TE UVS Steiermark 1997/02/20 30.17-120/96

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Veröffentlicht am 20.02.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Cornelia Meixner über die Berufung des Herrn H. F., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. R. & Partner, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 5.12.1996, GZ.: 15.1-1995/9786, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 5.12.1996 wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe im Frühjahr 1995 zumindest bis zum 20.7.1995 im Freizeitgelände C., KG Thalerhof, mehrere im einzelnen aufgezählte, bewilligungspflichtige Baumaßnahmen ohne Vorliegen einer Baubewilligung durchgeführt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 57 Abs 1 lit a StBO wurde über den Berufungswerber gemäß § 73 Abs 1 StBO eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

In der innerhalb offener Frist gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde vom Berufungswerber im wesentlichen ausgeführt, daß er die gegenständlichen Baumaßnahmen weder persönlich errichtet hätte noch diese von ihm betrieben werden. Gleichzeitig wurde schuldbefreiender Rechtsirrtum geltend gemacht, da er der Ansicht sei, daß die verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen von den vorliegenden Widmungs- und Baubewilligungen umfaßt seien.

Der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständige Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat der gegenständlichen Entscheidung folgende Erwägungen zugrundegelegt:

Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aus nachstehenden Gründen zu beheben ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die Berufungsausführungen und konnte gemäß § 51 e Abs 1 VStG auch von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung

vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist beträgt bei Verwaltungsübertretungen, wie im vorliegenden Fall, sechs Monate; sie ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.

Im Anlaßfall wurde die Behörde erster Instanz mit der Anzeige der Marktgemeinde Kalsdorf vom 28.7.1995 in Kenntnis gesetzt, daß anläßlich eines Ortsaugenscheines am 10.5.1995 festgestellt worden sei, daß durch den Berufungswerber im Freizeitgelände "C" in der KG Thalerhof, K, insgesamt drei bauliche Anlagen ohne Vorliegen einer Baubewilligung errichtet werden.

Mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 5.12.1995 wurde von der Erstbehörde die erste Verfolgungshandlung vorgenommen.

§ 9 VStG ("besondere Fälle der Verantwortlichkeit") lautet auszugsweise:

"(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Da eine Gesellschaft mbH durch ihre (zeichnungsberechtigten) Geschäftsführer nach außen vertreten wird, wurde im Anlaßfall ein Firmenbuchauszug der C Freizeitanlagen-Betriebsgesellschaft mbH mit Sitz in G, F-gasse 20, eingeholt. Diesem Firmenbuchauszug ist zu entnehmen, daß ein Geschäftsführerwechsel stattgefunden hat und seit 29.3.1995 der nunmehrige handelsrechtliche Geschäftsführer Dr. M R diese Gesellschaft selbständig vertritt.

Da der Berufungswerber nicht für Handlungen der Gesellschaft, die nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer gesetzt wurden, zur Verantwortung gezogen werden kann und dem erstinstanzlichen Akt keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Berufungswerber diese Baumaßnahmen persönlich durchgeführt hat, begann die Verfolgungsverjährungsfrist mit 29.3.1995 zu laufen und endete am 29.9.1995. Die erste taugliche Verfolgungshandlung wurde jedoch erst am 5.12.1995 gesetzt.

Die Frage der Verantwortlichkeit eines Beschuldigten (VwGH 17.12.1990, 90/19/0460) ist wie der Eintritt der Verfolgsverjährung von Amts wegen wahrzunehmen

(VwGH verstärkter Senat, 19.9.1984, Slg. 11525 A); dies auch dann, wenn die Einwendung der Verfolgungsverjährung vom Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren nicht geltend gemacht worden ist (VwGH, 21.12.1988, 85/18/0120).

Da gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen hat, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Schlagworte
Bauführung Geschäftsführer ausscheiden Tatzeit Verfolgungsverjährung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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