TE UVS Burgenland 1997/02/17 15/06/97001

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Veröffentlicht am 17.02.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch den

Kammervorsitzenden Mag Grauszer und die Mitglieder Mag Dorner und

Mag Obrist über die Berufung des Herrn      , geboren am         ,

wohnhaft in                              , vom 15 12 1996, gegen das

Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 02

12 1996, Zl 300-10521-1995, wegen Bestrafung nach der Gewerbeordnung 1994 zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ist ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von 20 % der Strafhöhe, das sind S 4000,--, zu leisten.

Text

Das angefochtene Straferkenntnis legt dem nunmehrigen Berufungswerber

zur Last, vom 22 06 bis 04 08 1996 im                in

,

das Gastgewerbe nach § 142 Abs 1 Z 1 GewO 1994 ohne die erforderliche

Gewerbeberechtigung ausgeübt zu haben, indem er selbständig gegen Entgelt (S 280,-- pro Person und Nächtigung) Gäste beherbergt habe. Eine Geldstrafe von S 20 000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe sechs Tage) wurde verhängt.

 

Über die dagegen erhobene Berufung wurde erwogen:

 

Die erstinstanzliche Verurteilung stützt sich auf

Gendarmerieerhebungen und die Gästezimmerliste des

Tourismusbüros               für das Jahr 1996, aus der hervorgeht,

daß Herr        und Frau              als Inhaber von 10

Ferienwohnungen in der      gasse    diese zum Mietpreis von S

280,--

bis S 700,--/Tag in der Hauptsaison angeboten haben. Meldenachweise

für mehrere an dieser Adresse während des Tatzeitraumes

unterkunftnehmende Gäste erliegen im Akt. Der Tourismusverband

bestätigte, daß Herr       seinen Betrieb für die Saison 1996

angemeldet habe. Aus Gendarmerieerhebungen vom 20 07 und vom 04 08

1996 geht hervor, daß zahlreiche Personen (einmal 19 und einmal 21)

dort Unterkunft genommen haben und im Frühstücksraum der Pension

anwesend waren. Die bei der Gendarmeriekontrolle angetroffenen Gäste

gaben an, S 280,-- pro Nacht und Frühstück zu bezahlen. Der

Berufungswerber unterließ im erstinstanzlichen Verfahren jede

aktenkundige Rechtfertigung.

 

Am 06 06 1995 leitete die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung

zur Zl 12/03/2177 das Ansuchen des Herrn              zur Erteilung

der Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises zur

Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart Appartement-Hotel mit

den Berechtigungen gemäß § 142 Abs 1 Z 1 bis 4 GewO 1994 im

Standort                               , an den zuständigen

Landeshauptmann zur Entscheidung weiter. Dieser erteilte mit

Bescheid

vom 04 09 1995, Zl VI/1-A-309/2-1995, die beantragte Nachsicht. Mit

Schreiben vom 16 10 1995 informierte die Bezirkshauptmannschaft

Eisenstadt-Umgebung Herrn           davon, daß er das bezughabende

Gewerbe erst nach der Anmeldung bei der Bezirkshauptmannschaft

ausüben dürfe. Eine vorherige Gewerbeausübung sei strafbar. Hierauf

reagierte der Angeschriebene nicht, weshalb die

Bezirkshauptmannschaft im November 1995 und Juli 1996

Gendarmerieerhebungen veranlaßte. Letztere führten zu diesem

Strafverfahren.

 

Aufgrund obiger Tatsachenfeststellungen ist die belangte Behörde zutreffend von der Verwirklichung des angezogenen Tatbestandes der unerlaubten Beherbergung von Gästen ausgegangen. Dies wird zwar vom Berufungswerber insoweit bestritten, als er vorbringt, von der Wirtschaftskammer die notwendige Gewerbeberechtigung § 142 erhalten und für die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vorläufig stillgelegt zu haben. Dies widerspricht jedoch der Aktenlage und ist eine Erteilung der Gewerbeberechtigung durch die unzuständige Wirtschaftskammer und eine Stilllegung einer nicht vorhandenen Gewerbeberechtigung denkunmöglich.

 

Das Anbieten der Leistungen in der Gästezimmerliste 1996 für die

Gemeinde             ist der Gewerbeausübung gleichzuhalten, ob die

dortige Eintragung zu früh erfolgt sei, wie der Berufungswerber

ausführt, ist unerheblich, weil dadurch nicht ausgedrückt wird, daß

die Leistungen von ihm und seiner auch als Inhaberin bezeichneten

Frau        tatsächlich nicht angeboten wurden. Der Berufungswerber

hat auch nicht ausdrücklich bestritten, die ihm vorgehaltene Beherbergung in diesen Wohnungen durchgeführt zu haben. Tatsächlich wurden Gäste im Tatzeitraum zu den genannten Preisen beherbergt, woraus die Selbständigkeit und die Regelmäßigkeit der Tätigkeit, die zu Recht dem angezogenen Gerwerbevorbehalt unterstellt wurde, erwiesen ist. Ob diese Wohnungen ursprünglich als Ferienwohnungen konzipiert, aber wegen behördlicher Schwierigkeiten und Auflagen in Wohnungen umgewandelt wurden, ob der Berufungswerber und seine Familie auch in diesen Wohnungen gewohnt haben, ihre Wohnungen auch Gästen zur Verfügung gestellt haben oder ob die Wohnungen bereits seit 1995 an Dauermieter vergeben wurden, steht deshalb der Annahme der gewerbsmäßigen Ausübung des angezogenen Gastgewerbes im Tatzeitraum nicht entgegen. Durch den Hinweis auf Dauermieter wird die gastgewerbliche Tätigkeit der Beherbergung von Gästen im Tatzeitraum nicht erfolgreich in Frage gestellt, weil kein bloßes Vermieten von Wohnungen (ohne Nebenleistungen) vorliegt. Die Gäste haben auch für Frühstück bezahlt, ein Frühstücks- und ein Aufenthaltsraum mit Kabel-TV standen zur Verfügung, in der Gästezimmerliste wird sogar auf die Möglichkeit hingewiesen, im genannten Betrieb Konferenzen abzuhalten.

 

Der Berufungswerber gibt selbst zu, daß EURO Passion Übernächtigungsmöglichkeit zugesagt worden war. Ob dies teilweise gratis der Fall war, kann ebenso dahingestellt bleiben, wie der behauptete Verlust von S 300 000,--, weil wir die Wohnungen nicht an vorgemerkte Dauermieter vergeben konnten. Dadurch wird die Gewinnerzielungsabsicht nicht wirksam in Frage gestellt, vielmehr ergibt sich daraus, daß die Beherbergung (zumindest auch) auf Rechnung und Gefahr des Berufungswerbers und zumindest teilweise in Gewinnerzielungsabsicht erfolgt ist. Auf die Bezahlung von S 280,-- für eine Nacht einschließlich Frühstück durch die bei der Gendarmeriekontrolle befragten Gäste wurde bereits hingewiesen. Deshalb kann auch dahingestellt bleiben, ob die Gästeunterbringung eine Unterstützung für die Passionsspiele auf Ersuchen von Herrn Prof         war, zudem nicht einmal vorgebracht wurde, daß der Preis

für die Nächtigung die Gestehungskosten nicht überstieg. Dieser Preis

ist im übrigen mit den anderen Preisen in der Gästezimmerliste vergleichbar.

 

Die belangte Behörde ist daher zutreffend von einer gewerbsmäßigen Tätigkeit des Berufungswerbers ausgegangen. Ob seine Ehegattin als Mitinhaberin auch unbefugt das Gastgewerbe ausgeübt hat (was möglicherweise im letzten Satz der Berufung durch das sonderbare Verlangen auf Zustellung aller künftigen Schreiben auch an Frau           gemeint sein könnte), ist für gegenständliches Verwaltungsstrafverfahren unbedeutend.

 

Wie der Hof, in dem das Gastgewerbe ausgeübt wurde, bezeichnet wird,

kann dahingestellt bleiben, weil der Tatort durch die Angabe der

Adresse zweifelsfrei feststeht und auch in der Tourismusinformation

als             bezeichnet ist.

 

Ob der Berufungswerber seiner Aufforderung zur Rechtfertigung bei

Herrn       persönlich nachgekommen ist, wie er behauptet, ist

unerheblich, weil im erstinstanzlichen Akt kein diesbezüglicher Hinweis nach dem Beschuldigtenladungsbescheid vom 18 09 1996 enthalten ist und der Berufungswerber im gegenständlichen Verfahren Gelegenheit hatte, sich zu rechtfertigen.

 

Zutreffend hat die belangte Behörde die Schuldform des Vorsatzes als erwiesen angenommen. Der Berufungswerber hat entgegen einer ausdrücklichen Belehrung über die Strafbarkeit einer unangemeldeten Gewerbeausübung, wozu die Bezirkshauptmannschaft nicht verpflichtet gewesen wäre, das Gewerbe ausgeübt. Wer so vorsätzlich handelt, verdient die gegenständliche Bestrafung, die auch im übrigen dem § 19 VStG entspricht.

 

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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