem seien keinerlei Mittel vorhanden gewesen, mit denen die Zahlung hätte durchgeführt werden können. Ein Konkursantrag sei mangels Vermögen abgelehnt und kein Gläubiger befriedigt worden.

Hiezu wurde erwogen:

Gemäß § 15 Abs 1 des Kommunalsteuergesetzes sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Kommunalsteuer verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zum zweifachen des verkürzten Betrages, höchstens aber mit S 800.000,-- zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. In seinem Erkenntnis vom 15. September 1995, Zl 93/17/0250, hat der Verwaltungsgerichtshof zur, was das Tatbild anlangt, wortgleichen Bestimmung des § 10 Abs 1 des Wiener Getränkesteuergesetzes, LGBl für Wien Nr 2 in der Fassung LGBl Nr 73/1990 folgendes festgestellt:

Dieser Straftatbestand ist dem Tatbild nach ein Erfolgsdelikt. Das Tatbild ist dabei auf die Herbeiführung eines Erfolges, der Verkürzung der Abgabe entweder durch ein aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen (unechtes Unterlassungsdelikt) abgestellt.

Eine Verkürzung liegt in solchen Fällen bereits dann vor, wenn die Abgabe nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet wird. Mit der Verkürzung ist auch der Erfolg eingetreten, das Delikt nicht nur vollendet, sondern auch beendet. Spätere nach Ablauf des vorgesehenen Termins vorgenommene Handlungen oder weiter andauernde Unterlassungen vermögen an der bereits eingetretenen Verkürzung nichts zu ändern. Ein solches Verhalten nach diesem Zeitpunkt ist auch nicht vom Tatbild erfaßt. Vielmehr sind nur die Handlungen und Unterlassungen vom Tatbild erfaßt, die in einem Kausalzusammenhang mit der Verkürzung stehen (arg.. Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer .. verkürzt wird). Dies kann bei einem Verhalten nach bereits eingetretenem Erfolg nicht mehr der Fall sein. In diesem Zusammenhang wird klarstellend darauf hingewiesen, daß ein Dauerdelikt nur dann vorliegt, wenn das gesetzliche Tatbild sich nicht darin erschöpft, die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes zu pönalisieren, sondern auch die Aufrechterhaltung dieses Zustandes in das Tatbild einbezogen ist. Dies ist bei § 10 Abs 1 Wr GetrStG nicht gegeben, sodaß ein Dauerdelikt nicht vorliegt.

Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2) vorgenommen worden ist. Gemäß § 31 Abs 2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Sind seit dem im Abs 2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen, so darf gemäß § 31 Abs 3 erster Satz VStG ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden.

Die strafbare Tätigkeit bzw Untätigkeit ist nach dem Tatbild spätestens mit der Verkürzung der Abgabe abgeschlossen, der Erfolg ist damit eingetreten. Die Verjährungsfristen nach § 31 Abs 2 und 3 VStG berechnen sich daher ab diesem Zeitpunkt, nämlich der Verkürzung der Abgabe. Ein tatbildmäßiges strafbares Verhalten danach enthält der Tatbestand nicht.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, daß der Zeitpunkt der Abgabenfestsetzung für die Beendigung des Delikts ohne Aussagekraft ist und die Einreichung bzw Nichteinreichung der Jahreserklärung keine Handlung bzw Unterlassung ist, wodurch die (bereits verkürzten) Abgaben (neuerlich) verkürzt werden könnten. Gemäß § 11 Abs 2 Kommunalsteuergesetz ist die Kommunalsteuer vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monats (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten.

Gemäß § 11 Abs 4 leg cit ist für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine nach Kalendermonaten aufgegliederte Steuererklärung über die Berechnungsgrundlagen abzugeben; im Falle der Aufgabe einer Betriebsstätte ist die Steuererklärung binnen einem Monat ab Aufgabe abzugeben.

Entsprechend dem Berufungsvorbringen ist davon auszugehen, daß die Verwaltungsübertretung fahrlässig begangen wurde. Davon ist auch die Erstbehörde ausgegangen. Gemäß der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die Verkürzung der Kommunalsteuer bewirkt, als sie nicht zu den vorgesehenen Terminen, dies ist gemäß § 11 Abs 2 Kommunalsteuergesetz der jeweils 15. jeden Monats für den Vormonat, entrichtet war. Für jeden Steuerzeitraum ist vom Vorliegen einer gesonderten Verwaltungsübertretung auszugehen, da bei fahrlässiger Begehung ein Fortsetzungszusammenhang begrifflich ausgeschlossen ist (siehe dazu VwGH vom 6.10.1994, 94/16/0143 oder vom 21.2.1996, 95/16/0182).

Mit der Verkürzung ist auch der Erfolg eingetreten, das Delikt nicht nur vollendet, sondern auch beendet. Die bescheidmäßige Vorschreibung der Kommunalsteuer am 3. Jänner 1995 ist für die Feststellung des Tatzeitraumes ohne Bedeutung.

Nach der Aktenlage erfolgte die erste taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG am 10. Mai 1995. Dies bedeutet, daß hinsichtlich des Steuerzeitraumes Jänner 1994 bis März 1994 die Abgaben für den zeitlich letzten Entrichtungszeitraum März 1994 bereits am 15. April 1994 verkürzt waren. Die zum Vorwurf gemachte strafbare Tätigkeit war damit bereits abgeschlossen, das strafbare Verhalten hat damit aufgehört. Da die erste Verfolgungshandlung erst mit der Aufforderung zur Rechtfertigung am 10. Mai 1995 und somit nicht innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist nach § 31 Abs 2 VStG erfolgte, war bezüglich dieses Steuerzeitraumes bereits Verfolgungsverjährung eingetreten, sodaß in diesem Punkt der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen war.

Was den Steuerzeitraum April und Mai 1994 anlangt, hat die Erstbehörde das strafbare Verhalten darin erblickt, daß die Verkürzung der Abgabe unter Verletzung der Erklärungspflicht erfolgt sei. Wie dem bereits zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen ist, ändern beim gegenständlichen Tatbild spätere, nach Ablauf des Fälligkeitstermines vorgenommene, Handlungen oder weiter andauernde Unterlassungen nichts an der bereits eingetretenen Verkürzung. Ein solches Verhalten nach diesem Zeitpunkt ist nicht vom Tatbild erfaßt. Vielmehr sind nur die Handlungen oder Unterlassungen vom Tatbild erfaßt, die in einem Kausalzusammenhang mit der Verkürzung stehen. Dies kann bei einem Verhalten nach bereits eingetretenem Erfolg nicht mehr der Fall sein. Im vorliegenden Fall wäre die Berufungswerberin verhalten gewesen, die Kommunalsteuer längstens einen Monat nach Betriebsauflösung zu erklären.

Zu diesem Zeitpunkt waren für sämtliche im angefochtenen Straferkenntnis genannten Steuerzeiträume die Verkürzungserfolge bereits eingetreten. Der im angefochtenen Straferkenntnis erhobene Tatvorwurf ist daher in dieser Form nicht aufrechtzuerhalten. Bleibt zu prüfen, ob lediglich eine Nichtentrichtung der Abgabe zum Fälligkeitszeitpunkt vorliegt.

Gemäß § 15 Abs 2 Kommunalsteuergesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, soweit die Tat nicht nach Abs 1 zu bestrafen ist, mit Geldstrafen bis zu S 6.000,-- zu bestrafen, wer die Kommunalsteuer nicht bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit entrichtet.

Dieses Tatbild beschreibt eine Ordnungswidrigkeit und ist nicht unter eine Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung einer Abgabe zu subsumieren, sodaß nach § 31 Abs 2 VStG die Verfolgungsverjährungsfrist sechs Monate beträgt. Ausgehend vom für die Steuerzeiträume April und Mai 1994 maßgeblichen letzten Fälligkeitszeitpunkt, das ist der 15. Juni 1994, ist keine die Verjährung unterbrechende Verfolgungshandlung innerhalb der ab diesem Zeitpunkt zu berechnenden sechsmonatigen Frist erfolgt. Die Aufforderung zur Rechtfertigung wurde erst am 10. Mai 1995 abgefertigt.

Da sohin hinsichtlich der Steuerzeiträume April 1994 und Mai 1994 weder der Vorwurf der Verkürzung der Kommunalsteuer aufrecht zu erhalten ist, noch hinsichtlich einer allfälligen Nichtentrichtung eine die Verjährung unterbrechende Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erfolgte, war das angefochtene Straferkenntnis auch in diesem Punkt zu beheben und das Verfahren einzustellen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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