TE UVS Steiermark 1997/03/18 30.10-114/96

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Veröffentlicht am 18.03.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Einzelmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung des Herrn Helmut H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 09.08.1996, GZ.: 15.1 96/1442, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung zu Punkt 1.) des Straferkenntnisses dem Grunde nach abgewiesen.

Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, daß gemäß § 19 VStG zu Punkt 1.) des Straferkenntnisses eine Geldstrafe von S 1.500,-- (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe), welche binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten ist, verhängt wird.

Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von insgesamt S 150,--; dieser ist binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten. Der Spruch des Straferkenntnisses zu Punkt 1.) wird wie folgt geändert:

Sie haben am 09.03.1996, um 15.00 Uhr

1.) im Heustadl des landwirtschaftlichen Anwesens in M/Stmk., Eberg Nr. 3, eine Falle, nämlich ein Abtritteisen, aufgestellt, um einen Iltis zu jagen.

Im übrigen bleibt der Spruch unberührt.

Hinsichtlich Punkt 2.) des Straferkenntnisses wird der Berufung gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 09.03.1996 um 15.00 Uhr

1.) versucht, im Heustadl des landwirtschaftlichen Anwesens in M/Stmk., E-berg Nr. 3, mittels Falle (Abtritteisen) einen Iltis zu jagen und

2.) im Heustadl des obgenannten Ortes mit der oben genannten Falle einer vierjährigen Katze "Mucki" unnötig Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt, indem er diese Katze in die Falle gelockt habe, sodaß dieser die rechte vordere Pfote schwer verletzt wurde. Hiedurch habe er 1.) die Rechtsvorschriften des § 58 Abs 1 Stmk. Jagdgesetz 1986 i.d.g.F. und 2.) die Rechtsvorschriften des § 1 Abs 1 Stmk. Tierschutz- und Tierhaltegesetz 1984 i.d.g.F. verletzt und wurde über ihn zu 1.) und 2.) jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (je 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher der Berufungswerber auf seine Einspruchsangaben verweist. Im Einspruch brachte er vor, daß ihm ein Iltis seit längerer Zeit die Eier gestohlen und auch die Kücken aus dem Hühnerstall geholt habe. Daher habe sich der Berufungswerber entschlossen, eine Falle aufzustellen, und zwar im Hof im eigenen Stall, also auf keiner öffentlichen Fläche. Daß sich die Katze in der Falle gefangen habe, tue ihm leid, andererseits hätte die Besitzerin dafür sorgen müssen, daß die Katze nicht auf sein Anwesen gelange. Mit Schreiben vom 31.01.1997 wurde der Berufungswerber aufgefordert, bekanntzugeben, ob sich seine persönlichen Verhältnisse, wie sie seit 10.04.1996 der Behörde bekannt waren, geändert haben. Am 05.02.1997 teilte der Berufungswerber telefonisch mit, daß sich seine persönlichen Verhältnisse nicht geändert hätten, er jedoch nicht in der Lage sei, das Schreiben schriftlich zu beantworten, da er so zittere.

Da im Straferkenntnis zu den beiden Übertretungen jeweils eine nicht S 3.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, konnte eine öffentliche, mündliche Verhandlung gemäß § 51 e Abs 2 VStG unterbleiben.

Der Berufungswerber hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren nicht bestritten, daß er ein sogenanntes Blattleisen in seinem Heustadl aufgestellt hat. Er hat auch nicht bestritten, daß die Katze der Gabriela T im Fangeisen gefangen wurde und sich an der rechten Pfote verletzt hat. Der Berufungswerber rechtfertigte seine Tat damit, daß ein Iltis seine Eier und Hühner gestohlen habe. Dazu ist rechtlich zu Punkt 1.) des Straferkenntnisses auszuführen:

Gemäß § 58 Abs 1 Stmk. Jagdgesetz ist zum Fangen des Wildes die Verwendung von Abtritteisen, Schlingen und anderen tierquälerischen Vorrichtungen zum Selbstfangen, insbesondere die Verwendung von Fanggeräten, die die sofortige Tötung oder das unversehrte Fangen eines Tieres nicht sicherstellen, verboten. Gemäß § 2 Abs 1 lit d leg cit ist der Iltis ein Wild im Sinne des Stmk. Jagdgesetzes. Da sich im § 58 Abs 1 leg cit keine örtliche Einschränkung des Verbotes befindet, geht auch der Einwand des Berufungswerbers, daß er die Falle im Heustadl seines landwirtschaftlichen Anwesens aufgestellt hat, ins Leere. Wenn sich das Wild (Iltis) in diesem Stall aufgehalten hat, war zum Fangen dieses Wildes die Verwendung eines verbotenen Fangeisens nicht zulässig. Der Berufungswerber hat daher eindeutig gegen den Schutzzweck des vorangeführten Verbotes verstoßen, der darin liegt, tierquälerische Vorrichtungen zum Selbstfange für jagdliche Zwecke nicht zu verwenden.

Eine Verbesserung des Spruches konnte deshalb erfolgen, da eine rechtzeitige Verfolgungshandlung vorliegt (der Berufungswerber hat noch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben und bei der Behörde ausgeführt, daß er die Falle im eigenen Hof im Stall aufgestellt habe). Nach § 58 Abs 1 Stmk.JagdG. ist die Verwendung eines Abtritteisens zum Fangen des Wildes strafbar, und nicht der Versuch, einen Iltis zu jagen. Daher mußte der Spruch berichtigt werden.

Zu Punkt 2.) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 14 Stmk. Tierschutz- und Tierhaltegesetz, LGBl. Nr. 74/1984 idgF., begeht, wer diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder den in Bescheiden enthaltenen Vorschreibungen zuwiderhandelt, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und wird von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu S 100.000,-- bestraft. Der Berufungswerber hat eine Falle (Abtritteisen) aufgestellt, welche, wie aus der gängigen Literatur bekannt ist, Tieren, die mit dieser Falle in Berührung kommen, besondere Qualen zufügt. Der Berufungswerber hat durch das Aufstellen dieser Falle es ernstlich für möglich gehalten, daß sich ein Tier (gleichgültig ob Iltis oder Katze) darin fängt und Qualen erleidet und hat sich damit abgefunden. Es war sogar vielmehr seine Absicht, ein Tier (Iltis) mit dieser Falle zu

fangen. Der Berufungswerber hat daher eindeutig vorsätzlich gehandelt (vgl. § 5 StGB). Es liegt daher Tierquälerei im Sinne des § 222 Abs 1 StGB vor und bildet daher die vom Berufungswerber begangene Tat einen gerichtlichen Tatbestand, sodaß gemäß § 14 Steiermärkisches Tierschutz- und Tierhaltegesetz eine Verwaltungsübertretung nicht vorliegt (vgl. Kurzkommentar Seite 520 ff zu § 222 Foregger-Serini der neubearbeiteten Auflage). Es war daher spruchgemäß zu Punkt 2.) des Straferkenntnisses zu entscheiden.

Es bleibt daher zu prüfen, ob die über den Berufungswerber verhängte Strafe zu Punkt 1.) des Straferkenntnisses schuld- und tatangemessen ist.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Hinsichtlich der übertretenen Schutzzwecke wird auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Als mildernd muß die absolute Unbescholtenheit des Berufungswerbers ebenso gewertet werden, wie dessen Geständnis. Im vorliegenden Fall handelte es sich um ein qualifiziertes Geständnis, da der Berufungswerber im Zuge der Ermittlungen der Gendarmerie M sofort zugegeben hat, das Fangeisen in seinem Heustadl aufgestellt zu haben, um einen Iltis zu fangen. Er hat weder in Abrede gestellt, daß es sich bei dem aufgestellten Fangeisen um sein eigenes handelt, und er hat weiters angegeben, wofür er das Fangeisen aufgestellt hat. Er hat somit eindeutig zur Erforschung der materiellen Wahrheit beigetragen.

Hinsichtlich Punkt 1.) des Straferkenntnisses liegt als Erschwerungsgrund der Umstand vor, daß ein Tier durch das Fangeisen eine schwere Verletzung erlitten hat. Als Verschuldensform liegt Vorsatz vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers (mtl. netto Pension von S 5.700,--, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) erscheint die von der Erstbehörde verhängte Strafe überhöht. Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen von bis zu S 30.000,-- war die verhängte Geldstrafe spruchgemäß herabzusetzen. Es wird angenommen, daß die nunmehr verhängte Geldstrafe den Berufungswerber in Hinkunft davon abhalten wird, weiterhin Fallen aufzustellen und damit allenfalls erneut einem Tier unnötige Schmerzen zuzufügen. Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zweiter Instanz fallen gemäß § 64 VStG durch diese Entscheidung nicht an, der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Strafverfahrens war als Folge der Herabsetzung der verhängten Strafe entsprechend zu reduzieren.

Schlagworte
Abtritteisen Falle Wild Wildfolge Iltis Geltungsbereich Fangeisen Tierquälerei Vorsatz Subsidiarität Gerichtstatbestand
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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