TE UVS Wien 1997/05/15 04/G/21/512/96

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Veröffentlicht am 15.05.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Hollinger über die Berufung des Herrn Hubert U, vertreten durch RAe, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 9. Bezirk, vom 19.7.1996, Zl MBA 9 - S 2976/96, wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 15 Abs 1 und 2 iVm § 2 Abs 1 Preisauszeichnungsgesetz - PrAG, BGBl Nr 146/1992, entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Zif 2 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Begründung:

Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 9. Bezirk, vom 19.7.1996, Zl MBA 9 - S 2976/96, hat folgenden Spruch:

"Sie sind als für die Einhaltung der Bestimmungen des Preisauszeichnungsgesetzes in der Filiale Wien, W-Gasse, gemäß § 9 Abs 2 des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBl Nr 51/1991, verantwortlich Beauftragter der M-Aktiengesellschaft dafür verantwortlich, daß diese Gesellschaft als Unternehmer es wissentlich geduldet hat, daß der Filialgeschäftsführer, Herr Karl Heinz G, seine Pflicht zur Preisauszeichnung nicht erfüllt hat, indem am 29.2.1996 um 16.00 Uhr im Lebensmittelkleinhandelsgeschäft in Wien, W-Gasse, für folgende Sachgüter (vorverpackte Lebensmittel), die im Verkaufsraum sichtbar ausgestellt bzw zum Verkauf bereitgehalten worden sind, nicht der Preis der jeweiligen Packung ausgezeichnet war, sondern lediglich die kg-Preise am Regal angeführt waren: Klobasse, Käsekrainer, Selchspeck, Jausenspeck (Rauchspeck), Rauchfleisch, eßfertig, Teilsames, Selchroller, Kaiserfleisch, Dürre, Knoferlwurst, Hamburger, Nordtiroler Bauchspeck, Pikant geschn, Wiener geschn, Krakauer geschn, Extra geschnitten, Truthahnextrawurst geschn, Truthahn Knacker, Truthahn Frankfurter, Bauernblutwurst, Preßwurst, Knacker Großpackung, Knacker 2 Stück, Frankfurter, Debreziner.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 15 Abs 1 und Abs 2 iVm § 2 Abs 1 Preisauszeichnungsgesetz - PrAG, BGBl Nr 146/1992.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling 2.000,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, gemäß § 15 Abs 1 und Abs 2 dieses Gesetzes.

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, in der geltenden Fassung, zu zahlen:

S 200,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 2.200,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."

Innerhalb offener Frist erhob der Beschuldigte gegen dieses Straferkenntnis eine Berufung, in der er die Begehung der Verwaltungsübertretungen bestritt und beantragte, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren einzustellen.

Der Berufung ist aus folgenden Gründen Erfolg beschieden:

Gemäß § 15 Abs 1 PrAG begeht, wer seine Pflicht zur Preisauszeichnung gemäß den §§ 1, 2, 4, 6 bis 13 oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht erfüllt oder einen höheren als den ausgezeichneten Preis verlangt, annimmt oder sich versprechen läßt, eine Verwaltungsübertretung ist hierfür mit Geldstrafe bis S 20.000,-- zu bestrafen. Gemäß Abs 2 dieser Bestimmung ist, wurde die Bestellung eines Geschäftsführers gemäß § 39 der Gewerbeordnung 1973 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften angezeigt oder genehmigt, der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen gegen ihn zu verhängen.

Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Gemäß § 9 Abs 1 GewO 1994 können juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes (offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften) sowie eingetragene Erwerbsgesellschaften (offene Erwerbsgesellschaften und Kommandit-Erwerbsgesellschaften) Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer oder Pächter (§§ 39 und 40) bestellt haben.

Gemäß § 370 Abs 2 GewO 1994 sind Geldstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt wurde.

Gemäß § 370 Abs 3 GewO 1994 ist der Gewerbetreibende neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er es bei der Auswahl des Geschäftsführers an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen. Da das Preisauszeichnungsgesetz in Verbindung mit der Gewerbeordnung in § 15 Abs 2 PrAG bzw § 9 Abs 1 und § 370 Abs 2 GewO 1994 selbständige Regelungen hinsichtlich der Delegierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der nach außen zur Vertretung berufenen Organe juristischer Personen trifft, ist für diesen Bereich nach dem diesbezüglichen klaren Wortlaut des § 9 Abs 1 VStG, der die Subsidiarität dieser Bestimmung gegenüber allfälligen entsprechenden Regelungen in den besonderen Verwaltungsgesetzen normiert, § 9 Abs 2 VStG nicht anwendbar (vgl VwGH 15.12.1987, VwSlg 12590/A, VwGH 25.9.1990, 90/04/0068). Im Hinblick auf die Bestimmungen des § 15 Abs 2 PrAG und § 370 Abs 2 GewO 1994 sind für den Bereich des PrAG Strafen primär gegen den gewerberechtlichen Geschäftsführer zu verhängen. Nur dann, wenn ein solcher im Einzelfall nicht bestellt ist, ist das zur Vertretung nach außen berufene Organ einer juristischen Person nach § 9 VStG für die Einhaltung dieser Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (vgl VwGH 17.5.1988, 87/04/0131).

Aus der Zusammenschau der angeführten Judikatur mit der eindeutigen Bestimmung des § 370 Abs 3 GewO 1994 ergibt sich, daß nur der Gewerbetreibende bezw bei einer juristischen Person das zur Vertreung nach außen berufene Organ neben dem Geschäftsführer strafbar ist, falls die Voraussetzungen des § 370 Abs 3 leg cit vorliegen, nicht aber ein verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs 2 VStG.

Da der Berufungswerber zur Tatzeit weder ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ der M-AG, noch als gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt war, war er nicht für die gegenständliche Verwaltungsübertretung verantwortlich. Da der Berufungswerber somit für die Nichteinhaltung des PrAG nicht zu bestrafen war, war spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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