TE UVS Steiermark 1997/04/03 30.16-33/97

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.04.1997
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl-Heinz Liebenwein über die Berufung des Herrn Marian M, geb. am 6.4.1940, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 6.2.1997, GZ.: 15.1 1994/3009, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung dem Grunde nach mit der Maßgabe abgewiesen, als die verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44 a Z 2 VStG zu lauten hat:

"§ 45 Abs 4, 2. Satz, KFG 1997".

Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung Folge gegebenund gemäß § 19 VStG die Strafe mit S 700,-- (im Uneinbringlichkeitsfalle 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) bemessen.

Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz vermindert sich somit auf S 70,--.

Dieser Betrag ist binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Exekution zu bezahlen.

Text

Mit dem aus dem Spruch genannten Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 20.5.1994 um 11.40 Uhr in Kapfenberg, Bezirk Bruck/Mur, auf der S 6 (Autobahn), auf der Richtungsfahrbahn Klagenfurt - Wien, am Parkplatz der Tankstelle T auf Höhe des Strkm. 59,5 als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen JU 2DZB (LKW) am LKW der Marke Scania das Probefahrtkennzeichen JU 2 DZB geführt, obwohl diese Fahrt keine Probefahrt war und dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs 1 i.V.m. § 45 Abs 4, 2. Satz, KFG 1967 begangen.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn auf der Rechtsgrundlage des § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,--, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 36 Stunden verhängt.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG S 100,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.

Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Berufung erhoben und in dieser im wesentlichen ausgeführt, daß ausschließlich der Auftrag des Chefs ausgeführt worden wäre und der Berufungswerber nicht das Recht hätte, derartige Anordnungen zu kritisieren oder zu kontrollieren. Innerhalb der Berufungsfrist wurde dieses Vorbringen mit Schriftsatz vom 24.2.1997 noch insoweit ergänzt, als der Berufungswerber angab, durch sein Verhalten kein wie immer geartetes Gesetz verletzt zu haben und sich auch strikt an die StVO gehalten zu haben. Die blaue Tafel sei ihm von seinem damaligen Chef überantwortet worden. Der gesetzliche Hintergrund der verwendeten Tafelfarbe sei für ihn als Lenker und beruflich Beauftragten nicht wichtig und habe die Verwendung derselben durch ihn nach eindeutigem und klarem Dienstauftrag erfolgt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen:

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde,

sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den

angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung

abzuändern.

Die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen

Verhandlung konnte unter Hinweis auf § 51 e Abs 2 VStG

entfallen.

Aufgrund des dem Unabhängigen Verwaltungssenat für

die Steiermark vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Judenburg ergibt sich folgender, für diese Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt:

Der Berufungswerber lenkte am 20.5.1994 gegen 11.40 Uhr auf der S 6, Richtung Fahrbahn Klagenfurt - Wien, auf Höhe des Strkm. 59,5 in Kapfenberg, Bezirk Bruck/Mur, den nicht zum Verkehr zugelassen LKW der Marke Scania, auf welchem das Probefahrtkennzeichen JU 2DZB angebracht war, obgleich es sich bei der gegenständlichen Fahrt, bezogen auf das verwendete Zugfahrzeug im Gegensatz zum beförderten Anhänger um keine Probefahrt im Sinne des § 45 Abs 1 KFG 1967 handelte.

Diese Feststellungen stützen sich primär auf die Anzeige der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für die Steiermark, Außenstelle Bruck a.d. Mur, vom 25.5.1994 und werden durch die Beschuldigtenrechtfertigung in dieser ohnedies untermauert. Demnach hat dieser wiederholt im Auftrag seines Chefs mit dem gegenständlichen LKW Anhänger

und Bagger zu Vorführungen gebracht. Der Berufungswerber gab selbst an, daß sein Chef diesen LKW deshalb nicht angemeldet hätte, da er sich dadurch Geld ersparen würde und das Fahrzeug ohnedies nur einige Male im Jahr auf diese Art und Weise benützt werde.

Die nunmehrige Rechtfertigung des Berufungswerbers stellt insgesamt eine reine Schutzbehauptung dar und ist in keiner Weise geeignet, zu einer anderen Entscheidung zu führen. In rechtlicher Hinsicht ist dazu zunächst auszuführen:

Gemäß § 45 Abs 4, 2. Satz, KFG 1967 dürfen Probefahrtkennzeichen nur bei Probefahrten geführt werden. Probefahrten im Sinne des § 45 Abs 1 leg. cit. sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes.

Das erstinstanzliche Verfahren hat zweifelsfrei ergeben, daß der Berufungswerber den Auftrag hatte, mit einem Anhänger samt darauf geladenem Bagger zu einer Vorführung nach St. Pölten zu fahren, da beabsichtigt war, letztgenannte Maschine bzw. Anhänger offensichtlich im Rahmen des Geschäftsbetriebes des Zulassungsbesitzers - das Zugfahrt wie auch der Anhänger waren auf die Fa. M Transport Ges.m.b.H. mit dem Sitz in Judenburg zugelassen - zu verkaufen. Die Verwendung von Probefahrtkennzeichen auf dem Anhänger war daher rechtlich zulässig, und erfolgte gerade auch wegen der bereits erwähnten Angaben des nunmehrigen Berufungswerbers diesbezüglich keine Anzeige der Meldungsleger.

Die Verwendung der Probefahrtkennzeichen für das Zugfahrzeug erfolgte jedoch entgegen der Bestimmungen des KFG, da es sich offenkundig um keine Probefahrt im Sinne des § 45 Abs 1 KFG handelte. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß der Berufungswerber im Zuge des Strafverfahrens vor der Behörde I. Instanz zumindest zeitweilig glaubhaft zu machen versuchte, daß auch der LKW zum Verkauf bestimmt gewesen wäre. Auf die diesbezügliche Rechtfertigung bezogen erfolgte durch die belangte Behörde die zeugenschaftliche Einvernahme der beiden Meldungsleger, die übereinstimmend bekräftigten, die - oben ohnedies bereits wiedergegebenen - Angaben des Berufungswerbers,

wonach (nur) der Anhänger und der Bagger zum Verkauf bestimmt waren, der Anzeige zugrundegelegt zu haben. Im übrigen hat der Berufungswerber diese offenkundige Schutzbehauptung auch nach Kenntnis des

durchgeführten Beweisverfahrens nicht mehr aufrechterhalten und mit keinem Wort in seinen Berufungsanträgen darauf hingewiesen bzw. einen derartigen Umstand auch nur ansatzweise erwähnt.

Die erkennende Behörde gelangte daher zur Auffassung, daß es sich auch unter sinngemäßer Berücksichtigung des Erlasses des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 27.5.1993, Zl. 179.462/10- I/7-93, beim Zugfahrzeug hinsichtlich der offenkundigen Zweckbestimmung der mit diesem durchgeführten Fahrt, nämlich der Überführung eines Anhängers (samt Bagger) zu einer Verkaufsvorführung in St. Pölten, um keine Probefahrt leg. cit. handelte, die eine Führung von Probefahrtkennzeichen auf dem Zugfahrzeug gerechtfertigt hätte.

Des weiteren ist festzustellen, daß vom Berufungswerber als Besitzer einer Lenkerberechtigung durchaus die Kenntnis kraftfahrrechtlicher Bestimmungen verlangt werden kann bzw. diese ihm bekannt sein müssen.

Schließlich ist zur weiteren Rechtfertigung, wonach er "nur" auftrags seinen damaligen Chefs gehandelt habe, anzuführen, daß der Auftrag oder Befehl eines Vorgesetzten für den Täter zu einer nach den Verwaltungsvorschriften strafbaren Handlung, die dieser als solche auch zu erkennen vermag, keinen Schuldausschließungsgrund im Sinne des § 6 VStG darstellt (siehe VwGH 23.1.1962, Slg 5701A; 22.2.1973 Slg 8371A; 30.3.1993, 92/04/0241).

Da somit sowohl die subjektive als auch die objektive Tatseite durch das vom Berufungswerber gesetzte Verhalten eindeutig erfüllt wurde, erfolgte auch die Bestrafung seitens der belangten Behörde diesbezüglich dem Grunde nach durchaus zu Recht.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß gemäß § 19 Abs 1 VStG Grundlage hiefür stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Nichtberücksichtigung eines Milderungsgrundes bedeutet eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Behörde bei der Strafbemessung die Frage der Unbescholtenheit als Milderungsgrund gar nicht in Erwägung gezogen und unter Umständen auch nicht geprüft hat (VwGH 11.9.1985, 84/03/0073). Dem Milderungsgrund der Unbescholtenheit kommt im gegenständlichen Fall besondere Bedeutung zu, weil der Berufungswerber als Kraftfahrer im Laufe seiner mittlerweile mehrjährigen

Tätigkeit - durchaus mehr als andere Verkehrsteilnehmer - in die Lage hätte kommen können, Verwaltungsübertretungen zu begehen.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände, aber auch der

über Ersuchen der erkennenden Behörde

bekanntgegebenen persönlichen Einkommens-,

Vermögens- und Familienverhältnisse (derzeit offensichtlich kein Einkommen, Sorgepflichten für zwei Kinder sowie Privat- und Bankschulden in der Höhe von über S 200.000,--) konnte das Strafausmaß auf die im Spruch festgesetzte Höhe herabgesetzt werden, da die verbleibende Strafhöhe noch immer einen spürbaren Nachteil darstellt, um der neuerlichen Begehung einer derartigen Verwaltungsübertretung wirksam vorzubeugen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Probefahrt Überstellung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten