TE UVS Tirol 1997/02/28 11/288-2/1996

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Veröffentlicht am 28.02.1997
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Spruch

Gemäß §67c Abs4 AVG wird die Beschwerde zurückgewiesen. Gemäß §79a AVG hat der Beschwerdeführer der Bundespolizeidirektion Innsbruck (Bund) als obsiegender Partei in Verbindung mit der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl Nr 855/1995, §1 Z3 und 4 als Ersatz für den Vorlageaufwand S 565,-- und als Ersatz für den Schriftsatzaufwand S 2.800,--, zusammen somit S 3.365,--, binnen zwei Wochen, gerechnet ab Zustellung dieser Entscheidung, zu ersetzen.

 

Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufwandersatz im Gesamtbetrag von S 19.920,-- wird gemäß §79a AVG zur Gänze abgewiesen.

Text

Begründung

Am 18.12.1996 langte beim unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol die Beschwerde des türk. StA., Herrn F A, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. W L aus B, mit folgendem

Inhalt ein:

 

,Mit Bescheid vom 05.11.1996 verhängte die Bundespolizeidirektion Innsbruck über den Beschwerdeführer die Schubhaft und wurde er dann bis zum 06.11.1996 in Schubhaft angehalten.

 

Am 05.11.1996 verhängte die belangte Behörde außerdem gegen den Beschwerdeführer zudem die Ausweisung, im übrigen ohne einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.11.1996 persönlich zugestellt.

 

Ebenfalls am 06.11.1996, offenbar anläßlich der Ausfolgung obigen Bescheides, hat der offenbar bei der belangten Behörde werkende Beamte in den Reisepaß des Beschwerdeführers folgende Eintragung eingestempelt:

 

Ausweisung

6.11.1996

Bundespolizeidirektion Innsbruck

Fremdenpolizeiliches Referat

S.

 

Diese Eintragung ist tatsachen- und rechtswidrig, denn der Ausweisungsbescheid vom 5.11.1996 enthielt keine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung (wurde übrigens auch fristgerecht am 20.11.1996 angefochten) und war danach am 6.11.1996 weder vollstreckbar noch in Rechtskraft erwachsen.

 

Die einzelnen oben angeführten behördlichen Schritte, die Verhängung der Schubhaft, die Ausweisung, die Übernahme des Reisepasses des Beschwerdeführers und die nachfolgende Einstempelung der Ausweisung in seinen Paß wurden allesamt vom Beamten S der Bundespolizeidirektion Innsbruck mit

Imperium gesetzt.

 

Die Einstempelung der Ausweisung in den Reisepaß des Beschwerdeführers stellt sohin eine bei der do. Behörde anfechtbare faktische Amtshandlung dar.

 

Sollte der unabhängige Verwaltungssenat in Tirol dennoch zur Ansicht gelangen, daß es sich nicht um eine faktische Amtshandlung im Sinne des §88 Abs1 SPG handle, so liegt aber jedenfalls eine schlichte Amtshandlung im Sinne des §88 Abs2 SPG vor, da die rechtswidrige Einstempelung der Ausweisung den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat.

 

Eine falsche Einstempelung einer Ausweisung ist mit bedeutenden Unannehmlichkeiten verbunden, insbesondere weil der Reisepaß tagtäglich zum Beweis der verschiedensten Rechtsverhältnisse benötigt wird und es daher von bedeutendem Interesse für seinen Inhaber ist, daß der Reisepaß keine falschen Eintragungen aufweist.

 

Dies beginnt bei jeder fremdenpolizeilichen Kontrolle, geht weiter bis zu jeder Kontrolle bei einer Zollstelle, bei einem potentiellen Arbeitgeber, ja selbst beim Geldwechseln.

 

Der Beschwerdeführer hat sohin ein rechtliches Interesse auf Feststellung der Ungültigkeit dieser Einstempelung.

 

Es wird daher beantragt,

 

festzustellen, daß die tatsachen- und rechtswidrige Einstempelung der weder vollstreckbaren noch rechtskräftigen Ausweisung in den Reisepaß des Beschwerdeführers eine rechtswidrige ,faktische Amtshandlung", allenfalls eine rechtswidrige schlichte Amtshandlung darstellte, und der belangten Behörde aufgetragen, diese rechtswidrige Einstempelung aus dem Reisepaß zu entfernen bzw. ihre Unrichtigkeit festzuhalten."

 

Abschließend wird vom Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Zuspruch von Beschwerdeaufwand in Höhe von S 8.400,--, Verhandlungsaufwand in Höhe von S 10.400,-- und als Ersatz an Stempelgebühr der Betrag von S 120,--, somit ein Gesamtbetrag von S 19.920,--, geltend gemacht.

 

Die Bundespolizeidirektion Innsbruck als belangte Behörde hat den Bezugsakt in Vorlage gebracht und in ihrer Gegenäußerung auszugsweise folgendes ausgeführt:

 

,Der türkische Staatsangehörige A F, in Tercan

geb., Rentner, derzeitiger Wohnsitz unbekannt, hat am 5.11.96 vormittags bei der h. Behörde vorgesprochen, um für einen im ha. Polizeigefangenenhaus einsitzenden türkischen Verwandten von ihm eine Besuchserlaubnis ausgestellt zu erhalten.

 

Bei der Überprüfung der Personalien des A stellte sich heraus, daß gegen den Genannten ein fahndungsmäßig ausgeschriebener Vorführungsbefehl zum Strafantritt für das Bezirksgericht Feldkirch zu GZ U xy besteht, demzufolge er S 3.000,-- zu bezahlen hat, oder im Falle der Nichtbezahlung eine 16-tätige Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen ist.

 

Weiters wurde festgestellt, daß sich A als türkischer Staatsangehöriger unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, da in seinem türkischen Reisepaß keine Aufenthaltsberechtigung für Österreich eingetragen war.

 

Im türkischen Reisepaß Nr. ..., ausgestellt am 3.9.96 in E, gültig bis 2.9.1998, befand sich weder ein österreichischer Sichtvermerk, noch eine österreichische Aufenthaltsbewilligung. Auf Seite 17 des genannten Reisepasses war lediglich ein Besuchsvisum der Deutschen Botschaft in Ankara vom 2.10.96, gültig vom 3.10.96 bis 2.1.97, eingetragen. Der örtliche Gültigkeitsbereich dieses Visums erstreckte sich auf die sog. `Schengener Staaten'.

 

Aufgrund der gemäß §14 Abs2 FrG erlassenen Verordnung des Bundesministers für Inneres über eine Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht, BGBl Nr 375/95, sind nach §1 lita türkische Staatsangehörige nur dann von der Sichtvermerkspflicht befreit, wenn sie in ihrem gültigen gewöhnlichen türkischen Reisepaß einen aufenthaltsrechtlichen Titel Deutschlands, Belgiens, Frankreichs, Luxemburgs, der Niederlande, der Schweiz oder Liechtensteins vorweisen können, der zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich noch mehr als drei Monate gültig ist.

 

A ist, wie aus dem auf Seite 17 eingetragenen deutschen Grenzkontrollstempel ersichtlich ist, am 7.10.96 über dem Flughafen Stuttgart nach Deutschland eingereist.

 

Er muß daher auch nach diesem Zeitpunkt in das Bundesgebiet Österreich eingereist sein. Ein österreichischer Grenzkontrollstempel, der seine Einreise in das Bundesgebiet dokumentieren würde, befand sich nicht in seinem türkischen Reisepaß. A behauptete im Rahmen seiner Niederschrift vom 5.11.96, daß er erst am 4.11.96 aus Deutschland eingereist sei. Dies erscheint angesichts der Tatsache, daß sich seine Frau und seine Kinder in Vorarlberg aufhalten unglaubwürdig. Tatsache ist, daß im vorliegenden Fall bei A die Voraussetzungen für eine sichtvermerksfreie Einreise nach Österreich im Sinne des §1 lita der vorzitierten Verordnung nicht vorlagen, da zum Zeitpunkt seiner frühestmöglichen Einreise nach Österreich, nämlich dem 7.10.96, er über keinen aufenthaltsrechtlichen Titel Deutschlands verfügte, der noch länger als drei Monate gültig gewesen wäre. A war daher am 5.11.96 bei seiner Überprüfung bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck unerlaubt im Sinne des §82 Abs1 Z4 FrG aufhältig.

 

A war vom Bezirksgericht Feldkirch zur Verhaftung ausgeschrieben.

 

Der Fremde war polizeilich nicht im Bundesgebiet gemeldet.

 

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes wurde A daher, nachdem der Grund für seine Festnahme zufolge des Vorführungsbefehles des Bezirksgerichtes Feldkirch weggefallen war, in Schubhaft genommen, und zwar zum Zwecke der Erlassung einer Ausweisung und zur Sicherung der nachfolgenden Abschiebung.

 

Der ha Schubhaftbescheid vom 5.11.96, Z. Fr xy, wurde A am 5.11.96 um 12.25 Uhr persönlich zugestellt.

 

Vorher wurde A im Beisein eines Dolmetsch für die türkische Sprache niederschriftlich einvernommen.

 

Mit ha Bescheid vom 5.11.96, Zl. Fr xy, wurde A gemäß §17 Abs1 und 2 Z6 FrG ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde A am 6.11.96 um 10.30 Uhr eigenhändig ausgefolgt.

 

Am 6.11.96 um 10.45 Uhr wurde A aus dem Polizeigefangenenhaus entlassen. In weiterer Folge ist A per Bahn von Innsbruck via Seefeld nach Deutschland ausgereist.

 

Die Strafverfügung des Strafamtes der BPD-Innsbruck vom 6.11.96, Zl. St-xy, wegen der Übertretung nach §82 Abs1 Z4 FrG, Geldstrafe von S 1.300,--, im Uneinbringlichkeitsfalle drei Tage Arrest, konnte A nicht mehr zugestellt werden, da er bereits aus der Haft entlassen war.

 

Vor seiner Entlassung aus dem Polizeigefangenenhaus hat der sachbearbeitende Referent ADir S auf Seite 47 des

türkischen Reisepasses des A den Ausweisungsvermerk Nr. xy angebracht.

 

Der Fremde hat mit Telefaxeingabe vom 20.11.96 gegen den ha. Ausweisungsbescheid vom 5.11.96 rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.

 

Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol hat mit Bescheid vom 28.11.96, Zl. III xy, diese Berufung des Fremden gemäß §66 Abs4 AVG abgewiesen. Der Berufungsbescheid wurde dem Rechtsvertreter des Fremden vermutlich am 4.12.96 (Poststempel des Postamtes B) zugestellt."

 

Hinsichtlich der Ersichtlichmachung der Ausweisung wird die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

 

Die erkennende Behörde ist bei ihrer Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen:

 

1) Die Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes durch die belangte Behörde in ihrer Gegenäußerung ist aktenmäßig belegt und gibt den entscheidungswesentlichen Sachverhalt richtig wieder.

 

2) Das Einstempeln der Ausweisung in den Reisepaß des Beschwerdeführers erfolgte in Vollziehung des Fremdengesetzes und nicht im Rahmen eines Einschreitens nach dem Sicherheitspolizeigesetz. Die vorliegende Beschwerde kann somit nicht auf §88 SPG gestützt werden.

 

3) Gemäß §67a Abs1 Z2 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

 

Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung eindeutig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Nur dann, wenn einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird, liegt eine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vor, wobei ein derartiger Eingriff im allgemeinen nur dann gegeben ist, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehles droht.

 

Gemäß §67c Abs1 AVG sind Beschwerden nach §67a Abs1 Z2 innerhalb von 6 Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, ... bei dem unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde. Gemäß §67c Abs4 AVG ist der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist. Gemäß §67d Abs1 AVG ist eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen, wenn die Berufung (Beschwerde) nicht zurückzuweisen ist oder nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben oder der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist.

 

Nach Ansicht der erkennenden Behörde ist das in Beschwerde gezogene Einstempeln der Ausweisung in den Reisepaß des Beschwerdeführers nicht als eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des §67a AVG anzusehen, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen ist.

 

Aber auch unter der Annahme, daß das Einstempeln der Ausweisung in den Reisepaß des Beschwerdeführers als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen ist, wäre der Beschwerde aus folgenden Gründen ein Erfolg zu versagen:

 

1) Gemäß §27 Abs5 FrG können durchsetzbare Ausweisungen oder Aufenthaltsverbote im Reisedokument der Fremden ersichtlich gemacht werden.

 

2) Gemäß §17 Abs3 FrG wird die Ausweisung gemäß Abs2 mit ihrer - wenn auch nicht rechtskräftigen - Erlassung durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen.

 

3) Wie bereits oben geschildert, liegt der Ausweisungsbescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 5.11.1996, Zahl Fr xy, vor, der dem Beschwerdeführer am 6.11.1996 um 10.30 Uhr eigenhändig ausgefolgt wurde und damit mit diesem Zeitpunkt als erlassen gilt. Damit wurde diese Ausweisung - wenngleich sie zu diesem Zeitpunkt nicht rechtskräftig war - durchsetzbar, sodaß entsprechend der Bestimmung des §27 Abs5 FrG die am 6.11.1996 vor der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Polizeigefangenenhaus Innsbruck (10.45 Uhr) auf Seite 47 des Reisepasses des Beschwerdeführers vorgenommene Einstempelung des Ausweisungsvermerkes Nr. xy gesetzlich gedeckt ist. Sie stellt sich als Ausfluß der durchsetzbaren Ausweisung dar und ist durch die Bestimmung des §27 Abs5 FrG gesetzlich vorgesehen.

 

Wenn das Gesetz zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt, liegt keine Rechtsverletzung vor.

 

Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht obsiegt hat, war er gemäß §79a AVG zum Kostenersatz gegenüber der obsiegenden belangten Behörde im spruchgemäßen Ausmaß zu verpflichten und zugleich der von ihm beantragte Kostenersatzzuspruch abzuweisen. In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach ein Kostenersatzzuspruch zugunsten der obsiegenden belangten Behörde auch dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Schlagworte
Ausweisung, Ersichtlichmachung im Reisepaß
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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