TE UVS Wien 1997/04/22 05/K/01/25/97

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Veröffentlicht am 22.04.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Mag Engelhart über die Berufung des Herrn Dr Rudolf L, vom 12.12.1996, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 4 - Referat 5, Zl MA 4/5-PA-202277/5/4, vom 13.11.1996, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 11.4.1997 entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß nach der Wortfolge "da der Parkschein fehlte" die Wortfolge "und eine Ausnahme nach § 3 Abs 1 lit c Wiener Parkometergesetz - wonach die Abgabe nicht zu entrichten ist für Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe von ihnen selbst gelenkt werden und die beim Abstellen mit einer Tafel entsprechend den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichnet sind - nicht vorgelegen ist" einzufügen ist; die verletzten Verwaltungsvorschriften haben "§ 1 Abs 3 iVm § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz" zu lauten. Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von S 100,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.

Text

Begründung:

1. Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 13.11.1996 ist gegen den nunmehrigen Berufungswerber als Beschuldigten gerichtet und enthält folgenden Spruch:

"Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen VB-VE am 6.10.1995 um 14.18 Uhr in Wien, F-straße in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein fehlte. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 1 Abs 3 Parkometergesetz, LGBl für Wien Nr 47/1974, in der geltenden Fassung.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von S 500,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden.

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, in der geltenden Fassung, zu zahlen: S 50,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 550,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."

2. Dagegen richtet sich die Berufung des Beschuldigten vom 12.12.1996, worin er beantragt, das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben.

Der Berufungswerber bringt vor, er habe das Fahrzeug zur beschriebenen Zeit und Stelle unter Anbringung des Schildes "Tierarzt im Dienst" abgestellt gehabt, um nach einem Funkruf der Wiener Ärztezentrale eine genaue Auskunft bezüglich seines Einsatzortes zu hinterfragen. Leider habe zu diesem Zeitpunkt sein Mobiltelefon nicht funktioniert, sodaß er gezwungen gewesen sei, kurz eine öffentliche Telefonzelle aufzusuchen. Daß die Abstellung des Fahrzeuges daher auf Grund eines tierärztlichen Einsatzes erfolgt sei, lasse sich durch Nachfrage bei der Ärztezentrale leicht nachvollziehen.

Die Ablehnung seines Einspruches sei damit begründet worden, daß Tierärzte keine Berechtigung zur Verwendung des Blaulichtes hätten (KFG § 20 lit a-d) und somit sinngemäß die Anwendung der Tafel "Arzt im Dienst" auch nicht anwendbar wäre. Dem sei entgegenzuhalten, daß die KFG-Novelle Nr 17 § 20 Abs 5 lit g die Verwendung des Blaulichtes für Tierärzte ausdrücklich vorsehe und daher, wie auch sinngemäß im Straferkenntnis daraus gefolgert werde, auch die Verwendung der Tafel "Tierarzt im Dienst" damit seine Gültigkeit habe (Anwendbarkeit StVO § 24 Abs 5).

3. In der Sache wurde, nach Einholung einer Auskunft der Ärztezentrale, am 11.4.1997 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Der Berufungswerber hat an der Verhandlung persönlich teilgenommen, der Magistrat der Stadt Wien hat nach Ladung zu der Verhandlung keinen Vertreter entsandt.

In dieser Verhandlung wurde der Berufungswerber als Partei

vernommen.

Der Berufungsbescheid wurde mündlich verkündet.

4. Die - zulässige - Berufung ist nicht begründet.

4.1. Nach § 1 Abs 1 des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Fahrzeuge (Parkometergesetz), LGBl für Wien Nr 47/1974, kann der Gemeinderat für das Abstellen von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960) die Entrichtung einer Abgabe vorschreiben.

Gemäß § 1 Abs 3 zweiter Satz Parkometergesetz hat jeder Lenker eines mehrspurigen Fahrzeuges, der ein solches Fahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Anordnung nach Abs 1 getroffen wurde, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Gemäß § 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird, Amtsblatt der Stadt Wien Nr 12/1986, ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen eine Abgabe zu entrichten. Gemäß § 4 dieser Verordnung ist die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) entrichtet. Gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 3 000 S zu bestrafen.

Festgestellt wird, daß der Berufungswerber als Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen VB-VE die Parkometerabgabe für das Abstellen dieses Fahrzeuges am 6.10.1995 um 14.18 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien, F-straße insofern nicht durch die ordnungsgemäße Entwertung eines Parkscheines entrichtet hat, als ein Parkschein überhaupt fehlte.

Diese Feststellung erfolgt nach Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt, insbesondere in die Organstrafverfügung vom 6.10.1995, und wurde dieser Sachverhalt vom Berufungswerber ausdrücklich nicht bestritten.

Der Berufungswerber vertritt aber die Rechtsansicht, daß die Abgabe nicht zu entrichten gewesen wäre.

Er führte im Verfahren im wesentlichen aus, er sei von Beruf Tierarzt. Er habe das Fahrzeug abgestellt gehabt, um - nachdem er von der Ärztezentrale wegen eines Notfalles auf seinem Notrufpager "angepiepst" worden war - diesen Notfall bei der nächstgelegenen Telefonzelle aufzunehmen und eine genaue Auskunft bezüglich seines Einsatzortes zu hinterfragen, und habe das Schild "Tierarzt im Dienst" deutlich im Fond seines Wagens aufgestellt gehabt. Gemäß § 3 Abs 1 lit c Parkometergesetz ist die Abgabe nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe von ihnen selbst gelenkt werden und die beim Abstellen mit einer Tafel entsprechend den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichnet sind.

Gemäß § 24 Abs 5 StVO 1960 dürfen Ärzte, die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sind, bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug für die Dauer der Hilfeleistung auch auf einer Straßenstelle, auf der das Halten oder Parken verboten ist, abstellen, wenn in der unmittelbaren Nähe des Aufenthaltes des Kranken oder Verletzten kein Platz frei ist, auf dem gehalten oder geparkt werden darf, und durch das Aufstellen des Fahrzeuges die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Während einer solchen Aufstellung ist das Fahrzeug mit einer Tafel, welche die Aufschrift "Arzt im Dienst" und das Amtssiegel der Ärztekammer, welcher der Arzt angehört, tragen muß, zu kennzeichnen. Außer in diesem Falle ist eine solche Kennzeichnung von Fahrzeugen verboten.

Die erstinstanzliche Behörde hat das verurteilende Straferkenntnis mit dem Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.6.1994, Zl 94/11/0052, begründet. In dem, diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Beschwerdefall betreffend die Bewilligung von Blaulicht für "Ärzte" nach § 20 Abs 5 lit e KFG 1967 hatte der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, daß es sich, wie sich insbesondere aus der erforderlichen Befassung der "Ärztekammer" bei Erteilung der Bewilligung ergebe, dabei nur um Ärzte im Sinne des Ärztegesetzes und nicht um Tierärzte handeln könne. Die Erstinstanz führte aus, daß diese Entscheidung - sinngemäß - auch für die Ausnahmebestimmung betreffend die Verwendung einer Tafel "Arzt im Dienst" umlegbar sei, ergebe sich aus § 24 Abs 5 StVO 1960.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien schließt sich dieser rechtlichen Beurteilung durch die Erstinstanz an. In § 3 Abs 1 lit c Parkometergesetz ist ausdrücklich von einer "Tafel entsprechend den Vorschriften der Staßenverkehrsordnung" die Rede; die bezughabende Bestimmung des § 24 Abs 5 StVO 1960 regelt (ua), daß eine solche Tafel die Aufschrift "Arzt im Dienst" und das Amtssiegel der Ärztekammer, welcher der Arzt angehört, tragen muß. Auch hier ist sohin die Befassung der Ärztekammer dahingehend erforderlich, daß jene Ärztekammer, welcher der Arzt angehört, auf der Tafel ihr Amtssiegel anbringen muß. Daraus folgt aber auch für den hier in Rede stehenden Berufungsfall, daß die Ausstellung einer solchen Tafel nur für Ärzte im Sinne des Ärztegesetzes und nicht für Tierärzte, welche nicht der Ärztekammer, sondern der Tierärztekammer angehören, möglich ist.

Mit seinem Hinweis auf die 17. KFG-Novelle vermag der Berufungswerber keine anderslautende Entscheidung herbeizuführen:

Gemäß § 20 Abs 5 KFG 1967 dürfen Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht bei nicht unter Abs 1 lit d fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind:

e) für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst gemäß lit d zur Verfügung stehen; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Ärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen.

g) (eingefügt durch die Novelle BGBl Nr 654/1994:) für die Erbringung dringender tierärztlicher Hilfe durch Tierärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Tierarzt besetzter Rettungsdienst zur Verfügung steht; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Tierärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen.

Durch die vom Berufungswerber angesprochene Novelle betreffend die Bewilligung von Blaulicht wurde sohin zusätzlich die Möglichkeit der Erteilung einer solchen Bewilligung auch für "Tierärzte" geschaffen. Der Gesetzgeber hat hiebei ausdrücklich die Befassung der "Tierärztekammer" normiert. Die Regelung betreffend die Erteilung einer solchen Bewilligung für "Ärzte" nach Befassung der "Ärztekammer" blieb von dieser Novelle unberührt.

Das tragende Begründungselement des genannten Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses besteht nun darin, daß der Verwaltungsgerichtshof aus der Verwendung des Wortes "Ärztekammer" in § 20 Abs 5 lit e KFG 1967 geschlossen hat, daß es sich bei einem "Arzt" nur um Ärzte im Sinne des Ärztegesetzes und nicht um Tierärzte handeln kann. Dadurch, daß der Gesetzgeber nun in § 20 Abs 5 lit g KFG 1967 ausdrücklich auch die Erteilung einer Bewilligung für "Tierärzte" nach Befassung der "Tierärztekammer" vorsieht, wird sogar noch zusätzlich unterstrichen, daß der Gesetzgeber bei der Verwendung der Begriffe "Ärzte" und "Ärztekammer" nicht etwa von einem Oberbegriff ausgeht, sondern ausdrücklich zwischen einerseits "Ärzten" und "Ärztekammer" und andererseits "Tierärzten" und "Tierärztekammer" unterscheidet. Da nun, wie bereits dargestellt, die in § 3 Abs 1 lit c Parkometergesetz genannte "Tafel entsprechend den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung" nach § 24 Abs 5 StVO 1960 eine solche ist, welche (ua) das Amtssiegel der "Ärztekammer", welcher der "Arzt" angehört, tragen muß, der Berufungswerber aber nicht "Arzt", sondern "Tierarzt" ist und nicht der "Ärztekammer", sondern der "Tierärztekammer" angehört, war jene Tafel, mit welcher er behauptungsgemäß das Fahrzeug gekennzeichnet hatte, gerade keine "Tafel entsprechend den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung" nach § 3 Abs 1 lit c Parkometergesetz.

Da sohin, entgegen der Rechtsansicht des Berufungswerbers, er schon aus diesem Grund die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 1 lit c Parkometergesetz für sich nicht in Anspruch nehmen konnte, war insgesamt die objektive Tatseite der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erwiesen.

4.2. Gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu S 3.000,-- zu bestrafen.

Für die Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist nach § 4 Abs 1 Parkometergesetz sohin die Schuldform fahrlässigen Verhaltens erforderlich.

Der Begriff der Fahrlässigkeit weist drei Komponenten auf, und zwar die objektive Sorgfaltspflicht, die subjektive Befähigung des Täters zur Einhaltung dieser Sorgfaltspflicht und schließlich die Zumutbarkeit der Sorgfaltsanwendung (VwGH 27.5.1981, Zl 1256/80). Gemäß § 6 VStG - nach § 254 Finanzstrafgesetz gilt für den Bereich des landesgesetzlichen Abgabenstrafrechtes des VStG - ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.

Der Berufungswerber hat vorgebracht, es habe sich um einen Notfall gehandelt.

Er hat dazu im Verfahren (in seinem Einspruch vom 23.3.1996 wie nun auch in der Berufung vom 12.12.1996) im wesentlichen ausgeführt, er sei von Beruf Tierarzt. Am gegenständlichen Tag sei er um 14.00 Uhr von der Ärztezentrale wegen eines Notfalles auf seinem Notrufpager "angepiepst" worden. Leider habe zu diesem Zeitpunkt sein Mobiltelefon nicht funktioniert. Er habe daraufhin nach einigen Minuten die nächstliegende Telefonzelle im Inneren des W-bahnhofes aufgesucht, um dort rückzurufen und den Notfall telefonisch aufzunehmen und eine genaue Auskunft bezüglich seines Einsatzortes zu hinterfragen.

Die Ärztezentrale für Ferngesprächsübermittlung übersandte über Ersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien die Originalaufzeichnung der Telefonzentrale für den Zeitpunkt 6.10.1995, 14.00 Uhr, betreffend eine Notfallmeldung von Frau S wegen ihres Hundes. In diesem Protokoll ist festgehalten, daß Frau S in der Ärztezentrale um 14.00 Uhr anrief, sie brauche einen Tierarzt wegen ihres Hundes, der nicht mehr aufstehen könne. Die Ärztezentrale habe den Berufungswerber um 14.00 Uhr über den Pager gesucht, wobei die Ärztezentralenummer eingegeben worden sei. Da es sich um einen Notfall gehandelt habe, sei der Berufungswerber auch über die Ordination (Tonband besprochen), über die Privatnummer (Tonband besprochen) und über das Mobiltelefon (Tonband besprochen) gesucht worden. Um 14.30 Uhr seien noch einmal alle Telefonnummern durchversucht worden. Frau S habe den Anruf um 14.32 Uhr, um 15.00 Uhr und um 15.15 Uhr urgiert, wobei der Berufungswerber jedesmal wieder unter allen Telefonnummern gesucht worden sei. Um 15.16 Uhr sei noch einmal versucht worden, den Berufungswerber zu erreichen. Um 15.35 Uhr sei dem Berufungswerber der Notfall persönlich ausgerichtet worden. Der Berufungswerber gab in der Verhandlung als Partei vernommen im wesentlichen an, er sei, zu welcher Uhrzeit genau, könne er heute nicht mehr angeben, von der Ärztezentrale angepiepst worden. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt in seinem Fahrzeug befunden. Es sei so, daß es sich in einem solchen Fall immer um einen Notfall handle.

Leider habe sein Telefon nicht funktioniert, sodaß er gezwungen gewesen sei, über eine öffentliche Telefonzelle Kontakt mit der Ärztezentrale aufzunehmen. Er habe vorher versucht, das Problem über das Handy zu lösen und dann beschlossen, es über eine öffentliche Telefonzelle zu probieren. Da er sicher gewesen sei, daß es beim W-bahnhof eine solche Telefonzelle gibt, sei er dorthin gefahren, wie weit das noch gewesen sei, könne er heute nicht mehr sagen.

Die Telefonzellen seien aber alle besetzt gewesen. Bis er endlich aus einer Telefonzelle habe telefonieren können, sei bei der Ärztezentrale besetzt gewesen, sodaß er diese nicht habe erreichen können.

Er sei dann in die Praxis gefahren, wobei sich auch das verzögert habe, weil beim W-bahnhof ein ziemlicher Stau gewesen sei, er sei dann relativ spät, glaublich etwa um 15.00 Uhr, in der Praxis angekommen.

Nach Vorhalt, daß es sich nach seinen Angaben dann, wenn er angepiepst werde, immer um einen Notfall handle, und warum er dann nicht, als bei der Ärztezentrale besetzt war, einige Minuten gewartet habe, um es dann noch einmal zu versuchen, gab der Berufungswerber an, er habe sowieso in die Praxis müssen, dh, er habe vorher sowieso in die Praxis müssen. Dazu näher befragt gab er an, wenn es sich um schwere Notfälle handle, müsse er die Leute sowieso zu ihm in die Praxis kommen lassen, weil er da zu Hause sowieso nichts machen könne. Befragt, warum er dann nicht, als bei der Ärztezentrale besetzt war, es nach einigen Minuten noch einmal versucht habe, um mitzuteilen, daß die Kundin mit ihrem Tier inzwischen auch in die Praxis fahren solle, gab er an, weil das keinen Sinn habe, wenn er 10 Minuten auf das Telefon warte, da sei er normalerweise schneller in der Praxis. Die Praxis befinde sich in Wien, H-gasse.

Von der Praxis aus habe er dann gleich die Ärztezentrale angerufen, bzw könne er heute nicht mehr genau sagen, ob er die Ärztezentrale angerufen habe, oder ob diese ihn dann in der Praxis angerufen habe. Es sei ihm mitgeteilt worden, daß er von einer Patientin verlangt wurde.

Nach Durchführung des Beweisverfahrens steht fest, daß der Berufungswerber am Tattag ab 14.00 Uhr seitens der Ärztezentrale wegen eines Notfalles über Pager, die Ordinationsnummer, die Privatnummer und die Mobiltelefonnummer wiederholt gesucht und erst nach mehrmaligen Urgenzen der Hilfesuchenden um 15.35 Uhr erreicht werden konnte.

Dem Vorbringen des Berufungswerbers, sein Verhalten (das Abstellen des Fahrzeuges in der Kurzparkzone ohne Entrichtung der Parkometerabgabe) sei in einem Zusammenhang mit diesem Notfall gestanden, wurde nicht geglaubt:

Der Berufungswerber wirkte im persönlichen Eindruck in der Verhandlung in der Schilderung der Ereignisse unglaubwürdig und seine Darstellungen nicht nachvollziehbar. Insbesondere konnte er nicht in einer nachvollziehbaren Weise den zwischen dem ersten Notruf und der schließlich erfolgten Kontaktnahme liegenden Zeitraum von eineinhalb Stunden darstellen.

So widerspricht es etwa der Lebenserfahrung, daß der Berufungswerber davon ausgegangen wäre, es würde eine Zeitersparnis bedeuten, es nach dem Besetztzeichen bei der Ärztezentrale nicht nach einigen Minuten noch einmal zu versuchen, sondern mit dem Fahrzeug an einem Werktag nachmittags vom W-bahnhof im 15. Wiener Gemeindebezirk in seine Praxis im 23. Wiener Gemeindebezirk zu fahren. Es scheint auch wenig glaubwürdig, wenn der Berufungswerber diese Fahrt in die Praxis damit erklärt, daß er schwere Notfälle sowieso in die Praxis kommen lassen müsse, weil er da zu Hause nichts machen könne. Auch hatte er noch in seinem Berufungsschriftsatz angegeben, er habe am W-bahnhof telefoniert, um eine genaue Auskunft bezüglich seines Einsatzortes zu hinterfragen. Selbst wenn man aber diese Angaben des Berufungswerbers zu Grunde legt, wäre es aus Gründen der Zeitersparnis wohl dennoch naheliegend gewesen, den Telefonanruf bei der Ärztezentrale nach einigen Minuten neuerlich zu versuchen, um der Hilfesuchenden mitteilen zu lassen, daß auch sie zwischenzeitig mit ihrem Tier zur Praxis fahren solle. Schließlich gab der Berufungswerber an, daß er nicht mehr sagen könne, ob er, sodann in der Praxis angekommen, von sich aus die Ärztezentrale angerufen habe, oder ob die Ärztezentrale ihrerseits ihn dann neuerlich kontaktiert und nunmehr erreicht habe. Unter Zugrundelegung des Vorbringens des Berufungswerbers müßte nach der Lebenserfahrung vielmehr davon ausgegangen werden, daß er, in der Praxis angekommen, sofort von sich aus neuerlich versucht hätte, die Ärztezentrale zu erreichen.

Insgesamt konnte daher nicht davon ausgegangen werden, daß das Fahrzeug im Zusammenhang mit dem Notfall in der Kurzparkzone abgestellt war und dem Berufungswerber die Entwertung eines Parkscheines deshalb nicht zumutbar gewesen wäre.

Auf Grund des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes steht damit fest, daß der Berufungswerber jene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, zu der er nach dem Parkometergesetz und den darauf beruhenden Verordnungsbestimmungen verpflichtet war, indem er es unterlassen hat, einen Parkschein zu entwerten. Nach Durchführung des Beweisverfahrens war nicht davon auszugehen, daß der Berufungswerber nach seinen persönlichen Verhältnissen im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder daß ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Somit hat der Berufungswerber durch die Verletzung der für ihn bestehenden und ihm auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, sohin zumindest fahrlässig, die Abgabe verkürzt.

4.3. Gemäß § 10 VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist.

Im Hinblick auf die Bestimmung des § 4 Abs 1 Parkometergesetz war von einem bis zu S 3.000,-- reichenden gesetzlichen Strafrahmen auszugehen.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der Rationierung des Parkraumes und an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung, wurde doch die Abgabe im vorliegenden Fall in ihrer gesamten Höhe (und nicht bloß teilweise, etwa durch Überschreiten der Parkzeit) verkürzt. Deshalb war der Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering.

Das Verschulden konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte, oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Bereits die erstinstanzliche Behörde hat als mildernd die nach der Aktenlage zur Tatzeit absolute verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers, als erschwerend keinen Umstand gewertet.

Nach den Angaben des Berufungswerbers verfügt dieser über kein Vermögen, ein durchschnittliches Nettomonatseinkommen von

S 10.000,-- und ist für zwei Kinder sorgepflichtig. Unter Bedachtnahme auf den bis zu S 3.000,-- reichenden gesetzlichen Strafrahmen und die dargestellten Strafzumessungsgründe erweist sich die von der erstinstanzlichen Behörde verhängte Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) als angemessen und im Rahmen des behördlichen Ermessensspielraumes festgesetzt. Eine Herabsetzung der ohnehin bereits im unteren Bereich festgesetzten Strafe kam daher, auch unter Berücksichtigung der nach seinen Angaben ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, nicht in Betracht, zumal er in der Verhandlung im persönlichen Eindruck uneinsichtig wirkte, sodaß zu befürchten ist, daß die Verhängung einer noch geringeren Strafe nicht geeignet wäre, ihn in Hinkunft wirksam von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

5. Gemäß § 51f Abs 2 VStG erfolgte die Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit des Magistrates der Stadt Wien, die Fällung des Erkenntnisses in Abwesenheit beider Verfahrensparteien.

Die Spruchmodifikation dient der präzisen Tatumschreibung und der genauen Angabe der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften.

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die im Spruch genannte zwingende Gesetzesstelle.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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