TE UVS Burgenland 1997/05/27 18/06/97005

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Veröffentlicht am 27.05.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied

Mag Obrist über die Berufung des Herrn       , geboren am

,

wohnhaft in                              , vertreten durch die

Herren

Rechtsanwälte                                               , vom

10 03 1997, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am

See vom 20 01 1997, Zl 300-10722/1-1996, wegen Beschlagnahme von vier Glücksspielautomaten zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit §§ 39 Abs 6 und 51  Abs 1 VStG

wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß die angezogene Rechtsvorschrift 53 Abs 1 Z 1 lit a) zu lauten hat.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden gemäß § 53 Abs 1 Glücksspielgesetz vier näher bezeichnete Glücksspielautomaten samt Geräteschlüssel, die dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen (die vermögensrechtliche Leistung des Spielers beträgt mehr als S 5,-- und der Gewinn übersteigt den Betrag oder Gegenwert von S 200,--) wegen des Verdachtes des fortgesetzten Verstoßes gegen § 52 Abs 1 Z 5 erster Fall Glücksspielgesetz in Beschlag genommen.

 

Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben und die Aufhebung dieses Bescheides beantragt. Begründet wurde dies vom Berufungswerber im wesentlichen wie folgt:

1) Wie schon in einer früheren Stellungnahme dargelegt - welche vollinhaltlich aufrecht erhalten werde - sei über seine Schuld oder Unschuld durch ein Gericht zu entscheiden und komme eine nachfolgende

Entscheidung der Verwaltungsstrafbehörde nicht in Frage. Im vorliegenden Fall habe das Bezirksgericht Neusiedl am See mit Beschluß vom 22 02 1997 die durch Organe der Bezirkshauptmannschaft wegen Gefahr in Verzug gemäß § 143 StPO angeordnete vorläufige Beschlagnahme der vier verfahrensgegenständlichen Geräte aufgehoben; dies zufolge der Erklärung gemäß § 90 StPO der Staatsanwaltschaft Eisenstadt und die darauf gegründete Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens wegen des Vergehens nach § 168 StGB. Es sei verfassungswidrig, wenn die Verwaltungsstrafbehörde, nachdem das Gericht keine Möglichkeit der Beschlagnahme der Geräte gefunden habe,

die Beschlagnahmemöglichkeit neuerlich prüfe und - entgegen dem Ergebnis der gerichtlichen Prüfung - die Beschlagnahme anordne.

2) Außerdem handle es sich bei den gegenständlichen Geräten nicht um Glücksspielapparate im Sinne des Glücksspielgesetzes. Auch hiezu werde auf eine frühere Stellungnahme verwiesen, wonach es sich um TV-Unterhaltungsgeräte gehandelt habe. Auf den Geräten sei der Vermerk angebracht, daß nur zur Unterhaltung mit diesen Geräten gespielt werde. Es sei unmöglich irgendwelche Gewinne zu erzielen. Das Spielen mit diesen Automaten diene nur der Belustigung und Unterhaltung.

3) Er sei nur der Eigentümer der Geräte. Diese seien in Bestand gegeben worden und könne nicht ihm der Vorwurf gemacht werden, gegen irgendwelche Bestimmungen des Glücksspielgesetzes verstoßen zu haben.

4) Am 28 02 1997 sei ihm der Beschluß der Bezirksgerichtes Neusiedl am See, worin die vorläufige Beschlagnahme aufgehoben wurde, zugekommen. Sohin seien die gegenständlichen Geräte bei Erlassung des

Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See noch im gerichtlichen Strafverfahren verhangen gewesen, weshalb die Verwaltungsbehörde auch keine Kompetenz für die Anordnung der Beschlagnahme gehabt habe.

 

Hierüber wurde folgendes erwogen:

 

Gemäß § 53 Abs 1 Z 1 lit a) Glücksspielgesetz kann die Behörde ua die

Beschlagnahme von Glücksspielautomaten anordnen, und zwar sowohl wenn

der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn der Verdacht besteht, daß mit Glücksspielautomaten, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 verstoßen wird.

 

Gemäß § 52 Abs 1 Z 5 erster Fall leg cit  begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ua. Glücksspielautomaten, die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank betreibt (Veranstalter).

 

Unbestritten steht fest, daß anläßlich einer Überprüfung in der Diskothek              in            durch die Bezirkshauptmannschaft

Neusiedl am See vier betriebsbereit aufgestellte Spielapparate vorgefunden wurden, deren Eigentümer der Berufungswerber ist. Unstrittig ist weiters, daß diese wegen des Verdachtes der Übertretung des § 168 StGB gemäß § 143 StPO vorläufig beschlagnahmt wurden, diese Beschlagnahme durch das Gericht in der Folge aufgehoben

und das gerichtliche Strafverfahren zufolge der Erklärung der zuständigen Staatsanwaltschaft gemäß § 90 StPO eingestellt wurde.

 

Zu den einzelnen Punkten des Berufungsvorbringens:

 

Zu Punkt 1):

 

Dieses Vorbringen geht ins Leere, weil im Verfahren zur Beschlagnahme

bzw im angefochtenen Bescheid nicht über Schuld oder Unschuld entschieden wird, sondern kommt es nach dem obzitierten § 53 Abs 1 Z 1 lit a) Glücksspielgesetz für die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme

darauf an, ob der Verdacht des fortgesetzten Verstoßes gegen § 52 Abs 1 leg cit  zu Recht bestand.

 

Was den Verdacht des fortgesetzten Verstoßes gegen die letztgenannte Bestimmung betrifft, steht aufgrund der Erhebungen am 23 08 1996 und soweit sonst aus dem Akt ersichtlich, unbestritten fest, daß die gegenständlichen vier Glücksspielautomaten in der Diskothek betriebsbereit aufgestellt waren, weshalb der Verdacht begründet ist,

daß mit diesen dort fortgesetzt gesetzwidrig das Glücksspiel durchgeführt wurde, also eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs 1 Z 5 leg cit  vorliegt.

 

Ob der Berufungswerber als Eigentümer der Spielapparate nach der letztgenannten Bestimmung als Veranstalter oder als Inhaber zu betrachten ist, oder ob nur der Gastwirt, der die gegenständlichen Apparate angeblich gemietet hatte, nach dieser Bestimmung zu bestrafen sein wird, ist im Verwaltungsstrafverfahren zu klären.

Nach

dem vorliegenden Sachverhalt besteht jedenfalls der Verdacht, daß sich der Gastwirt als Veranstalter im Sinne des Glücksspielgesetzes strafbar gemacht hat.

 

Der Verdacht, daß nur ein Gerichtsdelikt nach § 168 StGB verwirklicht

worden wäre - sohin eine Strafverfolgung durch die Verwaltungsbehörde

von vornherein auszuschließen wäre - ist nicht hervorgekommen. Insbesondere betrug der Maximaleinsatz laut dem von der Behörde erster Instanz eingeholten Gutachtens eines Amtssachverständigen, auf

das unten zu Punkt 2) noch eingegangen wird, S 68,--, weshalb die ohne aktenkundige nähere Begründung erfolgte Einstellung des gerichtlichen Verfahrens auch darauf zurückgeführt werden könnte, daß

dies unter der Geringfügigkeitsgrenze des § 168 StGB liegt und wäre auch diesfalls der Verdacht der Übertretung des Glücksspielgesetzes gegeben. Die Einstellung des Gerichtsverfahrens hindert die Verwaltung in keiner Weise.

 

Sinn und Zweck der Beschlagnahmeregelung des § 53 Abs 1 Glücksspielgesetz und des § 39 VStG ist es, durch die Beschlagnahme die Sicherung des Verfalles zu gewährleisten, also zu verhindern, daß

die der gegenständlichen Übertretung zugrundeliegenden Apparate dem Zugriff der Behörde entzogen werden. Ob der Verfall als Strafe gegen einen konkreten Beschuldigten tatsächlich ausgesprochen wird, ist bei

der Beschlagnahme nicht zu beurteilen.

 

Zu Punkt 2):

 

Die Qualifizierung der beschlagnahmten Geräte als Glücksspielautomaten, die dem Glücksspielgesetz unterliegen, ergibt sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen,           , vom 13 09 1996. Dem ist der Berufungswerber nicht auf der gleichen fachlichen Ebene entgegengetreten. Der angebliche Vermerk auf den Geräten, daß diese nur zur Unterhaltung dienten, schließt nicht aus, daß die Glücksspielautomaten gesetzwidrig verwendet wurden. Daß ein Gewinn nicht möglich sei, widerspricht den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen, der auch die Buchhaltung der Geräte geprüft und

festgestellt hat, daß ein Gewinn - der im Gutachten für die einzelnen Geräte auch ziffernmäßig konkret angeführt ist - sehr wohl erzielbar war.

 

Zu Punkt 3) und 4):

 

Wie schon in Punkt 1) ausgeführt, kommt es nicht darauf an, ob dem Berufungswerber als Eigentümer der Spielapparate eine Übertretung des

§ 52 Abs 1 Glücksspielgesetz vorgeworfen werden kann, oder ob diese von einer anderen Person begangen wurde. § 53 Abs 1 Z 1 lit a) leg cit stellt nur darauf ab, daß der Verdacht besteht, daß mit näher definierten Glücksspielautomaten fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 verstoßen wird. Der Verdacht einer solchen Handlung besteht und ist es daher unerheblich, ob und wann das Gericht das do Strafverfahren eingestellt und die vorläufige Beschlagnahme aufgehoben hat. Durch den verwaltungsbehördlichen Beschlagnahmebescheid wird die rechtliche Grundlage für die (fortgesetzte) Beschlagnahme durch die Verwaltungsbehörde nach Erlöschen der gerichtlichen (vorläufigen) Beschlagnahme geschaffen, ansonsten die Apparate ausgefolgt hätten werden müssen, wodurch die Sicherung des Verfalles erwartungsgemäß nicht gewährleistet wäre. Der Verdacht, daß die Geldspielapparate bei

Ausfolgung dem behördlichen Zugriff entzogen werden, liegt aufgrund ihres Vermögenswertes in der Natur der Sache.

 

Die Spruchkorrektur hatte aufgrund der diesbezüglich mit 01 01 1997 in Kraft getretenen Novelle des Glücksspielgesetzes, BGBl 1996/747, zu erfolgen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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